Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_703/2023
Urteil vom 23. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (mehrfache Vergewaltigung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 7. Dezember 2022 (SST.2022.266).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Februar 2020 am 30. August 2021 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeit während der Ehe (soweit nicht eine Verfahrenseinstellung infolge Verjährung erfolgte) zum Nachteil von B.________, des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung sprach es ihn frei. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 2'800.-- und verwies ihn für zehn Jahre des Landes. Weiter verpflichtete es ihn zur Leistung einer Genugtuung an B.________, befand über die Freigabe einer Sicherheitsleistung und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 25. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Dabei erachtete es die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als sorgfältig und nachvollziehbar und die vom Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung erhobenen Einwände als offenkundig appellatorisch (Urteil 6B_1130/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 5.2 f.).
B.
Am 20. Oktober 2022 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Revision des Urteils vom 30. August 2021 ein.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf das Revisionsgesuch nicht ein und auferlegte A.________ die Kosten des Revisionsverfahrens.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B.________ freizusprechen. Zudem ersucht A.________ um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Auf die Rückforderung der Kosten für den unentgeltlichen Rechtsvertreter sei dabei zu verzichten.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) eingereicht. Darauf ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Anwendung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO und macht geltend, die Vorinstanz sei trotz Vorliegens dieses Revisionsgrundes nicht auf sein Revisionsgesuch eingetreten. Zusammengefasst bringt er vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren 5 Audioaufnahmen von Gesprächen im Dialekt Hazaragi eingereicht, welche durch seinen Bruder zusammen mit einer Gruppe von Freunden ins Deutsche sowie in die Hochsprache Dari übersetzt worden seien (Beweismittel 1-5). Die Vorinstanz äussere Zweifel an der Korrektheit der Übersetzungen, habe es aber nicht für notwendig gehalten, die Audioaufnahmen von einem "unabhängigen Dolmetscher" übersetzen zu lassen, um sich ein abschliessendes Urteil über die Korrektheit der von ihm eingereichten Übersetzungen zu bilden. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren. Bei den Beweismitteln 1-3 handle es sich um Audioaufnahmen, die zwar vor dem Urteil vom 30. August 2021 entstanden, ihm aber zu diesem Zeitpunkt nicht zugänglich gewesen seien. Die Beweismittel 4 und 5 seien sodann erst nach dem Urteil vom 30. August 2021 entstanden, würden sich aber auf vor dem Urteil entstandene Tatsachen beziehen. Damit handle es sich bei allen fünf Beweismitteln um neue Beweise im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Die von ihm eingereichten Beweismittel könnten zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, sodass ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zumindest wahrscheinlich erscheine.
2.2. Die Vorinstanz erwägt unter Nennung eines konkreten Beispiels zunächst, die Übersetzung durch den Bruder des Beschwerdeführers enthalte teils eigene Ergänzungen oder Interpretationen. Aggravierende, persönliche Ergänzungen seien indes nicht zu berücksichtigen. Anschliessend führt sie unter detaillierter Auseinandersetzung mit den beschwerdeführerischen Vorbringen aus, dass die im Revisionsgesuch vorgebrachten Rügen bereits bekannte Tatsachen und damit die Beweiswürdigung betreffen würden. Insofern hätten diese Beanstandungen innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgebracht werden müssen. Auf die entsprechenden Vorbringen sei nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt neue Tatsachen nenne, seien diese im Übrigen weder einzeln noch gesamthaft geeignet, die sorgfältige und ausführliche Würdigung der detaillierten Aussagen von B.________ zu ihren konkreten Anschuldigungen und der gesamten weiteren Beweismittel in Frage zu stellen. Das Revisionsgesuch erweise sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten sei.
2.3.
2.3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht, wobei sich die beiden Revisionsgründe überschneiden. Auch das neue Beweismittel bezieht sich regelmässig auf bisher nicht berücksichtigte Tatsachen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; Urteil 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.3.1).
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 f.; 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1151/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 1.3.1; 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.3.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteil 6B_1151/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist (Urteil 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1 mit Hinweis), und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst, zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).
2.3.3. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; Urteil 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
2.3.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür) qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht.
2.4.1. Die Vorinstanz legt ihren Erwägungen die vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzungen der Audioaufnahmen zugrunde. Dass sie dabei die persönlichen Ergänzungen und Interpretationen des Bruders des Beschwerdeführers ("Anmerkungen") nicht berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden und kann nicht als allgemeiner Zweifel an der Korrektheit der Übersetzung gedeutet werden, gehen derartige Anmerkungen doch über eine blosse Übersetzungsleistung hinaus. Auf die Frage, ob die Vorinstanz bei Zweifeln an der Übersetzung der eingereichten Audioaufnahmen gehalten gewesen wäre, diese zusätzlich von einem "unabhängigen Dolmetscher" übersetzen zu lassen, braucht damit nicht eingegangen zu werden.
2.4.2. Im Weiteren beziehen sich die vom Beschwerdeführer genannten Tatsachen, die er aus den von ihm neu eingereichten Beweismitteln ableiten möchte, auf Sachverhalte, welche bereits im ordentlichen Verfahren Thema waren. So ist nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz etwa schon damals vorgebracht worden, B.________ habe ein aussereheliches Verhältnis mit C.________ gehabt, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den Bedürfnissen bzw. dem Willen von B.________ gleichgültig verhalten oder die Ehegatten hätten zeitweise getrennt voneinander geschlafen. Auch ein mögliches Rachemotiv seitens B.________ wurde im ordentlichen Verfahren bereits thematisiert. Wie die Vorinstanz erwägt, hat das Berufungsgericht diesen Umständen indessen keine entscheidende Bedeutung zugemessen bzw. festgehalten, dass diese am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht im Wesentlichen damit, die von ihm genannten, sich aus den eingereichten Beweismitteln abgeleiteten Tatsachen ohne weitere Begründung und ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen als relevant zu bezeichnen. Soweit er eine aussereheliche Affäre seitens B.________ geltend macht, legt er namentlich nicht dar, weshalb diese in vorliegendem Fall bedeutsam sein sollte und zu einem milderen Urteil führen könnte. Damit kommt er den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung (vgl. E. 2.3.4 hiervor) nicht nach. Im Übrigen scheint er zu übersehen, dass seine Vorbringen nicht über eine abweichende Beweiswürdigung hinausgehen, die bereits auf dem ordentlichen Rechtsweg hätte geltend gemacht werden können. Dies gilt insbesondere für seine Rüge, wonach der dem Berufungsgericht bereits bekannte Vorhalt, der Beschwerdeführer habe teils getrennt von seiner Ehefrau geschlafen bzw. nicht in ihre Nähe kommen wollen, die Aussage des Opfers, er habe es mehrmals im Monat vergewaltigt, entkräfte. Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit in Frage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; je mit Hinweisen). Unbehelflich ist sodann die erstmals im vorliegenden Verfahren erhobene Behauptung, das Beweismittel 4 zeige auf, dass B.________ ihre Strafanzeige rückblickend als Fehler erachte. Inwiefern dies im revisionsrechtlichen Sinne erheblich sein sollte und die tatsächliche Grundlage des zu revidierenden Urteils erschüttern könnte, ist abermals weder dargetan noch ersichtlich. Gleich verhält es sich mit den angeblichen Widersprüchen, welche der Beschwerdeführer im Aussageverhalten des Opfers ortet. Diese beziehen sich auf Umstände, welchen das Berufungsgericht nach den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat. Sie erscheinen damit von vornherein als nebensächlich und sind nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und die tatsächlichen Feststellungen im Urteil vom 30. August 2021 umzustossen.
2.4.3. Indem die Vorinstanz Revisionsgründe verneint, das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erachtet und darauf gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO nicht eintritt, verletzt sie kein Bundesrecht.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer