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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 280/01 
 
Urteil vom 23. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
C.________, 1936, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Berner Oberland, Frutigenstrasse 4, 3602 Thun, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 14. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem 1936 geborenen C.________ und der Firma S.________ AG mittels Änderungskündigung der Arbeitgeberin vom 22. November 1999 per 1. März 2000 von 100 % auf 30 % reduziert worden war, hat der Versicherte ab 1. März 2000 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Mit Verfügung vom 31. März 2000 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Berner Oberland (RAV) ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist wegen für 12 Tage ab 1. März 2000 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern (KIGA), auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 28. Juni 2000). In Gutheissung einer dagegen von C.________ erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verfügung und Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie abkläre, ob neben der einzigen schriftlichen auch drei weitere mündliche Stellenbewerbungen als Arbeitsbemühungen akzeptiert werden könnten, und alsdann über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu befinde (Entscheid vom 5. Oktober 2000). Das RAV reduzierte in der Folge die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 12 auf 9 Tage und gab zur Begründung an, auch die drei geltend gemachten mündlichen Arbeitsbemühungen änderten nichts daran, dass der Versicherte mit insgesamt vier Arbeitsbemühungen innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge; immerhin rechtfertige sich bei vier Stellenbewerbungen eine Reduktion der Einstelltage (Verfügung vom 7. Dezember 2000). Daran hielt das KIGA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001). 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 14. August 2001). 
C. 
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
 
Das KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das KIGA hat im Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001, worauf das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid verweist, die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs.1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 
2.1 Nach der Rechtsprechung muss die versicherte Person bereits vor der Beendigung der bisherigen Erwerbstätigkeit (ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b) und vor der Meldung beim Arbeitsamt (ARV 1982 Nr. 4 S. 40 Erw. 2b) eine neue Stelle suchen, um die drohende Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitsuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Dieser Pflicht zur Schadenminderung ist der Beschwerdeführer insofern nicht ausreichend nachgekommen, als er während der drei Monate vor Beginn der Teilarbeitslosigkeit am 1. März 2000 insgesamt nur vier Stellenbewerbungen nachweisen kann. Zwar schreiben weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Viele Arbeitslosenkassen verlangen durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen im Monat (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 15 zu Art. 17 AVIG; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 140). Selbst wenn dies keine gefestigte Praxis darstellt, sind bloss vier Bewerbungen in einem Zeitraum von drei Monaten in quantitativer Hinsicht eindeutig ungenügend. Wenn das KIGA den Beschwerdeführer unter diesen Umständen für 9 Tage, also im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, lässt sich dies nicht beanstanden. 
2.2 Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Selbst wenn sich der Versicherte sodann tatsächlich bei 10 potentiellen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen gemeldet hätte, kann er sich nur auf jene Arbeitsbemühungen berufen, welche er nachzuweisen vermag (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV; Gerhards, a.a.O., N 22 zu Art. 17 AVIG). Bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung handelt es sich nicht um eine strafrechtliche, sondern um eine verwaltungsrechtliche Sanktion (BGE 126 V 130 Erw. 1, 124 V 227 Erw. 2b, 123 V 151 Erw. 1c), welche die versicherte Person davon abhalten soll, die Arbeitslosenversicherung unnötig in Anspruch zu nehmen. Denn wenn sie sich nicht genügend um Arbeit bemüht, nimmt sie in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Dadurch erwächst der Versicherung insofern ein Schaden, als sie länger Leistungen erbringen muss (BGE 122 V 40 Erw. 4c/aa). Zwar hängt das Finden einer Stelle zu einem grossen Teil von der Arbeitsmarktlage ab, doch kann immerhin gesagt werden, dass eine versicherte Person bei mangelhaften Bemühungen mit grösster Wahrscheinlichkeit arbeitslos bleibt, womit die Vermutung für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Unterlassung und der Arbeitslosigkeit spricht. 
3. 
3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
3.2 Dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist mit der einem leichten Verschulden entsprechenden Einstellung von 9 Tagen angemessen Rechnung getragen worden. Es bestehen keine triftigen Gründe, welche zu einer von Verwaltung und Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise Anlass geben würden (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 23. Januar 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: