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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_574/2008 
 
Urteil vom 22. Dezember 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Swisscom Mobile AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Meisser, 
Baubehörde Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 
8305 Dietlikon. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 hat die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von den Eheleuten X.________ betreffend Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation erhobene Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Hiergegen führen die Eheleute X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3. 
Gegen den am 29. Oktober 2008 ergangenen Beschluss steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Die Beschwerdeführer kritisieren den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine Weise und machen in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht und auch die weiteren mit Mobilfunkanlagen befassten Behörden berücksichtigten die Aspekte der Gesundheitsgefährdung solcher Anlagen nicht angemessen. Dabei legen sie jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Dietlikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Dezember 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp