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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_847/2008/don 
 
Urteil vom 22. Dezember 2008 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Holzbau Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Gekeler. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesgericht am 18. Dezember 2008 (Donnerstag) und damit nach Ablauf (17. Dezember 2008) der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 17. November 2008 erfolgten Eröffnung des Zirkularbeschlusses des Thurgauer Obergerichts eingereicht hat, 
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass der Abteilungspräsident den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Dezember 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann