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[AZA 0/2] 
6S.492/2000/sch 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
23. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger 
und Gerichtsschreiber Luchsinger. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, zzt. Anstalt Realta, Cazis, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, Romanshorn, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
 
betreffend 
Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG (schwere Widerhandlungengegen das Betäubungsmittelgesetz), Art. 21, 305bis StGB 
(Geldwäscherei, Versuch), (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteildes Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2000), hat sich ergeben: 
 
A.-Um im Gegenzug seine Schulden getilgt zu erhalten erklärte sich der in Tschechien wohnhafte A.________ bereit, Drogen aus Tschechien in die Schweiz zu transportieren. Ein Freund von A.________ stellte sein Fahrzeug zur Verfügung und fuhr selber mit. Nach Ankunft in der Schweiz nahm A.________ wie abgemacht telefonisch mit einem gewissen "X.________" in Tschechien Kontakt auf, der ihn anwies, die mitgeführten Drogen gegen einen Geldbetrag von Fr. 29'000.-- an Kontaktpersonen in der Schweiz abzuliefern. A.________ erhielt bei einer ersten Kontaktnahme von einem Unbekannten Fr. 17'100.--. Am 12. April 1999 wurden A.________ und sein Begleiter in Arbon verhaftet, als sie auf die Übergabe des Restbetrages warteten. In ihrem Fahrzeug wurden vier Pakete mit insgesamt 1'890 g Heroin, davon 893, 9 g reinem Wirkstoff, sowie ein Geldbetrag von Fr. 17'135. 55 vorgefunden und beschlagnahmt. 
 
B.-Am 3. September 1999 fand das Bezirksgericht Arbon A.________ schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch vorsätzliche unbefugte Beförderung, Einfuhr und Anstalten zur Vermittlung von Betäubungsmitteln im schweren Fall sowie der Geldwäscherei und bestrafte ihn mit 34 Monaten Gefängnis. 
 
C.-Am 25. Januar 2000 fand das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Versuchs der Geldwäscherei und bestrafte ihn mit 32 Monaten Gefängnis. 
Gegen dieses Urteil führt A.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Schuld-, Straf- sowie im Kostenpunkt aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). 
Ausführungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Urteil beruht auf kantonalem Recht; soweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
b) Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Vorbringen der Vorinstanz wendet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 mit Hinweisen). Damit sind insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung und Feststellung des Vorsatzes, respektive Eventualvorsatzes durch die Vorinstanz nicht zu hören. 
2.-a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 305bis StGB geltend. Ihm sei nichts über die Herkunft oder den Zahlungsgrund des Geldes gesagt wor- den, und es sei nicht erstellt, dass die erhaltenen rund Fr. 17'000.-- aus einem Verbrechen herrührten. Wenn die Drogen dazu benützt worden seien, eine anderweitige Schuld einzutreiben, so werde das Geld dadurch nicht ohne weiteres "schmutzig" und rühre deshalb auch nicht aus einem Verbrechen her, wie der Gesetzestext dies verlange; der Zweck, wozu dieses Geld eingesetzt werden solle, könne kein "Herrühren" im Sinne des Gesetzes begründen. Damit fehle es an einer Vortat, einer objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung der Geldwäscherei. 
 
Die Vorinstanz geht davon aus, dass Art. 305bis StGB sich dagegen richte, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Der Einziehung könnten gemäss Art. 59 StGB auch Vermögenswerte unterstehen, welche dazu bestimmt seien, ein Verbrechen zu veranlassen oder zu belohnen. 
Der Beschwerdeführer habe nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG Anstalten getroffen, Betäubungsmittel anzubieten, zu verteilen, zu verkaufen oder zu vermitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG), womit es sich bei den übergebenen Fr. 17'000.-- um einziehbare Vermögenswerte gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe geplant, diese Vermögenswerte ins Ausland zu schaffen. Mit der Entgegennahme der Fr. 17'000.-- habe er den letzten entscheidenden Schritt im Hinblick auf die Tatausführung getan, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gebe. Damit erfülle er den Tatbestand der versuchten Geldwäscherei. 
 
b) Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 119 IV 59 E. 2a; zur Veröffentlichung bestimmter BGE vom 5. Dezember 2000 X. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau E. 3a mit Hinweisen). Ein vollendeter tauglicher Versuch der Geldwäscherei ist somit nicht möglich; wenn der Täter alles getan hat, was nach seinem Plan zu tun war, ist der Tatbestand erfüllt, auch wenn der Erfolg ausbleibt. Ein unvollendeter Versuch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 21 StGB ist aber möglich (BGE 120 IV 323 E. 4). 
 
Den Tatbestand der Geldwäscherei kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 122 IV 211 E. 3). Der Beschwerdeführer hat Drogen in die Schweiz geschmug- gelt mit der Absicht, diese gemäss Anweisungen gegen Fr. 29'000.-- an Unbekannte auszuhändigen, was einem "Abgeben" im Sinne der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aufgeführten Tatbestände entsprochen hätte. Das Geschäft kam nicht über das Stadium einer Anzahlung hinaus. Der Beschwerdeführer traf somit Anstalten zur Abgabe von Drogen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 (BGE 117 IV 309 E. 1b). Die vom Beschwerdeführer mitgeführte Menge an Heroin erfüllt die Kriterien für einen schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 Bst. a BetmG (BGE 120 IV 334 E. 2a), womit ein Verbrechen vorliegt. 
Durch die Übergabe als Anzahlung an einen Betäubungsmittelhandel im schweren Fall wurden die Fr. 17'000.-- "schmutzig" und rühren aus einem Verbrechen her. Damit, aber erst damit, ist die notwendige Vortat zur Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB erstellt. Eine zusätzliche Qualifikation des Geldes nach dem Zweck, zu welchem es verwendet werden sollte, ist nicht notwendig. 
Nicht erstellt ist, dass die Fr. 17'000.-- selber schon aus einem Verbrechen herrühren sollen, womit das Entgegennehmen dieser Anzahlung erst die Vortat darstellt, aber noch nicht Geldwäscherei. Der Plan des Beschwerdeführers, das gegen Drogen eingetauschte Geld ins Ausland zu verbringen, hätte, wäre er gelungen, den Tatbestand der vollendeten Geldwäscherei erfüllt (zur Veröffentlichung bestimmter BGE vom 5. Dezember 2000 X. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau E. 3b mit Hinweisen). Dazu ist es dank des Eingreifens der Polizei nicht gekommen. Im Moment seiner Verhaftung wartete der Beschwerdeführers noch auf die Übergabe des Restbetrages, ohne diesen war er weder bereit, die Drogen zu übergeben, noch ins Ausland abzureisen. Damit stand er nach seinem eigenen Plan erst am Anfang seiner Tathandlungen. Die Geldwäscherei hatte erst begonnen, weshalb ein Versuch nach Art. 21 Abs. 1 StGB vorliegt und nicht die vollendete Straftat. Ob er zur Vollendung der Tat die Landesgrenze hätte überschreiten müssen, oder ob der Tatbestand allenfalls sogar vor Grenzübertritt als vollendet angesehen werden könnte, braucht in diesem Fall nicht entschieden zu werden (zum Versuch vgl. im Übrigen den Parallelfall 6S.506/2000). 
 
Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 
Nach Art. 305bis StGB muss der Täter "wissen oder annehmen", dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Die Formulierung wurde vom Tatbestand der Hehlerei übernommen (aArt. 144, seit 1. Januar 1995 Art. 160 StGB). Nach der Rechtsprechung zur Hehlerei genügt es, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt. Er muss nicht wissen, dass das Gesetz die entsprechende Qualifikation vornimmt (z.B. qualifizierte Betäubungsmitteldelikte), aber er muss die für die Subsumtion erforderlichen Umstände kennen (BGE 119 IV 242 E. 2b mit Hinweisen). Nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgelegten Sachverhalt musste der Beschwerdeführer zumindest davon ausgehen, dass er harte Drogen geschmuggelt hatte und weiterzugeben versuchte und dass das entgegengenommene Geld damit "schmutzig" war. Ebenso musste ihm klar sein, dass die Entgegennahme und der vorgesehene Transport des Geldes ins Ausland geeignet waren, es dem Zugriff der schweizerischen Behörden zu entziehen. Er handelte somit eventualvorsätzlich. 
 
Die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht, wenn sie den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten Geldwäscherei als erfüllt erachtet. 
Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.-Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Seine Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer sind, obschon er unterliegt, keine Kosten aufzuerlegen und eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 278 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1, Art. 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 3 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.-Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Romanshorn, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau sowie der schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 23. Januar 2001 
 
Im Namen des Kassationshofes des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: