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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1018/2021  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt Reinach, 
Kirchenbreitestrasse 47, 5734 Reinach. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 24. November 2021 (KBE.2021.27). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 eröffnete das Regionale Betreibungsamt Reinach dem Beschwerdeführer, dass es in der Pfändungsgruppe Nr. xxx (betreffend die Betreibung Nr. yyy) bei der Bank C.________ eine Forderung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 475.45 gepfändet habe, wobei der Vollzug am 28. April 2021 stattgefunden habe und der Betrag von der Bank C.________ bereits überwiesen worden sei. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Betreibungsinspektorat. Das Betreibungsinspektorat überwies die Beschwerde an das Bezirksgericht Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 9. September 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 14. und 20. September 2021 machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben an das Bezirksgericht bzw. das Betreibungsamt. Am 23. September 2021 forderte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob die Eingabe vom 14. September 2021 als Beschwerde an das Obergericht weiterzuleiten sei. Am 30. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bezirksgericht. Am 12. Oktober 2021 überwies das Bezirksgericht die Akten dem Obergericht des Kantons Aargau. Am 4. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 24. November 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit die Eingaben vom 14. bzw. 20. September 2021 als Beschwerde entgegenzunehmen seien. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.  
 
3.1. Vor Bezirksgericht hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe die Krankenversicherung bei der B.________ gekündigt, weshalb diese keine Forderung ihm gegenüber mehr habe. Die Forderung sei inhaltlich nie überprüft worden. Dennoch habe das Betreibungsamt Geld von seinem Bankkonto bezogen und ihm dies erst fast einen Monat später mitgeteilt. Dies stelle einen groben Machtmissbrauch dar. Er habe nie zur Sache Stellung nehmen können.  
Das Bezirksgericht hat dazu erwogen, es sei weder am Betreibungsamt noch an der Aufsichtsbehörde, den materiellen Bestand der betriebenen Forderung zu klären. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer innert Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2020, mit der der Rechtsvorschlag beseitigt worden sei, wehren müssen. Soweit ersichtlich sei dies nicht erfolgt. Eine Pfändung werde sodann nicht vorgängig mitgeteilt, damit der Schuldner sie nicht vereiteln könne. Schliesslich hätte er gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2020 Einsprache erheben können. Er habe also Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. 
 
3.2. Im Schreiben vom 14. September 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er schlage ein Treffen am runden Tisch vor, um die offenen Fragen zu klären. Alternativ könne man so weitermachen wie bisher und der Staat argumentiere weiterhin mit schlampig recherchierten, fehlerhaften und unvollständigen Quellen und zeige damit, dass der oberste Dienstherr die Versicherungslobby sei. Im Schreiben vom 20. September 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt habe Straftaten begangen, indem es sich widerrechtlich Zugang zu seinem Konto verschafft habe. Die Straftaten seien auf Drängen der Versicherungslobby begangen worden, was die fehlende Unabhängigkeit und Neutralität der Aargauer Betreibungsämter beweise. Er habe mehrfach um Anhörung gebeten und die Sache hätte innert Minuten geklärt werden können. Die Anliegen der Versicherungslobby seien einfach eins zu eins übernommen worden.  
Das Obergericht hat erwogen, diese Ausführungen liessen keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheids erkennen. Vielmehr erschöpften sie sich in einem - im Wesentlichen unsachlichen - Rundumschlag gegen sämtliche involvierten Behörden, ohne dass der Beschwerdeführer konkrete Rechtsverletzungen dartun würde. Die Eingaben genügten den Begründungsanforderungen nicht. 
 
4.  
Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer seine Sicht des Sachverhalts und erhebt Vorwürfe gegen die B.________ und die Behörden. Er ist der Ansicht, das Obergericht kenne nur eine Seite der Schilderung und habe die wichtigsten Details nicht aufgelistet. Man versuche den Fall zu lösen, ohne die einzige Partei (gemeint wohl: ihn selber) zu kontaktieren, die die wichtigsten Details kenne. Es werde aneinander vorbeigeredet. Man könne zwar seine Meinung äussern, doch werde diese ignoriert; die Stellungnahme habe absolut keine Auswirkung auf das weitere Vorgehen des Betreibungsamtes. 
Bei alldem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass seine Beschwerde an das Obergericht nicht hinreichend begründet gewesen sei. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Aufgabe der Betreibungsämter und der Aufsichtsbehörden, als welche das Bezirks- und das Obergericht vorliegend gehandelt haben. Die Aufsichtsbehörden gemäss Art. 13 SchKG untersuchen nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des Handelns der Betreibungsämter (Art. 17 SchKG). Weder die Betreibungsämter noch die Aufsichtsbehörden sind eine Art Friedensrichterämter oder Mediatoren, bei denen an einem runden Tisch eine umfassende Lösung der Angelegenheit, insbesondere in materiell-rechtlicher Hinsicht, gesucht werden könnte. Sie untersuchen grundsätzlich weder das Verhalten des Gläubigers noch können sie die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, die Aufsichtsbehörden seien Sozial- bzw. Sozialversicherungsgerichte, irrt er sich über ihre Zuständigkeit und ihren Tätigkeitsbereich. Somit ist namentlich auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Zeitraum ab Juli 2019 hätte betrachtet werden müssen, statt ab Oktober 2019, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, dürfte dies zum Teil mit seinem Missverständnis über die Rolle der Betreibungsämter und der Aufsichtsbehörden zusammenhängen. Das Bezirksgericht ist nämlich auf Teile seiner Vorbringen deshalb nicht näher eingegangen, weil die entsprechenden Einwände im Aufsichtsverfahren unzulässig waren (oben E. 3.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Entsprechendes gilt für das obergerichtliche Verfahren: Das Obergericht hat seine Vorbringen nicht näher behandelt, da die Beschwerde ungenügend begründet war (oben E. 3.2), worauf der Beschwerdeführer - wie gesagt - nicht eingeht. Ebenso wenig ist ersichtlich und auch nicht hinreichend begründet, weshalb die Parteien ungleich behandelt worden sein sollen. Der stete Vorwurf, die Behörden gehorchten der Versicherungslobby, genügt dazu nicht. 
Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf das Freizügigkeitsabkommen, dessen Bedingungen für den Aufenthalt in der Schweiz er insbesondere im Hinblick auf den Versicherungsschutz erfülle. Was er daraus für das vorliegende Verfahren ableiten will, erschliesst sich nicht. 
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich die Anträge des Beschwerdeführers auf Löschung der Betreibung und Entschädigung bzw. Schadenersatz. Das Bundesgericht ist auch nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg