Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_53/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kreisgericht St. Gallen,
Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,
Gesuchsgegner,
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Oktober 2025 (4F_37/2025).
Sachverhalt:
A.
Am 13. November 2025 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025 ein. Mit Verfügung vom 18. November 2025 zeigte das Bundesgericht den Eingang des Revisionsgesuchs an und wies das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist.
Am 20. November 2025 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht, in welcher er um formelle Berichtigung angeblicher Kanzleiversehen in der Verfügung vom 18. November 2025 ersucht, eine Erläuterung bzw. ergänzende Begründung verlangt, Zustellungsfehler behauptet und deshalb um Einsicht in die "Verstand- und Zustellungsakte" ersucht.
B.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zum erneuten Revisionsgesuch wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht sind dem Gesuchsteller aus seinen zahlreichen Gesuchen bestens bekannt (vgl. etwa Urteile 4F_43/2025 vom 4. November 2025; 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025; 4F_24/2025 vom 24. September 2025; 4F_34/2025 vom 22. September 2025; 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025). Doch auch mit seiner neusten Eingabe genügt er diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Er beruft sich zwar auf Art. 121 lit. b und c BGG . Er legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese Revisionsgründe vorliegen sollen. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das erneute Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 63 Abs. 2 und 3).
4.
Die zahlreichen Verfahrensanträge hinsichtlich der Verfügung vom 18. November 2025, die offensichtlich querulatorische Züge aufweisen, werden mit diesem Entscheid in der Sache selbst ohnehin gegenstandslos.
5.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst