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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1005/2008 /hum 
 
Urteil vom 22. Dezember 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenseinstellung (mehrfache Rassendiskriminierung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 30. Oktober 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Urteil vom 24. März 2006 stellte das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Rassendiskriminierung ein. Dem Beschwerdeführer wurde ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände zurückgegeben, andere wurden eingezogen. Er wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer die Appellation. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erkannte am 30. Oktober 2008, das Urteil des Strafdreiergerichts werde in Gutheissung der Appellation der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen. Auf die Appellation des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten, weil das Strafdreiergericht auch über die hier aufgeworfenen Fragen im Rahmen des neuen Urteils zu befinden haben werde. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil darf nicht bloss tatsächlicher, sondern er muss rechtlicher Natur und derart sein, dass er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Eine nicht verfahrensabschliessende Rückweisung eines Strafverfahrens begründet deshalb grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, auch wenn sie eine Verfahrensverzögerung nach sich zieht (BGE 133 IV 139 E. 4 mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Verfahren sei im Kanton verschleppt worden und habe ihn in seinem sozialen Ansehen stark beeinträchtigt. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Dezember 2008 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn