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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.249/2005 /bnm 
 
Urteil vom 23. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Fischer, 
 
gegen 
 
Versicherung Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Versicherungsvertrag), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2005. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die Eingabe vom 27. Juni 2005, mit der X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2005 eingereicht hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Entscheid auch Berufung eingereicht hat, 
dass die erkennende Abteilung im Berufungsverfahren mit Urteil vom heutigen Tag das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage der Beschwerdeführerin gutgeheissen hat, 
dass die staatsrechtliche Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist, 
dass bei Gegenstandslosigkeit praxisgemäss der Antrag stellenden Partei eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt wird (Art. 156 Abs. 1 OG), 
dass der Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, 
 
erkannt: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: