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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_315/2022  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2022 (AL.2021.00094). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1979 geborene A.________ arbeitete seit dem 18. April 2016 als kaufmännischer Sachbearbeiter für das B.________ Werk (nachfolgend: Arbeitgeber). Am 23. Januar 2020 kündigte dieses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer verlängerten Kündigungsfrist von fünf Monaten auf den 30. Juni 2020, wobei sich die Anstellungsdauer aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von A.________ letztlich bis zum 31. Juli 2020 verlängerte. Am 20. April 2020 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung an; mit Formular vom 4. Mai 2020 (Eingangsdatum: 24. Juni 2020) stellte er zudem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2020. 
Mit Verfügung vom 31. August 2020 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. August 2020 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. März 2022 gut und hob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Arbeitslosenkasse, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 zu bestätigen. 
Während die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung verzichten, lässt A.________ die Abweisung der Beschwerde beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufhob. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 524 E. 2.1.1 und E. 4.2) muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Zur Durchsetzung dieser Pflicht sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Mittel dazu ist die in Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urteile 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4; 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.2).  
 
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Unter diesen Tatbestand fallen Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (Urteile 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1, in: ARV 2014 S. 145; 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3). Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist in Art. 44 AVIV näher umschrieben. Demzufolge gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:  
 
- durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a);  
- das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b);  
- ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. c);  
- oder er eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird (lit. d). 
Die Aufstellung von Art. 44 Abs. 1 AVIV ist jedoch nicht abschliessend. Das Verhalten eines Versicherten kann auch dann zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit führen, wenn es keinen der Tatbestände gemäss Art. 44 lit. a-d erfüllt (BGE 122 V 43 E. 3c/bb). 
 
3.3. Die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) beschlagen Rechtsfragen (Urteil 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, nicht publ. in BGE 133 V 640, jedoch in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35; Urteil 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3), welche vom Bundesgericht frei überprüft werden (vgl. E. 1 hiervor).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Arbeitgeber habe aufgrund der Rückläufigkeit der Arbeitslast des Beschwerdegegners entschieden, dessen Stelle bis am 30. Juni 2020 "wegzurationalisieren". Anlässlich eines Gesprächs vom 11. Dezember 2019 habe er ihm zwei Optionen zur zeitlich begrenzten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses angeboten. Bei der ersten Option würde die Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners bis längstens Ende Juni 2020 dauern, wobei er in einem 50%igen Pensum seine bisherigen Aufgaben würde ausführen und zu 50 % im Prozessmanagement-Team würde aushelfen können. Als zweite Option sei ihm angeboten worden, vom 1. Januar bis Ende Dezember 2020 in einer anderen Abteilung als kaufmännischer Angestellter beschäftigt zu werden. Bei beiden Verlängerungsoptionen wäre das Salär auf dem Stand der bisherigen Anstellung geblieben. Zusätzlich sei vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis früher enden könne, wenn der Beschwerdegegner eine neue passende Anstellung finden würde. Nach dem Gespräch habe sich der Beschwerdegegner für die erste Option entschieden, woraufhin der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis entsprechend auf den 30. Juni 2020 gekündigt habe.  
Weiter erwog die Vorinstanz, dem Beschwerdegegner sei vom Arbeitgeber zwar nie ein konkretes unbefristetes Stellenangebot gemacht worden. Aufgrund einer langandauernden Krankheitsabwesenheit im Prozessmanagement-Team sei zumindest jedoch darüber gesprochen worden. Mit seinem Entscheid für die erste Option habe der Beschwerdegegner somit jene gewählt, bei welcher überhaupt eine - wenn auch nur geringe - Chance bestanden habe, bei fortdauernden Personalausfällen nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine neue unbefristete Anstellung zu erhalten und eine Arbeitslosigkeit zu verhindern. Zudem, so die Vorinstanz, falle der Sachverhalt auch nicht unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d AVIV, welcher die Ablehnung einer unbefristeten Stelle vorausgesetzt hätte. Insgesamt könne dem Beschwerdegegner somit nicht vorgeworfen werden, seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet zu haben. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sei nicht erfüllt. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vor. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Annahme der vom Arbeitgeber angebotenen zweiten Option im Sinne einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Dezember 2020 wäre dem Beschwerdegegner zumutbar gewesen. Indem er sich dennoch für die erste Option, d.h. eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nur bis Ende Juni 2020 entschieden habe, sei er durch eigenes Verschulden vorzeitig arbeitslos geworden und somit seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen. Deshalb sei er für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind unbestritten geblieben. Sie erscheinen auch nicht ohne Weiteres als offensichtlich unrichtig, weshalb letztinstanzlich darauf abzustellen ist (vgl. E. 1 hiervor). Wie dargelegt, konnte der Beschwerdegegner nach dem Gespräch am 11. Dezember 2019 demzufolge entscheiden, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni oder erst auf Ende Dezember 2020 kündigen würde. Bei beiden Optionen wäre der Beschwerdegegner - wenn auch in unterschiedlichen Teams und Tätigkeitsgebieten - als kaufmännischer Angestellter und bei gleichbleibendem Salär weiterbeschäftigt worden. Bei beiden Optionen wäre ihm sodann offengestanden, die Anstellung vorzeitig beenden zu können, sobald er eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte.  
 
4.3.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat der Beschwerdegegner, indem er sich vor diesem Hintergrund für die kürzere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis lediglich Ende Juni 2020 entschied, den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt. Der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass der vorliegende Sachverhalt keiner der in Art. 44 Abs. 1 AVIV aufgezählten Konstellationen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit unmittelbar zugeordnet werden kann. Wie gezeigt, handelt es sich hierbei jedoch bloss um eine beispielhafte Aufzählung, d.h. eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit kann somit auch vorliegen, wenn keiner dieser Tatbestände erfüllt ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist hier der Fall, wie bereits ein Blick auf den nicht unmittelbar anwendbaren, jedoch gleichwohl vergleichbaren Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ergibt. Nach dieser Bestimmung gilt die Arbeitslosigkeit eines Versicherten dann als selbstverschuldet, wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war. Unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Schadenminderungspflicht kann es nun jedoch keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person - ohne bereits eine neue Stelle gefunden zu haben - die Arbeitslosigkeit durch die eigene Kündigung herbeiführt, oder ob sie sich gegen eine vom Arbeitgeber angebotene (befristete) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses entscheidet und damit eine (frühere) Kündigung herbeiführt. Tritt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitslosigkeit ein, muss diese in beiden Fällen als selbstverschuldet gelten. Dass die angebotene Verlängerung nur befristet war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, ist die versicherte Person gemäss der - auf den vorliegenden Fall ebenfalls übertragbaren - Rechtsprechung doch auch gehalten, eine zumutbare temporäre Stelle anzunehmen (vgl. das Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts C 252/95 vom 14. Oktober 1996 E. 2a).  
 
4.3.3. Dass die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis Ende Dezember 2020 geradezu unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG gewesen wäre - was einer Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegen stehen würde (vgl. für die freiwillige Stellenaufgabe etwa Urteil 8C_629/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2) -, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen und wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht. Wie die Beschwerdeführerin einwendet, wäre der Beschwerdegegner aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht demnach gehalten gewesen, sich für die zweite Option im Sinne einer befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Dezember 2020 zu entscheiden, hätte er in diesem Fall doch nicht nur sechs, sondern insgesamt zwölf Monate Zeit gehabt, um auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden und eine Arbeitslosigkeit so allenfalls gänzlich zu vermeiden. Indem er sich indes für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bloss bis Ende Juni 2020 entschied, ohne auf diesen Zeitpunkt bereits eine Anschlusslösung gefunden zu haben, hat er seine (krankheitsbedingt letztlich erst) am 1. August 2020 eingetretene Arbeitslosigkeit selbst verursacht und verschuldet.  
 
4.3.4. Soweit der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung geltend macht, dass er sich zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht gerade für die erste Option habe entscheiden müssen, weil nur bei dieser die Chance auf eine Weiterbeschäftigung bestanden habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Massgebend aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Perspektive ist, wie soeben dargelegt, dass er die zumutbare Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Dezember 2020 ablehnte und es aufgrunddessen ab 1. August 2020 zu einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit kam. An der entsprechenden Verletzung der Schadenminderungspflicht vermag nichts zu ändern, dass der Arbeitgeber aufgrund einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit im Prozessmanagement-Team mit dem Beschwerdegegner im Frühjahr 2020 unverbindlich über eine Verlängerung der Anstellung in diesem Team gesprochen hatte und somit allenfalls eine - gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz ohnehin nur geringe - Chance auf eine Weiterbeschäftigung bestand. Gleiches gilt für das Argument des Beschwerdegegners, mit seinem Einblick ins Prozessmanagement seinen Lebenslauf aufgewertet und nur deshalb (wohl Ende 2020 bzw. Anfang 2021) die Arbeitsstelle bei der C.________ AG mit Stellenantritt per 1. Februar 2021 erhalten zu haben. Bei letzterer Behauptung handelt es sich zunächst um eine neue Tatsache, wobei der Beschwerdegegner nicht darlegt, weshalb diese als unechtes Novum vor Bundesgericht ausnahmsweise zulässig sein sollte (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2); sie hat demzufolge unbeachtlich zu bleiben. Ebenso wie die geltend gemachte Aufbesserung des Lebenslaufs vermöchte sie ohnehin nichts daran zu ändern, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdegegners, hätte er sich für die zweite Option entschieden, frühestens auf Ende Dezember 2020 eingetreten wäre und er somit ein halbes Jahr länger Zeit gehabt hätte, eine Anschlusslösung zu finden und eine Arbeitslosigkeit somit allenfalls gänzlich zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund zielt auch der Einwand des Beschwerdegegners ins Leere, die Arbeitslosigkeit wäre in diesem Fall einfach fünf Monate später eingetreten.  
 
4.4. Die Arbeitslosenkasse hat den Beschwerdegegner folglich zu Recht aufgrund einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit a AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Soweit die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss gelangte, verletzte sie Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.  
 
5.  
Mit der Dauer der von der Beschwerdeführerin verfügten 31-tägigen Einstellung hat sich das kantonale Gericht noch nicht auseinandergesetzt. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Die Sache ist entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die noch offenen Fragen entscheide. 
 
6.  
Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualbegehren gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Der unterliegende Beschwerdegegner hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther