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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1092/2025  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 
Einzelgericht Erbschaftssachen, 
Thurgauerstrasse 40, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erbenvertretung mit beschränkter Befugnis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Oktober 2025 (PF250047-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer und seine Schwester sind die gesetzlichen Erben ihres im Jahr 2012 verstorbenen Vaters. 
Mit Eingabe vom 8. August 2025 verlangte der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich die Begründung eines Urteils des Bezirksgerichts vom 7. Juli 2025. Eventualiter verlangte er die Ermächtigung zu verschiedenen Geschäften im Zusammenhang mit dem Nachlass. Mit Urteil vom 18. August 2025 trat das Bezirksgericht auf die Begehren nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7., 14. und 15. September 2025 Beschwerde. Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Am 17. Dezember 2025 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gewandt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 6. Oktober 2025, auch wenn er vorbringt, er weigere sich, gegen einen solchen juristischen Pfusch und ihn beleidigenden juristischen Mist direkt Beschwerde zu erheben. Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2025 zugestellt worden. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist am 10. November 2025 (Art. 45 BGG) abgelaufen. Die Beschwerde ist insoweit verspätet. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem, dass das Bundesgericht den Erbteilungsfall in einem dafür geeigneten Verfahren gesamtheitlich beurteile. Ein solches Verfahren gibt es nicht. Das Bundesgericht ist im vorliegenden Zusammenhang einzig zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer spricht sodann von Rechtsverzögerung. Er legt in seiner weitschweifigen Eingabe jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht das Recht verzögern soll (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht wäre an das Obergericht zu richten. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Revision des Urteils 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022. Dieses Urteil war bereits (erfolglos) Gegenstand eines Revisionsverfahrens (Urteil 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022). Der Beschwerdeführer nennt keine Revisionsgründe. Auf die Eröffnung eines weiteren Revisionsverfahrens ist zu verzichten. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Freigabe von Geldern, die das Betreibungsamt Zürich 7 im Rahmen der Pfändung von zwei Liegenschaften der Erbengemeinschaft eingezogen habe. Er beruft sich in diesem Zusammenhang nicht auf einen anfechtbaren Entscheid (Art. 75 BGG). Auf die Eröffnung eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens ist zu verzichten. 
 
7.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
8.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg