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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 305/05 
 
Urteil vom 23. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
M.________, 1974, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 13. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1974 geborene M.________ bezog ab 15. April 2004 (Beginn der Leistungsrahmenfrist) Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Sie galt im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums als vermittlungsfähig. Am 3. Mai 2005 erliess das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, eine Verfügung des Inhalts: «Die Vermittlungsfähigkeit wird weiterhin bejaht. Das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls beträgt ab 10. Januar 2005 40 Prozent.» Daran hielt die Amtsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 fest. 
B. 
Die Beschwerde der M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Vermittlungsfähigkeit sei auf 50 % zu belassen. 
 
Das kantonale Gericht, das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab 10. Januar 2005 vermittlungsfähig ist. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen für die Beurteilung dieser Frage, insbesondere die Rechtsprechung zur Bedeutung der Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 11 AVIG), für die Bemessung des Taggeldanspruchs (vgl. BGE 126 V 126 Erw. 2, 125 V 58 f. Erw. 6b-c/aa sowie ARV 2004 Nr. 11 S. 118) werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin montags bis freitags zwischen 17.00 Uhr und 22.30 Uhr bereit und in der Lage ist, erwerbstätig zu sein. In dieser Zeit übernimmt ihr Ehemann die Betreuung des gemeinsamen Kindes. Es ist zu Recht unbestritten, dass die Versicherte grundsätzlich vermittlungsfähig ist. Die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit sowie der konjunkturellen Verhältnisse, sind als durchaus intakt zu beurteilen. In Frage kommen in erster Linie Tätigkeiten im Bereich Service, Reinigung und Verkauf, welche sowohl in Schichtarbeit wie auch in abendlichen Einsätzen möglich sind. Ebenfalls besteht an ihrem Wohnort Zürich eine genügend grosse Auswahl von solchen Teilzeiterwerbsmöglichkeiten (vgl. Urteil R. vom 21. April 2005 [C 127/04], auszugsweise wiedergegeben in Plädoyer 2005/6 S. 75 f.). 
3. 
Nach Auffassung des kantonalen Gerichts können bei der Festsetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls resp. des Umfangs der Vermittlungsfähigkeit nicht die gesamten 5,5 Stunden von 17.00 Uhr bis 22.30 Uhr berücksichtigt werden. Die Versicherte habe in dieser Zeit auch den Arbeitsweg zu bewältigen. Die von der Amtsstelle angenommenen je eine Stunde für den Hin- und Rückweg seien nicht zu beanstanden. Somit verblieben als reine Arbeitszeit höchstens 3,5 Stunden. Dies entspreche einem Arbeitspensum von lediglich rund 40 %. 
4. 
Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, die Anrechnung eines Arbeitsweges von je einer Stunde täglich widerspreche dem Gesetz oder sei unangemessen (vgl. Art. 132 lit. a OG und BGE 126 V 81 Erw. 6). Im Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 wird zwar festgehalten, da die Versicherte in Zürich wohnhaft sei, könne davon ausgegangen werden, dass das Finden einer Stelle im näheren Umkreis möglich sei. Zu beachten ist indessen, dass die Versicherte laut dem bei den Akten liegenden Situationsplan («Kartenausschnitt X.________» des Bundesamtes für Landestopographie) am Stadtrand wohnt. Es kommt dazu, dass insbesondere zwischen 17.00 und 19.00 Uhr Feierabendverkehr herrscht, was die für den Weg an in anderen Stadtteilen gelegene mögliche Arbeitsplätze benötigte Zeit entsprechend verlängert. Insgesamt zwei Stunden für Hin- und Rückweg lassen sich somit nicht beanstanden. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von rund 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2005, Aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich somit ein anrechenbarer Arbeitsausfall von gerundet 42 % ([17,5 Stunden/41,5 Stunden] x 100 %). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2005 dahingehend abgeändert, dass der anrechenbare Arbeitsausfall ab 10. Januar 2005 auf 42 % festgesetzt wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: