Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
C 325/05
Urteil vom 23. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
M.________, 1974, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. Oktober 2005)
In Erwägung,
dass die SYNA Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 25. August 2004 M.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ab 15. April 2004 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einstellte,
dass die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 die Sanktion bestätigte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 die Beschwerde der M.________ abwies,
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder beantragt,
dass das kantonale Gericht auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sind,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Sperrfristregelung bei Schwangerschaft nach Art. 336c Abs. 1 lit. c OR nicht gekannt zu haben (ARV 1990 Nr. 16 S. 92),
dass die Beschwerdeführerin neu vorbringt, der Kündigung durch die Arbeitgeberin auf Ende März 2004 nur zugestimmt zu haben, weil man ihr mündlich versprochen habe, «nach der gesetzlichen Ruhepflicht meiner Schwangerschaft einen neuen leicht abgeänderten Arbeitsvertrag anzubieten»,
dass, selbst wenn sich dieser Sachverhalt beweismässig erstellen liesse, zumindest die (faktische) Arbeitslosigkeit vom 1. April 2004 bis zum Ablauf der Sperrfrist am 24. Mai 2004 (16 Wochen nach der Geburt der Tochter am 2. Februar 2004 [Art. 336c Abs. 1 lit. c OR]) als selbstverschuldet zu betrachten wäre,
dass offen bleiben kann, ob das schriftliche Einverständnis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 23. April 2004 rückwirkend auf Ende März 2004 zulässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2005 in Sachen A. AG gegen B. [4C.230/2005] Erw. 2),
dass allfällige arbeitsvertragliche Ansprüche gegen die damalige Arbeitgeberin nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind,
dass im Übrigen auch im Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 AVIG (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei begründeten Zweifeln über das Bestehen von arbeitsvertraglichen Ansprüchen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG oder deren Erfüllbarkeit) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zulässig ist (ARV 1999 Nr. 8 S. 36 Erw. 5),
dass die Rüge, bei früherem Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts «wären meine Chancen intakt gewesen die Firma zu verklagen», nicht Stich hält, nachdem die Versicherte bereits im Verfügungsverfahren ausdrücklich auf ihre arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten hingewiesen worden war und es ihr unbenommen gewesen wäre, gegen die in der Zwischenzeit offenbar liquidierte Trägergesellschaft allenfalls auf gerichtlichem Wege vorzugehen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG, insbesondere ohne Schriftenwechsel erledigt wird (Urteil R. vom 13. September 2004 [H 45/04] Erw. 3 mit Hinweisen),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: