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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_4/2023  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eltern-Coaching (Verfahren auf Abänderung des Ehescheidungsurteils), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2022 (ZK 22 485). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2013). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen sie am 21. Juni 2021 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Scheidungsvereinbarung. Gestützt hierauf wurde C.________ im gleichentags ergangenen Scheidungsurteil unter die gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut mit Wohnsitz beim Vater gestellt; ferner errichtete das Regionalgericht eine Beistandschaft. 
Am 18. Mai 2022 verlangte die Mutter, dass C.________ in Abänderung des Scheidungsurteils unter ihre alleinige Obhut mit Wohnsitz bei ihr zu stellen sei und die Unterhaltsbeiträge neu zu bestimmen seien. Am 15. Oktober 2022 wandte sich die Beiständin von C.________ an das Regionalgericht und beantragte angesichts der eskalierenden Situation zwischen den Eltern die Prüfung, ob diese zu einem Eltern-Coaching anzuhalten seien. Während der Vater ein solches begrüsste, liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies das Regionalgericht die Eltern an, während mindestens sechs Monaten an einem Eltern-Coaching oder einer vergleichbaren Therapie teilzunehmen, um ihren Konflikt auf Elternebene zu bearbeiten und die Situation von C.________ zu verbessern, unter Verpflichtung der Beiständin, die Parteien entsprechend anzumelden. 
Die gegen den Entscheid vom 8. November 2022 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und hält fest, dass sie gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 23. Dezember 2022 Beschwerde erhebe und zur Begründung auf ihre Beschwerde vom 23. Dezember 2022 gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 24. November 2022 (dazu Verfahren 5A_992/2022) verweise, welche alle nötigen Angaben enthalte; die beiden obergerichtlichen Entscheide seien umfassend zu untersuchen. Mit weiterer Eingabe vom 6. Januar 2023 verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Ebenfalls am 6. Januar 2023 hat sie die Beschwerdeschrift aus dem Verfahren 5A_992/2022 für das vorliegende Verfahren 5A_4/2023 neu eingereicht; die einzigen Änderungen befinden sich auf der ersten Seite, indem die Eingabe ein neues Datum trägt und im Titel als Anfechtungsobjekte neu beide Entscheide angeführt werden. Die weiteren 50 Seiten (d.h. Seite 2-51) der Eingabe sind in Wort und Darstellung identisch mit der Beschwerde im Verfahren 5A_992/2022. Was die Rechtsbegehren anbelangt, wird wie bei jener wiederum auf der ersten Seite nebst der unentgeltlichen Rechtspflege die Alleinobhut verlangt und ab Seite 49 eine Vielzahl von weiteren Rechtsbegehren gestellt, welche sich primär um die Obhut drehen, teils aber auch andere Anliegen betreffen (Kindesunterhalt von Fr. 1'700.-- pro Monat; Anhörung des Kindes mit polnischer Übersetzung, u.a.m.). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingabe ist auf Französisch und damit in einer Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ist jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides abzufassen (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung eines Eltern-Coachings im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung eines Scheidungsurteils. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). 
Die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen werden in der Beschwerde weder explizit noch wenigstens sinngemäss dargetan, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde würde im Übrigen auch in der Sache selbst den Begründungsanforderungen nicht genügen: Im Schreiben vom 3. Januar 2023 wird zur Begründung auf die im Verfahren 5A_992/2022 eingereichte Beschwerde verwiesen. Abgesehen davon, dass ein solcher Verweis unstatthaft ist, nimmt jene vom 23. Dezember 2022 datierende Beschwerde auf den der Beschwerdeführerin erst am 31. Dezember 2022 zugestellten und vorliegend angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2022 keinen Bezug. Gleiches gilt für die am 6. Januar 2023 im vorliegenden Verfahren nachgereichte Beschwerdeschrift, welche ab Seite 2 eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2022 darstellt. Zwar wird auf der adaptierten ersten Seite formal auf den Entscheid vom 23. Dezember 2022 Bezug genommen, die sich auf den Seiten 2-51 befindende Begründung sowie die ab S. 49 gestellten Rechtsbegehren nehmen aber keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2022 und den darin umschriebenen Anfechtungsgegenstand; vielmehr betreffen die weitschweifigen Ausführungen andere Dinge (vgl. dazu Urteil 5A_992/2022). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zum grossen Teil als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet (bzw. gänzlich unbegründet), weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli