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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_432/2025  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. D.________, 
2. E.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, vom 11. August 2025 (ZR2 24 27). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Klage vom 8. Februar 2021 beantragten die Beschwerdeführer beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihnen Fr. 100'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2020 zu bezahlen. Das Regionalgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegner, den Beschwerdeführern Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. August 2020 zu bezahlen. Im Übrigen schrieb es die Klage als erledigt ab bzw. es wies sie ab, soweit es darauf eintrat. 
Das Obergericht des Kantons Graubünden wies mit Urteil vom 11. August 2025 sowohl die Berufung der Beschwerdeführer als auch die Anschlussberufung der Beschwerdegegner ab, soweit es auf diese eintrat. Zugleich bestätigte das Obergericht das Urteil des Regionalgerichts vom 26. Oktober 2023. 
Dagegen erheben die Beschwerdeführer am 11. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner