Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 321/05
Urteil vom 23. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
P.________, 1976, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 25. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
Nachdem sich die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als obligatorischer Unfallversicherer mit Verfügung vom 14. Juli 2003 bereit erklärt hatte, P.________ für den Unfall vom 6. Februar 2000 eine Invalidenrente von 19 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten, zog die Gesellschaft auf Einsprache hin diese Leistungszusprechung in Wiedererwägung und verfügte am 24. September 2003 die Einstellung der Versicherungsleistungen zum 30. Juni 2003, was sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2004 bestätigte.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab.
C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gesellschaft zu verpflichten, ihr auch nach dem 30. Juni 2003 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen.
Während die Gesellschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2003 hinaus mangels adäquaten Kausalzusammenhanges (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 117 V 359, 369) zwischen dem Sportunfall vom 6. Februar 2000 und dem andauernden Beeinträchtigungszustand keinen weiteren Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin hat. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
2.
Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen den kantonalen Entscheid nicht ernsthaft in Frage zu stellen: Selbst wenn, der Empfehlung des Dr. med. O.________, Neurologe, im Aktengutachten vom 21. Januar 2003 folgend, eine passiv gehaltene Funktionsaufnahme der Halswirbelsäule mit Überschreitung der Schmerzschwelle (nach der Methode von Dvorak et al.) einen objektivierbaren Befund ergeben hätte, wäre damit für die Beurteilung der Unfallkausalität nichts gewonnen. Denn es liesse sich dadurch nicht beweisen, dass es der Unfall vom 6. Februar 2000 (Zusammenstoss mit dem gegnerischen Torwart beim Unihockey und Sturz auf das Gesicht) gewesen war, der einen solchen Rückenschaden verursacht hätte. Nach sämtlichen bei den Akten befindlichen medizinischen Berichten ist der persistierende Beeinträchtigungszustand (welcher im Übrigen nach den Angaben der Beschwerdeführerin im letztinstanzlich aufgelegten Schreiben vom 29. August 2005 eine - nicht durch die erlittenen Unfallverletzungen erklärbare - Tendenz zur [Schmerz-] Ausweitung zeigt) medizinisch-organisch weder als solcher zu begründen noch in einen ausgewiesenen Zusammenhang mit dem erlittenen Sportunfall zu stellen. Allenfalls invalidisierende Schmerzstörungen (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396) können mangels Beweisbarkeit ihres andauernden Zusammenhängens mit einem Jahre zurückliegenden Unfall nicht als dessen ausgewiesene natürliche Folge bezeichnet werden. Es sind andere Gründe als der erlittene Unfall, welche bei der Beschwerdeführerin für die Aufrechterhaltung ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich sind. Beim eingetretenen Unfall handelt es sich um ein Ereignis, das, entgegen ersten Befürchtungen, nicht einmal eine Behandlung des betroffenen Zahnes erforderlich machte. Selbst wenn man sodann die vorinstanzliche Beurteilung der Adäquanzkriterien - wozu allerdings kein Anlass besteht - beanstanden wollte, wäre der adäquate Kausalzusammenhang auf Grund des objektiv leichten Charakters des erlittenen Unfalles zu verneinen (RKUV 1992 Nr. U 154 S. 246).
3.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG) ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) zu erledigen.
4.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: