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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_892/2010 
 
Urteil vom 22. Dezember 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin 
Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Kreis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 17. August 2010 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft bei einer Probezeit von 2 Jahren. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und seine Freisprechung. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe von 14 Monaten massiv zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe zwischen Juli 2008 und Juni 2009 unter mehreren Malen insgesamt rund 100 Gramm Kokaingemisch von mittlerem bzw. durchschnittlichem Reinheitsgrad übernommen und verkauft. 
 
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nachgewiesen seien nur die Übernahme und der Verkauf von 50 bis eventuell 60 Gramm Kokaingemisch. Darauf lasse er sich behaften. Bei der darüberhinausgehenden Annahme einer Menge von insgesamt 100 Gramm Kokaingemisch handle es sich um eine blosse Mutmassung des Untersuchungsrichters, die er - der Beschwerdeführer - nie vorbehaltlos anerkannt, in der Hoffnung auf eine rasche Freilassung aus der Untersuchungshaft aber auch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt habe. Gestützt auf den "Grundsatz der Unteilbarkeit des Geständnisses" hätte die Vorinstanz ihrem Entscheid deshalb höchstens die Zugabe von 50 bis eventuell 60 Gramm Kokaingemisch zugrunde legen dürfen. Ihr gegenteiliges Vorgehen sei willkürlich (Art. 9 BV, auch in Verbindung mit Art. 63 und 217 der StPO/SG) und verletze die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK). Das gelte auch, soweit sie beim Reinheitsgrad des Kokains auf Durchschnitts- und nicht auf Minimalwerte abstelle. Die von ihr diesbezüglich beigezogene Statistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) sei veraltet und trage dem Abwärtstrend in Bezug auf den Reinheitsgrad im Kokainhandel in den letzten Jahren keine Rechnung. 
 
1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Die Rüge der Willkür (einschliesslich der Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts) muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). 
Ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime wurde in der Rechtsprechung wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). 
 
1.3 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid auf die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Juli 2009 ab, in deren Verlauf der Beschwerdeführer anerkannte, von A.________ in verschiedenen Teilmengen insgesamt 100 Gramm Kokaingemisch bezogen und weiterverkauft zu haben. Sie übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer zur Menge des bezogenen bzw. weiterverkauften Kokains im Verfahren unterschiedliche Angaben machte bzw. zum Teil Zugestandenes widerrief. So führte er aus, "50 bis 60 Gramm Kokain bezogen zu haben" (act. E/4 S. 4), berichtigte später, "es könnten auch 80 Gramm oder so gewesen sein" (act. E/5 S. 2), "er anerkenne (nur) 90 Gramm - so viel habe er von A.________ bezogen" (act. E/5 S. 13) bzw. "90 Gramm stimmten nicht - es seien gesamthaft nur 80 Gramm (act. E/7 S. 3), um zum Schluss wieder auf die anfänglich zugestandenen 50 bis 60 Gramm Kokain zurückzukommen (act. B/18, RA/20). Diese Zahlenangaben bzw. teilweisen Widerrufe erfolgten - wie die Vorinstanz willkürfrei darlegt - ohne jegliche Bezugspunkte bzw. ohne Präzisierung, welche Tathandlung bzw. welche Teilmenge von der Korrektur betroffen sein könnte. Hingegen beruhen die Teilgeständnisse vom 30. Juli 2009 - insbesondere was Menge und Masseinheit anbelangt - zur Hauptsache auf den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen, ihn belastenden Telefongesprächen mit A.________. So anerkannte jener auf Vorhalt des aufgezeichneten Telefongesprächs vom 19. November 2008, von A.________ drei Fingerlinge Kokain erhalten zu haben (act. E/5 S. 4). Im Zusammenhang mit dem Telefongespräch vom 15. Dezember 2008, in dem von "fünf Autos" die Rede gewesen war, bestätigte er zwar nicht direkt, dass damit "fünf Fingerlinge" gemeint gewesen seien ("Ich anerkenne, dass ich von A.________ Kokain abgenommen habe. Ich hatte aber auch mit Autos zu tun"). Er bejahte aber die Anschlussfrage, ob es sein könne, dass er von A.________ 50 Gramm Kokain erhalten habe, vorbehaltlos (act. E/5 S. 4 ff.). Wenn die Vorinstanz von diesen - objektivierbaren - Teilgeständnissen des Beschwerdeführers ausgeht und diese ihrem Entscheid zugrunde legt, tut sie das ohne Willkür, zumal sie sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers würdigt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie welche für glaubhaft erachtet und welche nicht. Dass und inwieweit sie unter diesen Umständen - soweit im Strafprozess überhaupt anwendbar - den im Zivilprozess geltenden "Grundsatz der Unteilbarkeit des Geständnisses" verletzt haben könnte, welcher besagt, dass "ein Geständnis so zu verwerten ist, wie es ist, einschliesslich aller Zusätze", ist nicht ersichtlich (vgl. JOACHIM P. SCHMIDT, Teilbarkeit und Unteilbarkeit des Geständnisses im Ziviprozess, Berlin Diss. 1972, S. 4). 
 
Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers verwirft die Vorinstanz mit sachlich vertretbaren Argumenten. Sie führt aus, es beständen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Druck, Einschüchterung oder um eine raschere Freilassung zu erwirken unzutreffend hohe Kokainmengen bejaht habe. Die Zugeständnisse des Beschwerdeführers liessen sich vielmehr direkt auf die ihm vorgehaltenen Aufzeichnungen der Telefongespräche mit A.________ zurückführen. Im Übrigen habe der an der Einvernahme vom 30. Juli 2009 teilnehmende Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung auf das korrekte und faire Vorgehen des Untersuchungsrichters hingewiesen und bestätigt, dieser habe dem Beschwerdeführer die Mengenangaben von über 50 bis eventuell 60 Gramm nicht in den Mund gelegt. Auch abgesehen vom Geständnis des Beschwerdeführers erscheine schliesslich als unrealistisch, dass es im Telefongespräch vom 15. Dezember 2008 effektiv um "fünf Autos" gegangen sei. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer auch gelegentlich mit Autos gehandelt habe. Dass er jedoch ein solches Geschäft - bei dem es gerade um eine Anzahl von "fünf Autos" gehe, die "jemand" kaufen wolle - mitten in der Nacht mit seinem Kokainlieferanten bespreche, entbehre jeglicher Plausibilität, zumal - abgesehen von der ins Recht gelegten Visitenkarte des Beschwerdeführers - bei der Hausdurchsuchung keinerlei weitere Dokumente zu einem Fahrzeughandel hätten gefunden werden können. 
 
Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur seine eigene Sicht der Dinge entgegen, indem er darlegt, wie seine Aussagen und sein Aussageverhalten, die Zugeständnisse und deren teilweisen "Widerrufe", unter besonderer Berücksichtigung seiner Haftsituation mit psychischer Belastung und dem Wunsch auf rasche Freilassung richtigerweise zu interpretieren gewesen wären. So macht er beispielsweise im Zusammenhang mit dem ihm anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2009 vorgehaltenen Telefongespräch vom 15. Dezember 2008 geltend, dass er die Frage, ob es sein könne, dass er 50 Gramm Kokain von A.________ bezogen habe, zwar bejaht habe, dass sein "Ja" indessen keine Zugabe darstelle, sondern ein blosses "Nicht-Ausschliessen" dieser Möglichkeit, zumal er insoweit stets auch auf seine Tätigkeit im Autohandel hingewiesen habe. Abgesehen davon sei damit auch nicht bewiesen, dass Kokain effektiv geliefert worden sei, geschweige denn, dass es gerade 50 g Kokaingemisch gewesen wären. Denn die Frage des Untersuchungsrichters, welche keinen (klaren) Bezug zum Telefongespräch vom 15. Dezember 2008 aufweise, könnte gleich wie seine Antwort als "Gesamt-Bilanz" seiner Kokainbezüge von A.________ betrachtet werden (Beschwerde, S. 14). Mit dieser Kritik und weiteren in ähnlicher Weise erhobenen Einwänden beispielsweise betreffend die Gründe seiner Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden (Beschwerde, S. 15 - 17) nimmt der Beschwerdeführer nur eine abweichende Würdigung der Beweismittel vor, um aufzuzeigen, dass man aus den von ihm geschilderten Gründen zu einem andern Beweisergebnis kommen müsste als die Vorinstanz. Den Nachweis, dass die gegenteiligen Schlüsse der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sind, erbringt er damit aber nicht. Auf seine nicht die formellen Begründungsanforderungen erfüllende Kritik ist daher nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.4 Eine weitere Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorinstanzliche Beurteilung des Reinheitsgrades des Kokains. Vorliegend konnte kein Stoff beschlagnahmt werden. Der Beschwerdeführer wendet deshalb ein, die Vorinstanz hätte mit Blick auf die Unschuldsvermutung auf Minimalwerte abstellen müssen. Das Heranziehen von Durchschnittswerten sei willkürlich. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe mit einer 18 Gramm übersteigenden Menge reinen Kokains gehandelt, nicht bloss auf die Analysen der SGRM ab, sondern zieht diesen Schluss in Verbindung mit zusätzlichen belastenden Indizien. So hebt sie hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht habe, seine Abnehmer hätten sich über die Stoffqualität beschwert; der Abnehmer B.________ habe im Sommer 2009 vielmehr mehrere Male (7-8 Mal bzw. 10-12 Mal) Kokain bezogen. Da der Beschwerdeführer insoweit auch nicht vorbringt, sein Kunde hätte über keine anderen Quellen Kokain beziehen können, und er das Gramm Kokain überdies für Fr. 100.-- verkaufte (vgl. act. E/5 S. 5), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer - in Bezug auf den Reinheitsgehalt - zumindest durchschnittlichen Qualität des Stoffs ausgeht (siehe hierzu auch Urteil 1P.22/1994 vom 3. Juni 1994). Zudem berücksichtigt sie, dass es sich beim Beschwerdeführer - wenn auch auf unterster Stufe - um einen Zwischenhändler und nicht um einen Lieferanten an Endverbraucher handelt (was angesichts des Bezugs von 50 g Kokaingemisch bei A.________ in einem Mal unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden ist). Auch dieser Umstand legt einen Handel mit durchschnittlicher Qualität nahe. Es ist deshalb weder willkürlich (unter Einschluss der angefochtenen kantonalen Bestimmungen der StPO), noch verletzt es die Unschuldsvermutung, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Indizien in Verbindung mit den statistischen Daten zum Reinheitsgrad von Kokain zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe mit mehr als 18 Gramm reinem Kokain gehandelt. Im Übrigen wäre ihm selbst bei Zugrundelegen des gemäss Standardabweichung tiefsten Reinheitsgehalts der SGRM Analysen von 22% im Jahr 2008 und 16% im Jahr 2009 (was die Vorinstanz aus den geschilderten Gründen ohne Willkür als nicht gerechtfertigt ablehnen durfte) noch immer ein Handel mit einer Menge von 21,4 Gramm reinen Kokains zur Last zu legen. Dass und weshalb die - vom Beschwerdeführer im Übrigen selber ins Verfahren eingebrachten - breit abgestützten Betäubungsmittelstatistiken der SGRM, namentlich pro 2008, veraltet und ein Abstellen darauf unhaltbar sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal daraus entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der im Kokainhandel zu verzeichnende Abwärtstrend deutlich hervorgeht. 
 
1.5 Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und seiner Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV) wegen Nichtabnahme der offerierten Beweise. So stützt die Vorinstanz den Schuldspruch weder auf die Aussagen des Kokainlieferanten A.________ noch auf diejenigen des Kunden B.________, sondern ausschliesslich auf die Protokolle der abgehörten Telefongespräche und die (Teil-)Geständnisse des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz durfte dessen Anträge auf Konfrontation mit A.________ und B.________ deshalb ohne Verfassungsverletzung ablehnen. Ohnehin will A.________ - gemäss Beschwerde (S. 13) - dem Beschwerdeführer lediglich 20 Gramm Kokain gegeben haben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer - gemäss seinen eigenen Angaben - von jenem mengenmässig weit mehr Kokain bezog, ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch die Aussagen des A.________ in einer Weise belastet worden sein soll, welche eine Konfrontationseinvernahme erfordert hätte. Aus dem gleichen Grund ist nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz die bereits auszugsweise bei den Akten liegende Anklageschrift in Sachen A.________ in Gänze hätte beiziehen müssen. Abgesehen davon stellte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren diesbezüglich offensichtlich keinen formellen Beweisantrag. Er bekundete vielmehr sein Unverständnis darüber, dass die Staatsanwaltschaft diese eingereicht hatte (vgl. act. B/32, B/36). Bei seinen Ausführungen vor Bundesgericht handelt es sich insoweit um neue und damit unzulässige Vorbringen (Art. 99 BGG). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der vorinstanzliche Entscheid, auf die beantragte Einholung von Expertisen bzw. Befragung von Zeugen, beispielsweise eines Apothekers der Kantonsapotheke Bern, zu verzichten. Denn angesichts der bereits vorliegenden, konkret auf den Schweizer Markt mit regionalen Schwerpunkten erhobenen, jährlichen Statistiken der SGRM besteht hierzu keine Veranlassung. Wohl können auch andere Experten oder fachkundige Zeugen Aussagen zu Statistiken oder Markttendenzen im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgehaltswerten machen, sie vermöchten die Werte der SGRM, welche ein sehr breites Spektrum an Betäubungsmittelkonfiskaten berücksichtigen, indessen kaum in Frage zu stellen. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür und damit auch ohne Gehörsverweigerung von den verlangten Beweiserhebungen absehen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beanstandet die Feststellungen zu seinem Wissen und Willen nicht. Dass die Vorinstanz den Rechtsbegriff des Vorsatzes unrichtig angewendet haben sollte, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist solches ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die ausgesprochene Strafe von 14 Monaten sei durch eine massiv reduzierte Freiheitsstrafe zu ersetzen. 
 
3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Strafgerichte sind verpflichtet, die genannten und weitere relevante Gesichtspunkte in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. Bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren kommt ihnen ein (weiter) Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2). 
 
3.2 Vorliegend geht es um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Der Strafrahmen hierfür reicht von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Innerhalb dieses Strafrahmens nimmt die Vorinstanz die Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB vor. Sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als nichtsüchtiger Händler der untersten Kategorie eine verhältnismässig kleine Gesamtmenge an Kokain umsetzte. Es erscheine deshalb eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemessen. Weiter seien jedoch keine Gründe ersichtlich, die sein Verschulden als besonders gering erscheinen liessen. Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Von tätiger Reue oder einer notstandsähnlichen finanziellen Lage könne nicht die Rede sein. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers und sein korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft seien neutral zu werten. Aus seinen persönlichen Verhältnissen ergebe sich strafzumessungsrechtlich nichts Relevantes. Das Geständnis, das er aufgrund der ihm vorgehaltenen Aufzeichnungen der Telefongespräche gemacht, zum Teil aber widerrufen habe, falle kaum strafmindernd ins Gewicht. Eine Strafreduktion wegen Strafempfindlichkeit (möglicher Widerruf der Niederlassungsbewilligung) entfalle schliesslich ebenso wie eine solche wegen Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB. Eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten erscheine ausgewogen. 
 
3.3 Die ausgefällte Strafe und die konkrete Strafzumessungsbegründung geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit seine Kritik darauf aufbaut, dass es sich vorliegend um keinen schweren Fall handelt, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Die Gewichtung des Verschuldens des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz bewegt sich im Rahmen des dem kantonalen Richters zustehenden Ermessens. Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er eine relativ geringe Drogenmenge umsetzte, als Zwischenhändler unterster Kategorie delinquierte, ohne selber drogenabhängig zu sein oder sich - bei fester Anstellung mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'500.-- - in einer eigentlichen finanziellen Notsituation bzw. notstandsähnlichen Lage zu befinden. Sein teilweises Geständnis berücksichtigt die Vorinstanz angemessen zu seinen Gunsten. Für eine stärkere Gewichtung besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass. Dass und inwieweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine besondere Einsicht und Reue an den Tag gelegt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Bekundung, sich künftig an das Gesetz halten zu wollen, ist eine Selbstverständlichkeit. Gesetzeskonformes Verhalten darf erwartet werden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde begründet auch die drohende Wegweisung aus der Schweiz alleine keine erhöhte Strafempfindlichkeit bzw. stellt für sich keinen zwingenden Strafzumessungsfaktor dar (Urteil 6B_203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.3.; 6B_1027/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.1.4 und 4.5). Der Vorinstanz gereicht deshalb nicht zum Vorwurf, dass sie diesen Umstand nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Strafzumessung einfliessen liess. Die Folgen einer Wegweisung auf das Leben des Beschwerdeführers sind in erster Linie im allfälligen Wegweisungsentscheid selber zu berücksichtigen. Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz eine Strafreduktion nach Art. 54 StGB ausschliesst. Der mögliche Bewilligungswiderruf stellt keine unmittelbare, sondern höchstens eine indirekte Folge seiner Tat dar. Damit hat die Vorinstanz die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte gewürdigt. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Dezember 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill