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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_642/2020  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________ KIG in Liquidation, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Viktor Kälin, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, 
2. Oswald Rohner, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, 
Beschwerdegegner, 
 
D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, 
vom 4. November 2020 (ZK2 2020 62). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 23. September 2020 auf die von den Beschwerdeführern gegen die Beschwerdegegner erhobenen Ausstandsbegehren nicht eintrat und ihr Revisionsgesuch abwies; 
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 4. November 2020 auf eine von den Beschwerdeführern gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 23. September 2020 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. November 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. November 2020 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge unterbreiten; 
dass die Beschwerdeführer insbesondere lediglich pauschal behaupten, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei es nicht wahr, dass sie sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids nicht auseinandergesetzt hätten, dies jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründen und keine Bundesrechtsverletzung aufzeigen; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Drittel) auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann