Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_54/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Januar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y._______ _, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Mounir-Broccard, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Kindesunterhalt), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. November 2013 des Kantonsgerichts Wallis (I. Zivilrechtliche Abteilung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelten und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 22. November 2013 des Kantonsgerichts Wallis, das eine Berufung des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Kindesunterhalt) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, in Anbetracht des Einkommens des Beschwerdeführers und des Bedarfs beider Parteien seien die erstinstanzlich zugesprochenen Beiträge für den Kindesunterhalt nicht zu beanstanden, in das Existenzminimum des Beschwerdeführers werde nicht eingegriffen, bei der Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass dieser nachweislich mit A.________ zusammenwohne, weshalb vom Grundbetrag für in einer Partnerschaft lebende Personen auszugehen sei und Frau A.________ für einen Mietkostenanteil aufzukommen habe, 
dass die nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG, Eröffnung des kantonsgerichtlichen Urteils: 25. November 2013) eingereichte ergänzte Beschwerdeeingabe (auch unter Berücksichtigung des Friststillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) von Vornherein unzulässig ist, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner (innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten) Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Partnerschaft mit A.________ zu bestreiten, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. November 2013rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann