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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_882/2012 
 
Urteil vom 23. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Stäfa-Hombrechtikon. 
 
Gegenstand 
Anzeige von Eigentumsansprachen/Fristansetzung zur Widerspruchsklage; Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. November 2012 (PS120104-O/U). 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Auf Gesuch von Z.________, in A.________/Deutschland, sprach der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen mit Arrestbefehl vom 2./6./8. September 2010 gegenüber B.________ die Verarrestierung einer Reihe von Vermögensgegenständen aus. Nach Arrestvollzug durch das Betreibungsamt Stäfa-Hombrechtikon beanspruchten X.________ und Y.________ Eigentum an bestimmten verarrestieren Gegenständen. In der Folge sandte das Betreibungsamt dem Arrestgläubiger am 29. November 2011 die Anzeige der Eigentumsansprachen zu und setzte ihm gleichzeitig Frist an, um Klage gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG auf Aberkennung der Ansprüche zu erheben. Gegen diese Verfügung erhob Z.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 betreibungsrechtliche Beschwerde und verlangte, die Vormerkung der beiden Eigentumsansprachen aufzuheben; eventualiter sei (u.a.) die Frist der Klage nach Art. 107 Abs. 1 und 2 SchKG anzusetzen. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter hiess die Beschwerde am 22. Mai 2012 weitgehend gut, indem es u.a. für bestimmte Gegenstände die Vormerkung der Eigentumsansprache aufhob bzw. das Betreibungsamt anwies, eine Anzeige mit korrigierter Parteirollenverteilung zu erlassen. Gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde gelangten X.________ und Y.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangten, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 29. November 2011 seien zu bestätigen. Mit Urteil vom 15. November 2012 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
 
C. 
X.________ und Y.________ sind am 29. November 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, das Urteil der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 15. November 2012 sei aufzuheben und die Anzeigen/ Fristansetzungen des Betreibungsamtes vom 29. November 2011 seien zu bestätigen. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes (Art. 17 SchKG) - die Vormerkung von Eigentumsansprachen und die Fristansetzung zur Widerspruchsklage (vgl. A. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 25 zu Art. 107, N. 10 zu Art. 108, mit Hinweis) - zum Gegenstand hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
 
1.2 Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss erhoben worden (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
1.3 Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). 
 
2. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst geprüft, ob die Frist zur Beschwerde gegen die Anzeige der Eigentumsansprachen bzw. die Fristansetzung zur Widerspruchsklage rechtzeitig erhoben worden ist. Sie hat festgehalten, das Betreibungsamt habe die Anzeige/Fristansetzung am 29. November 2011 dem Beschwerdegegner per Einschreiben nach Deutschland zugesandt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Anzeige/Fristansetzung nicht am Folgetag (30. November 2011), sondern erst einige Tage später, nach Angabe des Beschwerdegegners am 5. Dezember 2011 erhalten habe. Die Beschwerdefrist sei nach gewöhnlichem Lauf der Dinge eingehalten, zumal die Beschwerde an die Erstinstanz am 13. Dezember 2011 der Schweizerischen Post übergeben worden sei. Ob die Zustellungsart nach Deutschland korrekt gewesen sei, könne offen bleiben. In der Sache ist die obere Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen unbegründet und der erstinstanzliche Entscheid im Resultat richtig seien. 
 
3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen gibt die Vormerkung von Eigentumsansprachen und die Fristansetzung zur Widerspruchsklage durch das Betreibungsamt. Einziger Streitpunkt ist, ob die Beschwerde des Beschwerdegegners gegen die Verfügung des Betreibungsamtes rechtzeitig erfolgt ist. 
 
3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil es ohne weitere Abklärung auf die Angabe des Beschwerdegegners, der die Verfügung erst am 5. Dezember 2011 erhalten haben will, sowie auf den "gewöhnlichen Lauf der Dinge" abgestellt habe. Nach Meinung der Beschwerdeführerinnen könne im Fall, dass die Verfügung bereits am 30. November 2011 (ein Tag nach Absendung) zugestellt worden wäre, auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht eingetreten werden. 
 
3.2 Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland (oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen), so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Gemäss Rechtsprechung ist eine an sich verspätete Beschwerde dann als rechtzeitig zu betrachten, wenn sie innert einer Frist eingereicht worden ist, die dem Betroffenen hätte eingeräumt werden müssen: Die Frist ist dabei um mindestens so viele Tage zu erstrecken, als es der normalen Beförderungsdauer vom entsprechenden Staat in die Schweiz entspricht (BGE 106 III 1 E. 2 S. 4; 136 III 575 E. 4.1 S. 576). 
 
3.3 Die obere Aufsichtsbehörde hat keine tatsächliche Feststellung getroffen, an welchem Tag der Beschwerdegegner mit Domizil in Deutschland von der betreibungsamtlichen Verfügung Kenntnis erhalten hat. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Verfügung am 29. November 2011 nicht an seine Zustelladresse in der Schweiz, sondern per Post nach Deutschland zugesandt und seine Beschwerde am 13. Dezember 2011 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Inwiefern das tatsächliche Datum der Kenntnisnahme der betreibungsamtlichen Verfügung entscheiderheblich sei, ist bei dieser Sachlage - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht dargetan. 
 
3.4 Bei einer Kenntnisnahme der Verfügung am 30. November 2011 (ein Tag nach Versand) beginnt die zehntägige Beschwerdefrist am 1. Dezember 2011 zu laufen und endigt am Samstag, den 10. Dezember 2011, verlängert sich aber auf den nächstfolgenden Werktag, d.h. Montag, den 12. Dezember 2011 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Wenn die Vorinstanz die am 13. Dezember 2011 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig erachtet hat, wird dem Beschwerdegegner im Ergebnis eine Fristverlängerung von einem Tag gewährt. Diese Verlängerung erscheint mit dem in Art. 33 Abs. 2 SchKG gewährten Ermessen vereinbar (BBl 1991 III 1 Ziff. 201.21 S. 46; BGE 136 III 575 E. 4.1 S. 577), zumal in einem Urteil aus dem Jahre 2002 die Fristverlängerung von einem Tag bei Wohnsitz des Verfahrensbeteiligten in Deutschland nicht ausgeschlossen worden ist (Urteil 7B.188/2002 vom 9. Dezember 2002 E. 2.2). Wenn hier dem Beschwerdegegner - trotz Angabe des Zustelldomizils in der Schweiz - die Anzeige/Fristansetzung nach Deutschland gesandt wurde, kann von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung nicht gesprochen werden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdefrist um einen Tag verlängert und die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde als rechtzeitig erachtet hat. 
 
3.5 Schliesslich hat die obere Aufsichtsbehörde die Art der Zustellung durch das Betreibungsamt nach Deutschland - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen - nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin beurteilt, sondern die Frage offen gelassen. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern durch das Vorgehen der Vorinstanz Bundesrecht verletzt wird. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (E. 1.3). 
 
4. 
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante