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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_841/2010 {T 0/2} 
 
Urteil vom 22. Dezember 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Advokatin Dr. Monika Guth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 28. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1966 geborene G.________ rutschte am 7. September 2001 von einer Leiter und erlitt eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes, wozu ab Herbst 2005 eine Meniskusproblematik am linken Kniegelenk trat. Nach Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. Mai 2003 verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt am 17. Januar 2006 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2002. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wurden die Rentenleistungen, entsprechend einer Invalidität von nurmehr 20 %, auf 1. Februar 2007 revisionsweise eingestellt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Entscheid vom 4. Oktober 2007). Das hierauf angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde der IV-Stelle mit Urteil 9C_848/2007 vom 27. Juni 2008 (berichtigt am 22. Juli 2008) in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 13. Dezember 2006 an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit (insbesondere in Bezug auf zumutbare Verweisungstätigkeiten) umfassend abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch ab 1. Februar 2007 revisions- oder wiedererwägungsweise neu verfüge. 
A.b Gestützt auf den in der Folge bei Dr. med. A.________, FMH Orthopädie, veranlassten und am 22. Dezember 2008 erstatteten Bericht (samt ergänzender Stellungnahme vom 16. November 2009) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 die Rentenzahlungen auf Grund eines ermittelten IV-Grades von 27 % per 1. Februar 2010 ein. 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2010 ab. 
 
C. 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 1. Dezember 2009 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die am 1. Dezember 2009 durch die Beschwerdegegnerin auf 1. Februar 2010 verfügte Einstellung der bisherigen Rentenleistungen zu Recht bestätigt hat. Da im angefochtenen Entscheid die Beschwerde abgewiesen wurde, ohne dass die vom kantonalen Gericht erwägungsweise auf 1. Februar 2007 terminierte Leistungsaufhebung Eingang ins Entscheiddispositiv gefunden hat, womit es beim Verfügungsinhalt vom 1. Dezember 2009 bleibt, bildet im vorliegenden Verfahren die per 1. Februar 2010 erfolgte Einstellung der Invalidenrente Streitgegenstand (vgl. auch E. 4.3 hiernach). 
 
3. 
3.1 Im kantonalen Entscheid wurde nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf den - auf Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 27. Juni/22. Juli 2008 hin veranlassten - Abklärungsbericht des Orthopäden Dr. med. A.________ vom 22. Dezember 2008 (samt ergänzender Stellungnahme vom 16. November 2009), welchem die Vorinstanz uneingeschränkte Beweiskraft im Sinne der rechtsprechungsgemäss definierten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zubilligte, in tatsächlicher Hinsicht erkannt, dass als Folge der diagnostizierten beginnenden medialen Fusswurzel- und ventralen oberen Sprunggelenksarthrose rechts sowie diskret beginnenden lateralen Femoropatellararthrose des linken Knies und der sich daraus ergebenden Einschränkungen körperlich belastende Verrichtungen wie die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar seien. Für alternative Beschäftigungen mit vorwiegend sitzender Arbeit, regelmässigem Positionswechsel mit kurzen Gehstrecken und Stehzeiten sowie ohne schwere körperliche Beanspruchungen bestehe indessen spätestens seit Abschluss der postoperativen Phase des letzten Eingriffs vom 24. Januar 2006 (Arthroskopie und Teilmeniscektomie links lateral), d.h. seit April 2006, - in Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Einschätzung des Dr. med. Sieber vom 10. Mai 2006 - ein vollständiges Leistungsvermögen. 
 
3.2 
3.2.1 Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, nach welchen es dem Beschwerdeführer für die Zeit ab April 2006 zumutbar ist, einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit vollzeitlich nachzugehen, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hiervor). 
3.2.2 Die dagegen letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine offensichtliche Unrichtigkeit oder anderweitige Rechtsfehlerhaftigkeit der in medizinischer Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts aufzuzeigen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der schon im kantonalen Beschwerdeprozess erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. So hat sich die Vorinstanz bereits einlässlich mit den Ergebnissen der 2007 über mehrere Monate in der Eingliederungsstätte X.________ durchgeführten beruflichen Abklärung (vgl. Bericht der X.________ vom 7. August 2007) auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, weshalb diese keine Zweifel an der medizinischen Beurteilung der noch vorhandenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu wecken vermögen. Ebenso wenig bestehen, wie im angefochtenen Entscheid trefflich erwogen wurde, gestützt auf die ärztliche Dokumentation Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, welches es näher abzuklären gälte, oder Hinweise, wonach der Beschwerdeführer auf Grund einer medizinischen Indikation auf die Benutzung von Gehstöcken angewiesen wäre. 
 
4. 
4.1 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung - nach vorgängiger Gehörsgewährung - schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; Urteil 8C_329/2010 vom 6. August 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
4.2 Nach den Erwägungen des Rückweisungsurteils 9C_848/2007 vom 27. Juni/22. Juli 2008 lagen weder der am 17. Januar 2006 verfügten Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. September 2002 noch der leistungsaufhebenden Revisionsverfügung vom 13. Dezember 2006 Unterlagen zugrunde, die sich zum Leistungsvermögen des Versicherten im Rahmen zumutbarer Verweisungstätigkeiten äusserten. Damals wurde nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als Bau- und Reinigungsarbeiter bescheinigt. Für die Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung ist jedoch alleine die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit (Art. 16 in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG) entscheidend, weshalb das Bundesgericht die in casu erfolgte rechtskräftige Zusprechung einer ganzen Rente ohne entsprechende Abklärung der Erwerbsfähigkeit als gesetzwidrig und die ursprüngliche Rentenverfügung vom 17. Januar 2006 als zweifellos unrichtig deklarierte. In Anbetracht der fraglichen Dauerleistung bejahte es sodann auch die zweite Voraussetzung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, die Erheblichkeit der Berichtigung, ohne Weiteres (vgl. zitiertes Urteil E. 4 mit Hinweis). Auf Grund der fehlenden medizinischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einem leidensadaptierten beruflichen Umfeld sah das Bundesgericht sich in der Folge jedoch ausserstande, die Begründetheit einer revisions- oder wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente per 1. Februar 2007 zu beurteilen. Da nunmehr, wie hievor ausgeführt, eine rechtsgenügliche Einschätzung der im Zeitpunkt der am 13. Dezember 2006 revisionsweise verfügten Einstellung der Rentenleistungen vorhandenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich geeignete berufliche Verrichtungen in dem Sinne vorliegt, als ihm derartige Tätigkeiten spätestens ab April 2006 uneingeschränkt zumutbar sind, woraus nach unbestritten gebliebener Darstellung von Beschwerdegegnerin und kantonalem Gericht eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % resultiert, sind mithin die Erfordernisse an eine Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist der Nachweis einer Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse, welcher eine Revision nach Art. 17 ATSG rechtfertigen würde, obsolet. 
 
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2009 angeordnete Einstellung der Rentenbetreffnisse als rechtskonform. Der Umstand, dass die Aufhebung der Leistungen nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 129 V 370 und 106 V 18, bestätigt durch Urteil 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 ff.) korrektermassen auf 1. Februar 2007 (vgl. ursprüngliche Revisionsverfügung vom 13. Dezember 2006) zu erfolgen hätte (in diesem Sinne auch die IV-Stelle in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 16. März 2010 und das kantonale Gericht [indessen lediglich in den Erwägungen, nicht aber in der dispositivmässigen Umsetzung seines Entscheids; siehe E. 2 hievor]), hat im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben, da streitgegenständlich die am 1. Dezember 2009 per 1. Februar 2010 verfügte - und vorinstanzlich bestätigte - Einstellung der Invalidenrente zu beurteilen war und das Bundesgerichtsgesetz keine reformatio in peius der Beschwerde führenden Partei zulässt (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl