Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_948/2016
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Urteil vom 22. Dezember 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wälchli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Scheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 17. Oktober 2016 (ZSU.2016.134 / FH / RD).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1965) und B.________ (geb. 1967) haben im Juli 2004 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. B.________ hat aus erster Ehe einen Sohn (C.________, geb. 1997). Im Verlauf des Jahres 2010 trennten sich die Eheleute. Am 17. November 2011 leiteten sie beim Bezirksgericht Aarau das Scheidungsverfahren ein.
B.
Am 22. November 2012 machte B.________ beim Gerichtspräsidium Aarau ein Verfahren um vorsorgliche Massnahmen anhängig. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, verlangte sie, ihren Ehemann zu Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 12'000.-- zu verurteilen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2014 änderte das Obergericht des Kantons Aargau den Massnahmeentscheid des Gerichtspräsidiums vom 23. September 2013 in teilweiser Gutheissung der Berufung beider Parteien. Es setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge wie folgt fest: von Dezember 2011 bis Dezember 2013 Fr. 4'680.--, von Januar 2014 bis Dezember 2014 Fr. 5'720.-- und ab Januar 2015 Fr. 5'090.--. Weiter ordnete das Obergericht an, dass die vom Ehemann monatlich geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 2'950.-- anzurechnen seien.
C.
C.a. Mit Klage vom 28. Oktober 2014 beantragte A.________ beim Gerichtspräsidium Aarau, den Massnahmeentscheid des Obergerichts (Bst. B) abzuändern und die monatlichen Unterhaltsbeiträge rückwirkend von Dezember 2011 bis März 2013 auf Fr. 4'939.-- und ab April 2013 auf Fr. 965.50 festzusetzen, unter Anrechnung seiner monatlich geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 2'950.--. B.________ schloss auf Abweisung des Abänderungsbegehrens und beantragte ausserdem, ihren Ehemann ab 1. Mai 2015 zu monatlichem Unterhalt von Fr. 7'260.-- zu verurteilen.
C.b. In teilweiser Gutheissung der Anträge beider Parteien ersetzte das Gerichtspräsidium den Massnahmeentscheid (Bst. B) durch folgende Unterhaltsregelung: von Dezember 2011 bis Dezember 2013 Fr. 4'220.--, von Januar 2014 bis Dezember 2014 Fr. 2'050.--, von Januar 2015 bis April 2015 Fr. 2'133.85.--, von Mai 2015 bis Januar 2016 Fr. 3'260.-- und ab Februar 2016 Fr. 2'050.--, wiederum unter Anrechnung der vom Ehemann geleisteten Beiträge von Fr. 2'950.-- (Entscheid vom 15. April 2016).
D.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Frau ersetzte das Obergericht den Entscheid vom 30. Juni 2014 (Bst. B) durch folgende Bestimmung:
"1.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen (pro rata temporis) :
Dezember 2011 bis August 2012: Fr. 4'680.00
September 2012 bis Dezember 2012: Fr. 5'104.50
Januar 2013 bis März 2013: Fr. 2'521.50
April 2013 bis Dezember 2013: Fr. 2'215.50
Januar 2014 bis 16. Juli 2014: Fr. 5'090.50
17. Juli 2014 bis April 2015: Fr. 5'596.00
Mai 2015 bis Januar 2016: Fr. 6'938.50
Februar 2016 bis 15. April 2016: Fr. 6'755.50
ab 16. April 2016 Fr. 3'851.00
Die vom Gesuchsgegner bis und mit April 2016 monatlich geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 2'950.00 sind anzurechnen."
Der Berufungsentscheid datiert vom 17. Oktober 2016 und wurde den Parteien am 8. November 2016 zugestellt.
E.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2016 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Berufung kostenfällig abzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung entsprach dem Begehren hinsichtlich der bis und mit November 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Verfügung vom 27. Dezember 2016). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erw ägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angeordnet wurden (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) betrifft die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin, ist also vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gewahrt. Die Beschwerde ist also zulässig.
2.
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es demnach nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
3.
Gegen die erstinstanzliche Erkenntnis, wonach sie den bereits vor Rechtshängigkeit des Präliminarverfahrens erfolgten Abbruch ihrer Ausbildung im Massnahme- und Scheidungsverfahren absichtlich verschwiegen habe, vermochte die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nichts auszurichten. In dieser Hinsicht bleibt es im angefochtenen Entscheid dabei, dass die durch den Wegfall der Ausbildung bedingten Anpassungen wegen des treuwidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin über die Einreichung des Abänderungsbegehrens hinaus rückwirkend vorzunehmen sind. Vor Bundesgericht dreht sich der Streit hauptsächlich um die Frage, ob sich das Einkommen des Beschwerdeführers in einer Weise verringert hat, die eine (rückwirkende) Anpassung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt. Anlass zur Beschwerde geben ausserdem Anpassungen des Unterhaltsbeitrags aufgrund geringerer Einkünfte der Beschwerdegegnerin.
Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen (Urteil 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378). Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (Urteile 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4; 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3; 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1).
Falls die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt ist, setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die der Richter in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292 mit Hinweisen), gilt auch für Abänderungen von Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens (s. Urteil 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3).
4.
4.1. Im Streit um die Verringerung des Einkommens des Beschwerdeführers rekapituliert das Obergericht zunächst seinen Berufungsentscheid vom 30. Juni 2014 (s. Sachverhalt Bst. B). Demnach habe der Beschwerdeführer seine Einzelfirma D.________ per 1. Januar 2013 in die E.________ GmbH überführt, bei der er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer zu 40 % angestellt sei. Dazu komme ein 60%-Pensum als Betriebsphysiotherapeut der F.________. Dem damaligen Entscheid zufolge gelte der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm beherrschten Gesellschaft weiterhin als Selbständigerwerbender; als Einkommen sei neben dem real ausbezahlten Lohn auch der im Unternehmen verbleibende freie Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen. Das Obergericht erinnert an die Erwägung, wonach für eine Zukunftsprognose üblicherweise auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt werde und der (gegebenenfalls um Aufrechnungen berichtigte) Gewinn des letzten Jahres nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen als massgebendes Einkommen gelte. Weiter sei im Entscheid vom 30. Juni 2014 von den Ausführungen der Treuhänderin des Beschwerdeführers die Rede gewesen. Dass der Umsatz der Einzelfirma bzw. der E.________ GmbH gelitten habe, sei als plausibel angesehen worden. Zugleich zitiere der Berufungsentscheid aber eine Aktennotiz der Treuhänderin vom 7. Februar 2014, worin wegen der schlechten Auslastung im Jahr 2013 die Reduktion der Stellenprozente bei der E.________ GmbH ab dem 1. April 2014 um 50 % in Aussicht gestellt werde. Halbiere sich der Personalaufwand (im Jahr 2013 Fr. 392'080.--), müsste sich im Gegenzug (unter Annahme eines vergleichbaren Umsatzes zufolge der offensichtlich angestrebten Auslastung des verbleibenden Personals) der Betriebsgewinn der GmbH von Fr. 29'714.-- im Jahr 2013 um rund Fr. 196'000.-- auf ca. Fr. 225'000.-- erhöhen, so die Folgerung im Entscheid vom 30. Juni 2014. Unter Berücksichtigung des Wegfalls der Gründungskosten und der grob geschätzten Steuern habe es, das Obergericht, damals für das Jahr 2014 einen Betriebsgewinn von Fr. 190'000.-- und unter Hinzurechnung des von der GmbH ausbezahlten Lohnes ein Gesamteinkommen von Fr. 240'000.-- ermittelt. Gestützt auf den Vergleich dieser Einkünfte mit dem Gewinn der Einzelfirma in den Jahren 2010 (Fr. 130'364.--), 2011 (Fr. 233'389.--) und 2012 (Fr. 135'706.--) sei es zum Schluss gekommen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers sehr grossen Schwankungen unterliege. Weil kein eindeutiger Trend ins Positive oder Negative ersichtlich gewesen sei, habe es der Unterhaltsberechnung gestützt auf den Durchschnitt der Jahre 2011, 2012 und 2013 ein Monatseinkommen des Beschwerdeführers aus der GmbH (Gewinn inkl. Lohn) von Fr. 12'500.-- zugrunde gelegt. Unter Einbezug seines bei der F.________ erzielten Einkommens habe sich dem Massnahmeentscheid zufolge für die Zeit ab Januar 2014 ein anrechenbares Monatseinkommen von Fr. 16'750.-- ergeben.
In der Folge kommt das Obergericht auf die Abänderungsklage zu sprechen. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Begehren mit dem Gutachten der G.________ AG vom 17. September 2014 und mit dessen Ergänzung vom 5. März 2015 begründe. Demnach habe der Gutachter die Ergänzungsfrage, ob das Gutachten so zu verstehen sei, dass auch für 2014 und in Zukunft bestenfalls mit einem Einkommen des Beschwerdeführers von netto rund Fr. 102'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 8'000.-- pro Monat zu rechnen sei, weder bejaht noch verneint. Vielmehr habe er lediglich ausgeführt, dass sich das Resultat eines Gutachtens immer aus einer Konstellation verschiedener Mikro- und Makrofaktoren zu einem bestimmten Zeitpunkt ergebe, und dass sich diese Faktoren in der Zukunft ändern könnten, so dass auch entsprechende Anpassungen auf die Höhe des Einkommens (nach oben und nach unten) durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Die Vorinstanz folgert daraus, dass sich aus dem Gutachten (und den Antworten auf die Ergänzungsfragen) lediglich ein ungewisser, bloss hypothetischer künftiger Sachverhalt ergebe. Dies sei kein Abänderungsgrund; nur konkrete Anhaltspunkte für das bevorstehende Eintreten veränderter Verhältnisse und das Interesse an einer Klärung der Rechtslage könnten eine Urteilsabänderung rechtfertigen. Das Obergericht verweist auf seine Praxis, wonach sich die veränderten Verhältnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen müssen und das Bestehen einer lediglich vagen Möglichkeit nicht genüge.
Schliesslich hält die Vorinstanz - entgegen der Meinung des Gutachters - daran fest, dass der Gewinn der E.________ GmbH im Rahmen der Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zum Einkommen des Beschwerdeführers zähle. An dessen alleiniger Entscheidungsmacht in der E.________ GmbH habe sich seit dem Berufungsentscheid vom 30. Juni 2014 nichts geändert; abgesehen davon dürften die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses im Abänderungsverfahren nicht neu beurteilt werden. Mit der nicht näher substanziierten Behauptung, dass er darauf angewiesen sei, den Gewinn im Hinblick auf Investitionen und Reserven für die tägliche Liquidität im Unternehmen zu belassen, und dass die Gewinne laut Gutachten nie aus der GmbH bezogen worden seien, könne der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass sich mit Bezug auf die Handhabung der (laut Gutachten bis auf weiteres erzielbaren) Gewinne eine Änderung aufdrängen würde. Im Ergebnis vermöge der Beschwerdeführer aufgrund der Bezifferung des Einkommens 2013 im Gutachten nicht glaubhaft zu machen, dass die obergerichtliche Prognose im Entscheid vom 30. Juni 2014 unzutreffend gewesen wäre. Das Gutachten äussere sich lediglich darüber, welches Einkommen der Beschwerdeführer im Jahr 2013 effektiv erzielt hat, und nicht zur Frage, welches Einkommen realistischerweise erzielbar gewesen wäre. Unbehelflich sei auch der Hinweis auf die Jahresabschlüsse 2014 und 2015. Denn dass die von der Treuhänderin in der Aktennotiz vom 7. Februar 2014 angekündigten Sanierungsmassnahmen, denen der Berufungsentscheid vom 30. Juni 2014 bei der Einkommensprognose Rechnung trage, tatsächlich - erfolglos - vorgenommen worden wären, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn dargetan. Zum Schluss erklärt das Obergericht, da der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Einkommen einen Abänderungsgrund nicht glaubhaft machen könne, stelle sich die Frage einer Rückwirkung zum vornherein nicht. Die Beschwerdegegnerin sei aber auf ihr Zugeständnis zu behaften, dass dem Beschwerdeführer ab 16. April 2016 ein Einkommen von nur noch Fr. 10'941.-- anzurechnen ist. Bis dahin (ab dem 1. Januar 2014) bleibe es hingegen beim prognostizierten Monatseinkommen von Fr. 16'750.-- gemäss dem Berufungsentscheid vom 30. Juni 2014.
4.2. Der Beschwerdeführer erachtet die Annahme der Vorinstanz, wonach ihre Prognose eines Einkommens von Fr. 16'750.-- im Berufungsentscheid vom 30. Juni 2014 den aktenkundigen neueren effektiven tieferen Zahlen vorzuziehen sei, als willkürlich. Er argumentiert, die Vorinstanz habe damals aus der Aktennotiz der Treuhänderin den falschen Schluss gezogen, dass er die Personalkosten seiner GmbH auf die Hälfte reduzieren und gleichzeitig mit besserer Auslastung gleich viel Umsatz erzielen könne wie bisher; effektiv sei mit "50 %" aber selbstverständlich der Abbau einer halben Stelle gemeint gewesen. Sinngemäss kritisiert der Beschwerdeführer damit die Beweiswürdigung, gestützt auf die das Obergericht im damaligen Entscheid erwog, dass in der Entwicklung des Einkommens des Beschwerdeführers kein klarer Trend auszumachen und deshalb der Durchschnitt der Gewinne der letzten drei Jahre massgeblich sei (s. E. 4.1). Diese Beanstandungen zielen nicht auf eine Anpassung des ersten Massnahmeentscheids an veränderte Umstände, sondern auf eine Korrektur desselben. Dafür ist im Abänderungsprozess kein Platz (E. 3).
Was den (eigentlichen) Abänderungsstreit angeht, stört sich der Beschwerdeführer daran, wie das Obergericht das Gutachten der G.________ AG vom 17. September 2014 und dessen Ergänzung vom 5. März 2015 bewertet. Mit den verschiedenen Vorwürfen, die er vor Bundesgericht ausbreitet, vermag er die vorinstanzliche Beurteilung seiner Einkommenssituation jedoch nicht zu erschüttern. So meint der Beschwerdeführer, das Obergericht lasse die Fachkompetenz des Gutachters und die Gründlichkeit der gutachterlichen Unternehmensprüfung "unberücksichtigt". Dass die Vorinstanz die fachliche Eignung des Gutachters oder die Qualität des Gutachtens in Frage gestellt hätte, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht und ist auch nicht ersichtlich. Insofern bleibt im Dunkeln, was er mit seinem Einwand bezwecken will. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz übersehe den gutachterlichen Hinweis auf das aktenkundige Schreiben seiner Treuhänderin vom 9. September 2014. Darin werde detailliert geschildert, dass von 2011 bis 2014 180 Stellenprozente gestrichen wurden und vermehrt mit kostengünstigen Praktikanten gearbeitet werde. Ganz abgesehen davon hätten der Vorinstanz die effektiven Geschäftszahlen der Jahre 2014 und 2015 vorgelegen. Daraus hätten sich - unter Berücksichtigung des Unternehmensgewinns - die jeweiligen Einkommen ergeben. Der Beschwerdeführer ergänzt seine Erörterungen um eine tabellarische Übersicht, in der er Umsatz, Gewinn, Personalkosten, Stellenprozente und Mietkosten über die Jahre 2011 bis 2015 darstellt. Er will damit aufzeigen, dass laufend versucht wurde, dem stetig sinkenden Umsatz seiner Unternehmung mit einer Reduktion von Personal- und Mietkosten entgegen zu wirken.
All diese Ausführungen laufen darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen im angefochtenen Entscheid einfach seine eigene Sicht der Dinge gegenüber stellt, um die vorinstanzliche Begründungslinie dann als willkürlich zu tadeln. Um mit seiner Willkürrüge durchzudringen, müsste der Beschwerdeführer aber in erster Linie aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid selbst, so wie ihn die Vorinstanz gefällt hat, im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Dies aber tut er nicht: Mit dem Kern der vorinstanzlichen Begründung - der Erkenntnis, dass das Gutachten die Frage nach seinem zukünftigen Einkommen nicht beantworte - setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, noch macht er geltend, dass das Obergericht die Anforderungen an den Nachweis des Abänderungsgrundes in verfassungswidriger Weise überspannt hätte. Ebenso wenig geht er auf die Feststellung des Obergerichts ein, wonach er nicht behauptet habe, angekündigte Sanierungsmassnahmen erfolglos durchgeführt zu haben. Auch sonst legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie genau sich die aktuellen Zahlen (Jahresabschlüsse 2014 und 2015) auf seine Leistungsfähigkeit und damit auf den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin auswirken. Auch wenn kaum nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz die zur Verfügung stehenden aktuellen Zahlen ausser Acht lässt, muss es deshalb bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung sein Bewenden haben, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Einkommen keinen Abänderungsgrund glaubhaft gemacht hat. Dass sich bei diesem Ergebnis - entgegen dem angefochtenen Entscheid - trotzdem die Frage einer Rückwirkung stellt, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dementsprechend erübrigen sich diesbezügliche Erörterungen.
5.
5.1. Was das Einkommen der Frau angeht, äussert sich das Obergericht zunächst zur Forderung der Beschwerdegegnerin, vom 17. Juli 2014, dem Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit, bis April 2015 nur noch monatliche Einkünfte von Fr. 5'105.-- anzurechnen, da während dieser Zeit hypothetisch nur ein Ersatzeinkommen von 80 % ausbezahlt worden sei. Das Obergericht hält den Einwand für berechtigt; eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin erscheine als glaubhaft. In der Folge setzt sich das Obergericht mit den Einkünften ab Mai 2015 auseinander. Es stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin von Juli bis Dezember 2015 einen Zwischenverdienst von netto Fr. 2'430.-- pro Monat erzielte, und erklärt diesen Betrag auch für den Monat Juni 2015 für massgeblich. Die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Monate Juni bis August 2015 und für die Zeit von Januar bis April 2016 taxiert die Vorinstanz als unzulässige neue Beweismittel. Dennoch erscheint es dem angefochtenen Entscheid zufolge "allerdings nichtsdestotrotz als glaubhaft", dass die Beschwerdegegnerin auch in diesen Monaten nicht uneingeschränkt arbeitsfähig war. Für Mai 2015 sei unstrittig von einem Einkommen von Fr. 1'975.-- auszugehen und für Januar 2016 von einem solchen von netto Fr. 2'786.60. Gestützt auf diese Zahlen ermittelt das Obergericht für den Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2016 ein durchschnittliches Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'420.-- ([Fr. 1'975.60 + 7 x Fr. 2'430.-- + Fr. 2'786.90] / 9). Ab Februar 2016 sei von einem Einkommen von Fr. 2'786.-- auszugehen (Fr. 3'278.35 abzüglich 15 % Sozialbeiträge). Im Ergebnis berücksichtigt die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin auf diese Weise ab 17. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 70 %, was Anpassungen bei den Berufsauslagen und damit im Existenzminimum nach sich zieht.
5.2. Der Beschwerdeführer erinnert daran, dass das Abänderungsverfahren durch die Entdeckung der Tatsache ausgelöst worden sei, dass die Beschwerdegegnerin im gesamten früheren Verfahren über ihre Ausbildung gelogen habe und ihre Glaubwürdigkeit daher "generell schwer angeschlagen" sei. Er wirft dem Obergericht vor, ohne jede Kritik die immer neuen, zum Teil mit grosser Verspätung und in schwer nachzuvollziehender zeitlicher Folge zu den Akten gegebenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu akzeptieren, aus denen ausserdem nie irgendeine Diagnose zu entnehmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz weiter vor, dass sie gleichzeitig einen Teil der genannten Zeugnisse selbst als unzulässige neue Beweismittel bezeichne. Ausserdem sei der Beginn der angeblichen Arbeitsunfähigkeit "höchst auffällig". Kurz nach dem ersten Berufungsentscheid vom 30. Juni 2014, nämlich ab Mitte Juli 2014, sei die Beschwerdegegnerin "krank" geworden. Der Schluss liege "nur zu nahe", dass sie aus dem damaligen Berufungsentscheid, der ihre damaligen Arztzeugnisse als blosse Kurzabsenzen kritisiert hatte, ihre Konsequenzen gezogen und sich "dann halt längerfristig" habe krankschreiben lassen. Die Erwägungen des Bezirksgerichts, die früheren Feststellungen der Vorinstanz selbst und das lügenhafte Verhalten der Beschwerdegegnerin generell bestärken den Beschwerdeführer in seiner Auffassung, dass die Vorinstanz "willkürlich gehandelt hat", wenn sie der Beschwerdegegnerin nun "unbesehen Glauben schenkt".
Allein mit seinen Mutmassungen darüber, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsunfähigkeit möglicherweise auf missbräuchliche Art und Weise vorgespiegelt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich auszuweisen. Dass sich das Obergericht im Streit um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in einem Abänderungsverfahren wie dem vorliegenden nicht mit der blossen Glaubhaftmachung hätte begnügen dürfen, behauptet der Beschwerdeführer nicht (vgl. dazu Urteil 5A_470/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Er zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Anforderungen an die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen (s. dazu BGE 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen) verkannt hätte. Unbegründet ist des Weiteren seine Befürchtung, dass sich die Vorinstanz in Widersprüche verstricke, wenn sie von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausgehe, obwohl sie die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse als unzulässige neue Beweismittel betrachte. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass das Obergericht nur anhand der verspäteten Urkunden zu seiner Einschätzung hätte gelangen können und ihm abgesehen davon keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die einen solchen Schluss "nichtsdestotrotz" (s. E. 5.1) zugelassen hätten. Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer sodann darauf, dass die erste Instanz im Streit um die Arbeitsfähigkeit die Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdegegnerin zum Thema Berufstätigkeit und Gesundheit ausführlich dargelegt habe. Denn der Vorwurf der Willkür lässt sich nicht damit begründen, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (s. zum Begriff der Willkür BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1, je mit Hinweisen). Zu Unrecht beklagt sich der Beschwerdeführer schliesslich darüber, dass mit dem angefochtenen Entscheid ihm mehr und der Beschwerdegegnerin weniger Einkommen angerechnet werde. Denn mit Bezug auf das Einkommen des Beschwerdeführers hat es für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 15. April 2016 beim ursprünglich berücksichtigten Einkommen sein Bewenden, und für die Zeit danach ist ihm angesichts des gegnerischen Zugeständnisses nur mehr ein tieferes Monatseinkommen von Fr. 10'941.-- anzurechnen (E. 4.1 i.f.).
6.
Soweit der Beschwerdeführer den gesetzlichen Rügeanforderungen überhaupt genügt, erweist sich seine Beschwerde also als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, in jenem Verfahren mit ihren Begehren aber unterlag, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Monn