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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_488/2023  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Ramoni, 
2. World Anti-Doping Agency (WADA), 
vertreten durch 
Rechtsanwälte Nicolas Zbinden und Adrian Veser, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 30. August 2023 (CAS 2022/A/8653). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) ist eine international erfahrene Ausdauersportlerin. Sie hat an mehr als hundert Wettkämpfen teilgenommen und dutzende Medaillen gewonnen.  
B.________ (Beschwerdegegnerin 1) mit Sitz in U.________ ist der internationale Verband für die Sportart X.________. Sie hat die B.________ Anti-Doping Rules (B.________ ADR) erlassen. 
Die World Anti-Doping Agency (WADA, Beschwerdegegnerin 2) ist eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne; ihre Hauptniederlassung befindet sich in Montreal, Kanada. Ihr Zweck ist der weltweite Kampf gegen Doping im Sport. Sie hat den World Anti-Doping Code (WADC) erlassen, auf dem auch die B.________ ADR beruhen. 
 
A.b. Am 16. Dezember 2014 setzte die WADA eine unabhängige Kommission ein, um dem in den Medien geäusserten Verdacht systematischer Manipulationen im russischen Sport auf den Grund zu gehen.  
Am 9. November 2015 erstattete die unabhängige Kommission ihren Bericht, der den Verdacht systematischer Manipulationen und Betrügereien unter Einsatz verbotener leistungssteigernder Substanzen erhärtete. 
Am 19. Mai 2016 beauftragte die WADA Prof. Richard McLaren damit, eine unabhängige Untersuchung zu weiteren Verdachtsmeldungen durchzuführen. 
Am 18. Juli 2016 veröffentlichte Prof. Richard McLaren seinen Untersuchungsbericht, in dem festgehalten wird, dass in Russland ein System zur Manipulation des Dopingkontrollverfahrens existierte. 
In seinem zweiten Bericht vom 9. Dezember 2016 bestätigte Prof. McLaren den Befund eines staatlich organisierten Dopingprogramms. Zudem identifizierte Prof. McLaren verschiedene Athleten, die an diesem Dopingprogramm beteiligt waren oder davon profitierten. Die Beilage zum Bericht enthält verschiedene E-Mails zwischen der staatlichen Verbindungsperson und dem Moskauer Labor hinsichtlich einer Reihe von Proben, die zwischen 2011 und 2015 analysiert worden waren, darunter auch E-Mails betreffend drei Urinproben der Beschwerdeführerin. 
Im Oktober 2017 wurde der WADA ein Auszug aus dem Laborinformationssystem des Moskauer Labors (LIMS) betreffend der zwischen Januar 2012 und August 2015 erhobenen Proben zugespielt (2015 LIMS). Diese Informationen wurden von der WADA nach Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung als zuverlässig befunden. Die WADA stellte zudem fest, dass die Daten eine Reihe vermuteter Anti-Doping-Regelverstösse nach erfolgtem Test enthielten, die entgegen den Vorschriften weder in das Anti-Doping-Verwaltungssystem der WADA eingetragen noch mit einem zweiten Test überprüft wurden. 
Im Jahr 2019 erhielt die WADA eine grosse Datenmenge aus dem Moskauer Labor, so unter anderem eine Kopie des LIMS (2019 LIMS). Im Rahmen einer unabhängigen Untersuchung dieser Daten stellte die WADA fest, diese seien absichtlich abgeändert worden, bevor sie der WADA zugänglich gemacht wurden. 
 
A.c. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 forderte B.________ die Beschwerdeführerin auf, zum Befund im ersten Bericht von Prof. McLaren Stellung zu nehmen, wonach der Wirkstoff Trimetazidin in ihren Urinproben festgestellt, aber der WADA das positive Resultat nicht gemeldet worden sei.  
Die Beschwerdeführerin bestritt mit Antwort vom 4. August 2016, jemals leistungssteigernde Wirkstoffe eingenommen zu haben. 
Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2016 mit den Erkenntnissen des zweiten Berichts von Prof. McLaren konfrontiert worden war, bestritt sie mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 erneut einen Regelverstoss. 
Am 24. Mai 2017 teilte B.________ der Beschwerdeführerin mit, das Verfahren werde eingestellt. 
 
A.d. Am 7. Mai 2021 informierte B.________ die Beschwerdeführerin darüber, dass aufgrund neuer Erkenntnisse betreffend die erfolgten Manipulationen von Dopingproben ein möglicher Regelverstoss wegen Verwendung einer verbotenen Substanz nach Art. 2.2 B.________ ADR festgestellt worden sei und die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung vorsorglich von Wettkämpfen ausgeschlossen werde.  
Konkret brachte B.________ vor, in drei am 28. Juni 2014, 7. August 2014 und 6. Juni 2015 erhobenen Urinproben der Beschwerdeführerin sei zunächst die verbotene Substanz Trimetazidin festgestellt worden. Auf Anordnung der russischen Behörden sei jedoch im Informationssystem der WADA jeweils ein negatives Testresultat eingetragen worden. 
Die Beschwerdeführerin bestritt die Vorwürfe. 
 
A.e. Die Angelegenheit wurde nach Art. 8.1.2.1 B.________ ADR der Anti-Doping-Kammer des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) überwiesen.  
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte der Einzelschiedsrichter der Anti-Doping-Kammer mit Entscheid vom 17. Januar 2022 einen Regelverstoss nach Art. 2.2 B.________ ADR wegen Verwendung einer verbotenen Substanz fest und sprach eine Wettkampfsperre von vier Jahren ab 26. Mai 2021 gegen die Beschwerdeführerin aus und aberkannte sämtliche zwischen 6. Juni 2015 und 5. Juni 2019 erzielten Resultate. 
 
B.  
 
B.a. Am 7. Februar 2022 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der Anti-Doping-Kammer des TAS vom 17. Januar 2022 bei der Berufungskammer des TAS an.  
Am 4. März 2022 gab der Präsident der Berufungskammer dem Gesuch der WADA statt, als Partei am Verfahren teilzunehmen. 
Am 14. März 2022 bezeichneten die Beschwerdegegnerinnen gemeinsam einen Schiedsrichter. 
Nachdem der mit der Berufungserklärung bezeichnete Schiedsrichter die Annahme des Auftrags abgelehnt hatte, schlug die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 einen anderen Schiedsrichter vor. 
Am 12. Mai 2022 bestätigte die Kanzlei (Court Office) des TAS im Auftrag des Vizepräsidenten der Berufungskammer die Besetzung des Schiedsgerichts mit den beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichtern sowie dem vom TAS bezeichneten Vorsitzenden. 
Am 15. bzw. 22. November 2022 unterzeichneten die Beschwerdegegnerinnen die Anordnung über den Ablauf des Verfahrens (Order of Procedure). 
Am 17. November 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Kanzlei des TAS mit, sie könne die Anordnung über den Ablauf des Verfahrens nicht in der vorgeschlagenen Form unterzeichnen, da sie mit den Paragraphen 2 ("Mission") und 9 ("Oral presentation") nicht einverstanden sei. Sie berief sich insbesondere darauf, es fehlten verschiedene Dokumente und Informationen; zudem behielt sie sich vor, in welcher Form sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. 
Am 14. Februar 2023 fand die mündliche Verhandlung (teilweise mittels Videokonferenz) statt. 
 
B.b. Mit Schiedsentscheid vom 30. August 2023 hiess das Schiedsgericht die Berufung der Beschwerdeführerin teilweise gut, bestätigte jedoch die gegen sie ausgesprochenen Sanktionen, mit der Ausnahme, dass die verhängte Wettkampfsperre von vier Jahren bereits am 7. Mai 2021 (anstatt 26. Mai 2021) zu laufen beginnt.  
Das Schiedsgericht sah es nach Würdigung der vorliegenden Beweise als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2014, 7. August 2014 und 6. Juni 2015 eine verbotene Substanz, nämlich Trimetazidin, verwendet und damit einen Regelverstoss nach Art. 2.2 B.________ ADR begangen habe. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 30. August 2023 aufzuheben. 
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 2 schliesst wie auch das Schiedsgericht auf Abweisung der Beschwerde. 
Die Akten des Schiedsverfahrens wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführerin hatte im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
Nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten ungeachtet des Streitwerts zulässig. 
 
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde verschiedentlich unmittelbar auf Bestimmungen der EMRK. 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in der Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid nicht direkt geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe die EMRK verletzt. Die aus Art. 6 EMRK fliessenden Grundsätze können aber gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 146 III 358 E. 4.1; 142 III 360 E. 4.1.2). Angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG) ist in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern die behauptete Konventionsverletzung eine Missachtung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG geschützten Verfahrensgarantien bedeuten soll (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 146 III 358 E. 4.1; Urteil 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.1). 
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Semenya beruft (Urteil des EGMR Semenya gegen Schweiz vom 11. Juli 2023), und gestützt darauf eine Verletzung von Art. 13 EMRK geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil bei der Grossen Kammer angefochten wurde und somit nach Art. 42 ff. EMRK noch nicht endgültig ist. Die entsprechenden Vorbringen sind unbehelflich.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht fehlende Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit vor (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG). 
 
4.1. Wie ein staatlicher Richter hat auch ein Schiedsrichter hinreichende Gewähr hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bieten. Fehlt es einem Schiedsgericht an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, ist es als vorschriftswidrig zusammengesetzt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG zu betrachten. Zur Beurteilung, ob ein Schiedsrichter diesen Anforderungen genügt, ist auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze abzustellen, die für staatliche Gerichte entwickelt worden sind (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 142 III 521 E. 3.1.1; 136 III 605 E. 3.2.1; 129 III 445 E. 3.3.3).  
Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, muss daher den Ablehnungsgrund geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat (BGE 136 III 605 E. 3.2.2). Der Einwand der vorschriftswidrigen Zusammensetzung ist verwirkt, wenn er nicht unverzüglich geltend gemacht wird (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 129 III 445 E. 3.1; Urteile 4A_166/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 586; 4A_318/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 6.1, nicht publ. in BGE 147 III 65). 
 
4.2. Das Schiedsgericht liess den in der Berufungsbegründung erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin nicht gelten, wonach das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt sei:  
Es erwog unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR sowie des Bundesgerichts, dass das bestehende System des TAS in Bezug auf die Ernennung der Schiedsrichter den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genüge. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts durch den Präsidenten der Berufungskammer des TAS bestimmt wird. 
Ohnehin seien nach den anwendbaren Verfahrensregeln Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts innert sieben Tagen nach Bekanntwerden des Grundes zu erheben. Dies sei nicht erfolgt, weshalb das Recht der Beschwerdeführerin, sich auf die vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu berufen, verwirkt sei. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Hinsichtlich der Verwirkung des Einwands der vorschriftswidrigen Zusammensetzung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der entsprechenden Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr behauptet sie lediglich, sie habe den Einwand im Schiedsverfahren "sofort" geltend gemacht, weshalb die Anrufung des Beschwerdegrunds nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG nicht verwirkt sei, ohne jedoch eine hinreichend begründete Rüge zu erheben. Sie hat am 7. Februar 2022 selber das TAS angerufen und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verfahrensregeln einen Schiedsrichter bezeichnet, ohne Einwände hinsichtlich des Verfahrens zur Besetzung des Schiedsgerichts zu erheben. Ebenso wenig hat sie nach erfolgter Konstituierung des Schiedsgerichts Einwände gegen die eingesetzten Schiedsrichter erhoben. Zudem trifft entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht zu, dass sie die verweigerte Unterzeichnung der Order of Procedure mit der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts begründet hätte. Der Einwand der vorschriftswidrigen Zusammensetzung ist damit verwirkt.  
 
4.3.2. Selbst wenn die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsgerichts - so insbesondere aufgrund des kritisierten Einflusses des International Council of Arbitration for Sport (ICAS) - inhaltlich zu beurteilen wäre, würde die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durchdringen. Der EGMR, auf den sie in ihrer Beschwerde verschiedentlich verweist, hat mehrfach betont, dass das TAS ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK ist (Urteile Mutu und Pechstein gegen Schweiz vom 2. Oktober 2018, § 149 und 159; Michel Platini gegen Schweiz vom 11. Februar 2020, § 65). Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte abweichende Meinung zweier Richter im Fall Mutu und Pechstein nichts zu ändern, denen der EGMR gerade nicht gefolgt ist. Immerhin geht daraus hervor, dass in der zitierten abweichenden Meinung unter anderem beanstandet wurde, dass die Präsidenten der Kammern des TAS dem ICAS angehören und jeweils die Vorsitzenden des Schiedsgerichts bezeichnen. Es trifft demnach nicht zu, dass dieser Umstand vom EGMR nicht in Betracht gezogen wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.  
Die Beschwerdeführerin versucht vergeblich, die Debatte über den Mechanismus zur Auswahl der Schiedsrichter, das System der geschlossenen Schiedsrichterlisten sowie den angeblich übermässigen Einfluss der internationalen Verbände auf die Ernennung der Mitglieder des ICAS und deren Rolle bei der Ernennung der Schiedsrichter neu anzufachen (dazu bereits Urteil 4A_232/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.6.2, nicht publ. in BGE 148 III 427). Das Bundesgericht hat diese verschiedenen Punkte mehrfach eingehend geprüft und geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das TAS ausreichend unabhängig ist und die Entscheidungen der Berufungskammer bzw. des von ihr besetzen Schiedsgerichts als echte Schiedssprüche angesehen werden können, die den Urteilen eines staatlichen Gerichts gleichgestellt sind (dazu etwa BGE 144 III 120 E. 3.4.2; 133 III 235 E. 4.3.2.3; 129 III 445 E. 3.3.4; Urteile 4A_232/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.6.2, nicht publ. in BGE 148 III 427; 4A_644/2020 vom 23. August 2021 E. 4.3.2; 4A_248/2019 vom 25. August 2020 E. 5.1.2, nicht publ. in BGE 147 III 49). Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, auf diese etablierte Rechtsprechung zurückzukommen. 
Der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) geht fehl. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG eine Verletzung des Rechts auf Beweis. 
 
5.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, sie habe das positive Testergebnis der drei fraglichen Urinproben vom 28. Juni 2014, 7. August 2014 und 6. Juni 2015 nie überprüfen lassen können.  
Entgegen ihren Vorbringen bedeutet der Umstand, dass die fraglichen drei Urinproben nicht mehr existieren, nachdem das Moskauer Labor die Proben noch in den Jahren 2014 und 2015 vernichtet hatte und die Proben daher nicht für weitere Analysen verfügbar waren, keine Verletzung des Rechts auf Beweis durch das Schiedsgericht. Die fehlende Möglichkeit weiterer Untersuchungen der Urinproben führte dazu, dass eine entsprechende Beweisführung im Schiedsverfahren naturgemäss nicht offenstand. Dies stellt jedoch einen tatsächlichen Nachteil dar; dem Schiedsgericht kann gestützt darauf nicht vorgeworfen werden, es habe der Beschwerdeführerin verunmöglicht, mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zum Beweis zugelassen zu werden. Sie hätte die nunmehr vorgebrachten Umstände und Zusammenhänge hinsichtlich des Umgangs des Moskauer Labors mit den fraglichen Urinproben ins Schiedsverfahren einbringen können, womit sie im Rahmen der Beweiswürdigung hätten berücksichtigt werden können. Inwiefern die nunmehr vor Bundesgericht beanstandete Unmöglichkeit der Beweisführung im Schiedsverfahren nicht hätte vorgebracht werden können, wie die Beschwerdeführerin behauptet, vermag nicht einzuleuchten. 
Indem sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, es hätte nach Art. 3.2.2 B.________ ADR die Vermutung der korrekten Durchführung der Analyse zum Tragen kommen müssen bzw. nach Art. 2.2 B.________ ADR sei die Verurteilung aufgrund einer positiven Dopingprobe nur bei Vorliegen einer B-Probe möglich, übt sie unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. 
 
5.3. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Beweis durch das Schiedsgericht auf mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Dopingproben zunächst selber als negativ gewertet und ihr am 24. Mai 2017 mitgeteilt, es werde auf eine Fortführung des Verfahrens betreffend möglichen Verstosses gegen die anwendbaren Anti-Doping-Regeln verzichtet. Weder der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Folge aufgrund neuer Erkenntnisse im Jahr 2021 dennoch ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnete noch der bis dahin erfolgte Zeitablauf können dem Schiedsgericht als Verletzung garantierter Verfahrensrechte angelastet werden.  
Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten keinerlei Beweismittel vorgelegt, die der Prüfung durch die Beschwerdeführerin zugänglich wären. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass im zu beurteilenden Fall keine direkten Beweise für die Verwendung einer verbotenen Substanz vorlagen, sondern verschiedene andere Beweise in Form von Dopingkontrollformularen, Untersuchungsberichten von Prof. McLaren, LIMS-Daten aus dem Moskauer Labor, eines Gutachtens zu diesen Daten sowie verschiedener E-Mails zu würdigen waren, bedeutet keine Verletzung des Rechts auf den Beweis. Mit dem Vorwurf, das Schiedsgericht habe sich bei der Verurteilung auf nicht authentische Daten gestützt und habe eine willkürliche (antizipierte) Beweiswürdigung vorgenommen, übt die Beschwerdeführerin unzulässige Kritik an der schiedsgerichtlichen Beweiswürdigung (vgl. BGE 142 III 360 E. 4.1.1). Fehl geht auch der nicht weiter begründete Vorwurf, das Schiedsgericht habe nicht ausgeführt, weshalb der Beizug der Originalunterlagen nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Der Gehörsanspruch bedeutet nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. 
 
5.4. Keinen Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG zeigt die Beschwerde mit dem Vorbringen auf, die Beschwerdegegnerin 2 habe rechtswidrig das Einholen liquider Beweismittel verhindert. Unbehelflich ist zunächst ihr Hinweis auf ein anderes Schiedsverfahren, an dem sie nicht beteiligt war und in dem die russische Anti-Doping Organisation RUSADA verpflichtet worden sei, unter der Aufsicht der Beschwerdegegnerin 2 eine Untersuchung durchzuführen zu Fällen, die von Löschungen und/oder Änderungen von Daten des Moskauer Labors betroffen waren. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 sei ihren Verpflichtungen aus dem entsprechenden Schiedsentscheid nicht nachgekommen, richtet sich an eine der Gegenparteien und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schiedsgericht im Rahmen des Schiedsverfahrens rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel unbeachtet gelassen oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt hätte. Indem sie dem Schiedsgericht in diesem Zusammenhang einmal mehr eine willkürliche (antizipierte) Beweiswürdigung vorwirft und behauptet, die erfolgte Vernichtung der Urinproben sei zu ihren Ungunsten gewertet worden, übt sie unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid.  
 
5.5. Indem die Beschwerdeführerin beanstandet, das Schiedsgericht habe Art. 2.1 f. B.________ ADR bzw. WADC unrichtig angewendet und die gestützt auf Art. 3.1 B.________ ADR bzw. WADC verteilte Beweislast bzw. das angewendete - angeblich zu tiefe - Beweismass der sog. "comfortable satisfaction" hätte sich zu ihren Ungunsten ausgewirkt, zeigt sie keine Gehörsverletzung auf. Damit zusammenhängend zielt auch der Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes "negativa non sunt probanda" ins Leere, der ebenfalls die Beweislastverteilung bzw. die Beweiswürdigung betrifft (vgl. bereits Urteil 4A_530/2013 vom 2. Mai 2014 E. 6.1). Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG enthält nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d).  
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass ihr Recht auf Beteiligung am Schiedsverfahren missachtet worden wäre. Mit ihren Vorbringen, sie habe aufgrund der Vernichtung der Urinproben in den Jahren 2014 und 2015 keine weitere Analyse veranlassen können bzw. die von der Gegenseite vorgelegten Analysedaten in Form von Excel-Tabellen erlaubten keine Überprüfung von deren Richtigkeit, führt sie einmal mehr tatsächliche Schwierigkeiten in der Beweisführung ins Feld. Sie räumt denn auch selber ein, dass es sich dabei um "faktische Gründe" handelt. Wie sich bereits erwiesen hat, ist darin keine Verletzung des Gehörsanspruchs durch das Schiedsgericht zu erblicken (siehe vorn E. 5.2). Auch mit ihrer wiederholt geübten Kritik an der im Schiedsverfahren angewendeten Beweislastverteilung bzw. am angewendeten Beweismass zeigt die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung auf. 
Zudem zeigt sie mit dem Vorwurf, sie habe für eine negative Tatsache (Fehlen einer verbotenen Substanz im Körper) einen Beweis von über 50 Prozent erbringen müssen, obwohl die Gegenseite doch eigentlich die Beweislast zu tragen hätte, keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG auf, sondern übt einmal mehr unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. Abgesehen davon liegt es in der Natur der Beweislast, dass diese zu Ungunsten einer der Parteien ausfällt. Ohnehin hat es das Schiedsgericht nach Würdigung der vorliegenden Beweise als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdeführerin eine verbotene Substanz in Form von Trimetazidin verwendet hat. Damit war die Beweislastverteilung, welche die Folgen der Beweislosigkeit regelt, gegenstandslos geworden (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter eine Verletzung des formellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
 
6.1. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1; 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1). Diese Verfahrensgarantie ist subsidiär zu den weiteren Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG (BGE 138 III 270 E. 2.3). Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Prozessvorschriften bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des formellen Ordre public. Vielmehr kommt einzig ein Verstoss gegen eine Regel in Betracht, die zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlich ist (BGE 147 III 379 E. 4.1; 129 III 445 E. 4.2.1; 126 III 249 E. 3b; Urteile 4A_2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.1; 4A_254/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.1; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2).  
 
6.2. Keinen Verstoss gegen den formellen Ordre public zeigt die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung auf, das Schiedsgericht habe den Grundsatz "negativa non sunt probanda" verletzt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich dabei nicht um einen fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsatz, der dem Ordre public angehört (vgl. bereits Urteil 4A_530/2013 vom 2. Mai 2014 E. 6.1).  
Eine weitere Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public begründet die Beschwerdeführerin damit, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren im Jahr 2017 eingestellt und ohne neue Analyse der Urinproben vier Jahre später wieder eingeleitet habe. Der Vorwurf zielt bereits deshalb ins Leere, weil er sich an die Gegenpartei im Schiedsverfahren richtet; inwiefern dem Schiedsgericht eine Missachtung fundamentaler Verfahrensgrundsätze vorzuwerfen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann