Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.496/2005 /vje
Urteil vom 23. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Blättler,
gegen
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, c/o Obergericht des Kantons Luzern, Postfach, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer,
Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
Rechtsanwalt X.________ vertrat A.________, von Jordanien, im Ehescheidungsverfahren gegen B.________. Vor den luzernischen Gerichten und dem Bundesgericht (vgl. insbesondere BGE 126 III 257) wurde dabei u.a. um die Anerkennung des am 7. Juni 1998 in Jordanien gegenüber den Parteien bereits ergangenen Scheidungsurteils gestritten.
Im Rahmen des Appellationsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Luzern stellte Rechtsanwalt X.________ am 8. Juni 2001 gegen eine Oberrichterin ein Ausstandsgesuch. In der Begründung desselben führte er u.a. aus:
"Eine Instruktionsrichterin, die als Familienrichterin behauptet, es bilde gefestigte Rechtslage, dass ein via Vollmachten ergangenes Scheidungsurteil stets offensichtlich dem schweiz. Ordre Public widerspreche, ist in der II. Kammer des Obergerichts so fehl am Platz wie eine Strafrichterin, die behauptet, in der Schweiz sei die Todesstrafe zulässig. Das stellt eine unzulässige Bevorzugung der einen Partei und eine unzulässige Benachteiligung der andern Partei dar, somit ist die Richterin befangen."
B.
Am 8. Mai 2003 erteilte die kantonale Aufsichtsbehörde Rechtsanwalt X.________ wegen dieser sowie einer in einem früheren Ausstandsgesuch enthaltenen anderen Äusserung gestützt auf Art. 17 Abs.1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.619) einen Verweis.
C.
X.________ focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Luzern an und verlangte gleichzeitig den Ausstand der ordentlichen Oberrichter und Obergerichtsschreiber. Dieses letztere Begehren wurde vom Obergericht am 8. Januar 2004 abgewiesen, wogegen X.________ beim Bundesgericht erfolglos staatsrechtliche Beschwerde führte (Urteil 2A.98/2004 vom 7. Juli 2004). Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wies das Obergericht am 10. Mai 2005 die Beschwerde gegen den Verweis, wiewohl es die mitbeanstandete frühere Äusserung als verjährt betrachtete, ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 2'200.-- (2/3 der gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen).
D.
Mit Eingabe vom 22. August 2005 führt X.________ hiegegen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell staatsrechtliche Beschwerde, mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und von einer Disziplinarmassnahme abzusehen, eventuell nur eine Verwarnung gemäss Art. 17 lit. a BGFA auszusprechen.
Das Obergericht sowie die kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte beantragen je, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 äusserte sich X.________ zu den eingegangenen Vernehmlassungen.
E.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 wies der Abteilungspräsident ein vom Beschwerdeführer gestelltes Sistierungsgesuch ab, erkannte der Beschwerde aber - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wiewohl sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt noch unter der Herrschaft des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 30. November 1981 bzw. noch vor Inkrafttreten des BGFA (1. Juni 2002) abgespielt hat, steht gegen die verhängte Disziplinarsanktion praxisgemäss das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (BGE 130 II 270 E.1).
Die vorliegende Eingabe ist als solche entgegenzunehmen.
2.
Die Vorinstanz durfte aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen zulässigerweise annehmen, der Beschwerdeführer habe mit der eingangs wiedergegebenen Äusserung eine Richterin auf unsachliche und persönlich diskreditierende Art zu disqualifizieren versucht und damit die einem Anwalt diesbezüglich sowohl nach bisherigem kantonalen Recht als auch nach Art. 12 Abs. 1 BGFA auferlegten Schranken überschritten (Erw. 12.1 und 12.2). Der beanstandete persönliche polemische Angriff stellt zwar keine gravierende Entgleisung dar, überschreitet aber, wovon die kantonalen Behörden aufgrund des ihnen zuzugestehenden Beurteilungsspielraumes vertretbarerweise ausgehen durften, doch den Rahmen dessen, was einem Anwalt zur wirksamen Geltendmachung der Interessen seiner Partei gestattet sein muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richterin entgegen der Unterstellung des Beschwerdeführers nicht behauptet hatte, es bilde gefestigte Praxis, dass ein via Vollmachten ergangenes Scheidungsurteil stets offensichtlich dem schweizerischen Ordre Public widerspreche. Sie hatte - wie aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers in seinem Ausstandsgesuch vom 8. Juni 2001 (S. 2) geschlossen werden darf - vielmehr nur gesagt, dass das jordanische Scheidungsurteil im konkreten Fall nicht anerkannt werden könne, weil die gewillkürte Vertretung (Vollmacht an den Vater der Ehefrau) gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse. Dieser Standpunkt war keineswegs falsch und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schon gar nicht qualifiziert unrichtig, wurde er doch vom Obergericht und namentlich vom Bundesgericht geschützt (Urteil 5C.297/ 2001 vom 4. März 2002, E. 3). Schon im Urteil vom 29. Mai 2000 betreffend vorsorgliche Massnahmen (BGE 126 III 257) hatte das Bundesgericht die Auffassung vertreten, die Ehefrau habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass das jordanische Scheidungsurteil möglicherweise nicht anerkannt werden könne (E. 4b S. 260). Unter diesen Umständen war es mehr als eine bloss entschuldbare Entgleisung, wenn der Beschwerdeführer in seinem Ausstandsgesuch vom 8. Juni 2001 die Richterin diskreditierte, sie als vollständig unfähig darstellte und ihren Standpunkt mit demjenigen eines Strafrichters verglich, der behauptet, in der Schweiz sei die Todesstrafe zulässig. Der Beschwerdeführer war vielmehr offensichtlich nicht in der Lage, zwischen der verpönten persönlichen Verunglimpfung und der zulässigen scharfen Kritik in der Sache zu unterscheiden. Damit verkannte er die Aufgaben und die Berufspflichten eines Rechtsanwalts (vgl. Art. 12 BGFA).
Die Vorinstanz zog sodann den zutreffenden Schluss, dass diese Verfehlung gemäss dem Grundsatz der lex mitior bzw. aufgrund des Sanktionenkataloges der beiden Ordnungen nach den Vorschriften des BGFA zu beurteilen sei (Erw. 13), und erachtete für die erwähnte Äusserung einen Verweis als angemessen (Erw.13.1).
3.
Die zahlreichen rechtlichen Einwendungen, die der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 22. August 2005 und in der Replik vom 23. Dezember 2005 gegen diese Entscheidung erhebt, vermögen nicht durchzudringen:
3.1 Die Vorinstanz hat sich mit den zu behandelnden Rechtsfragen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt. Sie hat die vom Beschwerdeführer angerufenen Garantien (Meinungsäusserungsfreiheit, Gebot der Verhältnismässigkeit) zwar nicht ausdrücklich, aber doch der Sache nach in ihre Beurteilung miteinbezogen. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren erstmals erhobene Rüge, Oberrichter C.________ sei als Mitglied der Aufsichtsbehörde wegen begangener Verfahrensfehler befangen gewesen, brauchte sie schon wegen der verspäteten Erhebung dieses Einwandes nicht weiter einzugehen. Über die Ausstandspflicht der Mitglieder des Obergerichts war bereits zuvor befunden worden. Inwiefern später ergangene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Neubeurteilung der Ausstandsfrage erfordern könnten, ist nicht einzusehen.
3.2 Darin, dass die Aufsichtsbehörde die beanstandete Äusserung nicht sofort, sondern erst nach Abschluss des betreffenden Prozesses aufgriff, liegt kein Verstoss gegen Treu und Glauben. Massgebend ist einzig die Schranke der Verjährung. Diese ist in Bezug auf die hier streitige Äusserung nicht eingetreten, zumal, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, auch verfahrensleitende Anordnungen der Rechtsmittelinstanz der Abwicklung des Disziplinarverfahrens dienen und damit als Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BGFA einzustufen sind.
3.3 Die Möglichkeit, ungehörige Äusserungen von Verfahrensbeteiligten mit den Mitteln der Gerichtspolizei zu ahnden, schliesst eine - auch kumulative - Ahndung solchen Fehlverhaltens von Anwälten durch anwaltsrechtliche Disziplinarsanktionen seitens der Aufsichtsbehörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs aus. Dass die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für den verzeigten Anwalt gegebenenfalls mit Verfahrenskosten verbunden ist und diesen finanziell entsprechend stärker belasten kann als eine blosse gerichtspolizeiliche Sanktion gemäss § 63 Abs. 2 der luzernischen Zivilprozessordnung (Verweis oder Ordnungsbusse bis 500 Franken), stellt die Verhältnismässigkeit der eingeleiteten anwaltsdisziplinarischen Verfolgung nicht in Frage, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung schon wiederholt gerichtspolizeilich gebüsst werden musste (vgl. S. 25/26 der Beschwerdeschrift).
3.4 Es ist auch längst anerkannt, dass eine unbestimmte gesetzliche Klausel, wie sie Art. 12 lit. a BGFA enthält ("Sie" - die Anwälte - "üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus"), eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um die Meinungsäusserungsfreiheit des Anwaltes bei der Ausübung seines Berufes einschränken zu können, soweit sich die zu befolgenden Schranken aufgrund sonstiger geschriebener oder ungeschriebener Normen bestimmen lassen (BGE 106 Ia 100 E. 7).
3.5 Was die materielle Gewichtung der begangenen Disziplinwidrigkeit anbelangt, so hält sich die ausgefällte Sanktion des Verweises im Rahmen des Spielraumes, der den kantonalen Behörden bei der Handhabung der in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen zu belassen ist (vgl. oben E. 2 und Urteil 2A.196/2005 vom 26. September 2005, E. 3.4). Von einer klar unverhältnismässigen Sanktionierung, welche ein Einschreiten des Bundesgerichts zu rechtfertigen vermöchte, kann nicht die Rede sein. Wohl ist der geahndete Disziplinarfehler nicht als schwerwiegend einzustufen. Der Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme oder die Aussprechung einer blossen Verwarnung, wie sie der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, drängt sich aber umso weniger auf, als Rechtsanwalt X.________, wie er selber einräumt, dazu neigt, die beteiligten Richter jeweils persönlich zu kritisieren, und hiefür offenbar schon wiederholt prozessdisziplinarisch gebüsst worden ist (vgl. S. 25 f. der Beschwerdeschrift). Was der Beschwerdeführer zur behaupteten "rechtsungleichen Disziplinierungspraxis" (S. 32 der Beschwerdeschrift) vorbringt, reicht ebenfalls nicht aus, um das Vorliegen einer Bundesrechtsverletzung zu begründen.
3.6 Schliesslich lässt sich auch der Kostenspruch des angefochtenen Urteils bundesrechtlich nicht beanstanden. Inwiefern dieser gegen das als Schranke einzig in Betracht fallende Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Erw. 14 des angefochtenen Urteils sowie Ziff. 9 der Vernehmlassung des Obergerichts).
4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und dem Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: