Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_30/2024
Urteil vom 23. Januar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2023 (IV.2023.00191).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Januar 2024 (Aufgabedatum an die elektronische Plattform PrivaSphere) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2023 sowie vorangegangene E-Mail-Korrespondenz zwischen A.________ und dem Bundesgericht,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4); die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, geht die Beschwerdeführerin darin doch auf das von der Vorinstanz zur Rechtmässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2023 Erwogene nicht näher ein; allein auf den Gesundheitszustand und die schwierigen Lebensumstände zu verweisen, reicht nicht aus,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen - obwohl vom Bundesgericht noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht - nicht gültig signiert ist (Näheres dazu: Art. 42 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 2 lit. e und Art. 8 ZertES , SR 943.03; Art. 1 VZertES, SR.943.032; Liste der gemäss ZertES anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten; abrufbar unter https://www.sas. admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstellensuchesas/pki1.html; siehe auch den auf www.bger.ch angebrachten Link "Elektronischer Verkehr"),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel