Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_734/2024  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinderat Lauerz, 
Husmatt 1, 6424 Lauerz, 
 
Bezirksrat Schwyz, 
Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz, 
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht; nachträgliche Baubewilligung, Wiederherstellung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 28. Oktober 2024 (III 2024 87). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 5. Juli 2018 meldete A.________ dem Bauamt der Gemeinde Lauerz, er wolle auf seinem Grundstück KTN 197 in der Gemeinde Lauerz eine rund 30 cm hohe und 20 cm breite Grenzmauer erstellen, die auf einer Länge von ungefähr 16 m entlang der gemeinsamen Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem benachbarten Grundstück KTN 196 verlaufen solle. In der Folge begann er ohne Abwarten einer Baubewilligung mit der Bauausführung, worauf der Gemeinderat mit Beschluss vom 3. April 2019 ein nachträgliches Baugesuch für die bereits erstellte Mauer verlangte. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. August 2019 ab. 
Gegen das in der Folge publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch reichte der Eigentümer des Nachbargrundstücks KTN 196 Einsprache ein, die der Gemeinderat Lauerz gestützt auf den Beschluss des Bezirksrats Schwyz vom 17. September 2021 und den Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vom 11. Oktober 2021 unter Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung guthiess. Dagegen gelangte A.________ an den Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerde am 5. Juli 2022 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Einholung genau vermasster Pläne und zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurück. 
Nachdem A.________ die erforderlichen Pläne nachgereicht hatte, erteilte der Gemeinderat Lauerz mit Beschluss vom 23. Februar 2024 gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 5. Februar 2024 und den Beschluss des Bezirksrats Schwyz vom 19. Januar 2023 die Baubewilligung für die fragliche Grenzmauer, soweit diese ausserhalb des Gewässerraums liege (östlicher Abschnitt auf einer Länge von ca. 3.07 m). Hingegen verweigerte er die Baubewilligung, soweit die Mauer innerhalb des Gewässerraums liege (westlicher Abschnitt auf einer Länge von ca. 13.05 m), und ordnete zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Entfernung des betreffenden Mauerabschnitts innert dreier Monate ab Rechtskraft der Verfügung an. Die gegen diesen Beschluss von A.________ erhoben Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat am 14. Mai 2024 ab. 
 
 
2.  
Gegen den Beschluss des Regierungsrats gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 wies das Gericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (u.a.) in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, wieso der Regierungsrat unter den gegebenen Umständen den Beschluss des Gemeinderats Lauerz vom 23. Februar 2024, wonach die (nachträgliche) Baubewilligung in Bezug auf den im Gewässerraum liegenden Abschnitt der streitbetroffenen Grenzmauer zu verweigern und dieser Abschnitt zu entfernen sei, zu Recht bestätigt habe sowie das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Regierungsrats abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen Beschwerde an das Bundesgericht nicht näher und sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzten soll. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, seine als allein richtig vorausgesetzte eigene Sicht der Dinge vorzutragen und gestützt darauf in appellatorischer Weise Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Lauerz, dem Bezirksrat Schwyz, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur