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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1032/2017  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Kühnis-Korner, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath. 
 
Gegenstand 
Schutzschrift (Eheschutz), 
 
Schutzschrift im Zusammenhang mit dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. November 2017 (3B 16 52/3U 16 93/3U 16 94). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Eltern heirateten am 20. Juli 2007 und leben seit dem 7. November 2015 getrennt. Sie haben die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2014). 
Am 11. März 2016 stellte die Mutter ein Eheschutzgesuch und am 7. Juni 2016 verlangte der Vater, die Kinder seien in die alternierende, eventuell in seine alleinige Obhut zu geben. 
Mit Urteil vom 22. September 2016 stellte das Bezirksgericht Willisau die Kinder unter die alleinige Obhut des Vaters. 
Mit Urteil vom 28. November 2017 stellte das Kantonsgericht Luzern die Kinder ebenfalls unter die alleinige Obhut des Vaters, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2018. 
Mit Blick auf eine mögliche und mit einen superprovisorischen Antrag verbundene Beschwerde der Mutter gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Vater am 14. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Schutzschrift eingereicht mit dem Begehren, die Kinder seien unter seiner Obhut zu belassen bzw. ein Gesuch um superprovisorische Zuteilung der Obhut an die Mutter bzw. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Unterschied zur Zivilprozessordnung (vgl. Art. 270 ZPO) ist die Schutzschrift im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Die Praxis der Abteilungen des Bundesgerichtes zur informellen Handhabung von Schutzschriften ist unterschiedlich; einige Abteilungen senden derartige Eingaben an den Absender zurück, andere nehmen sie entgegen unter dem Vorbehalt, dass im gegebenen Zeitpunkt die Gegenpartei eine Beschwerde einreicht und superprovisorische Massnahmen verlangt (vgl. VON WERDT, in: Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. Bern 2015, N. 7 zu Art. 102 BGG). 
 
2.   
Die II. zivilrechtliche Abteilung pflegt, weil es sich um ein dem Bundesgerichtsgesetz nicht bekanntes Institut handelt, keine Schutzschriften entgegenzunehmen bzw. darauf nicht einzutreten. Bei Nichteintreten auf unzulässige Eingaben entscheidet der Präsident im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Ferner kann für eine nach dem Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehene Eingabe, welche folglich auch keine Erfolgschancen aufweisen kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Schutzschrift wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli