Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1428/2024
Urteil vom 23. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsamt Altstätten,
Bafflesstrasse 18, 9450 Altstätten SG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. November 2024 (AK.2024.464-AK).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Untersuchungsamt Altstätten sprach A.________ mit Strafbefehl vom 21. März 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Mit undatiertem und nicht unterzeichnetem Schreiben (Datum des Poststempels: 29. März 2024) erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Untersuchungsamt setzte A.________ mit Schreiben vom 11. April 2024 eine Frist von zehn Tagen zur Behebung der Mängel an. Dieses Einschreiben kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Untersuchungsamt zurück. Das Untersuchungsamt sandte das Schreiben am 25. April 2024 nochmals per A-Post Plus an A.________ und wies ihn auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist hin. A.________ liess sich nicht vernehmen.
Am 11. Juli 2024 überwies das Untersuchungsamt den Strafbefehl an das Kreisgericht Rheintal zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. A.________ teilte am 26. August 2024 mit, er habe die Post aus gesundheitlichen Gründen nicht erledigen können. Mit Entscheid vom 3. September 2024 wies das Kreisgericht Rheintal das (sinngemässe) Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. März 2024 infolge Ungültigkeit nicht ein. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. November 2024 ab.
1.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 7. November 2024.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde einzig seine Sicht der Dinge dar. Er behauptet insbesondere, wie bereits vor der Vorinstanz, er habe an gesundheitlichen Problemen gelitten, weshalb er die Post nicht habe bearbeiten können, ohne hierfür aber Belege einzureichen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, mit denen diese das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen hat, setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwieweit die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Damit genügt die Beschwerde den dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier