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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.398/2004 /bnm 
 
Urteil vom 23. Februar 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________ (Ehefrau), 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bichsel, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann), 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht), Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 1 BV (kantonales Prozessrecht), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) vom 7. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die Eheleute X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann) leben seit Ende März 2001 getrennt. Im Zusammenhang mit Hypothekardarlehen, die sie hätte mitunterzeichnen sollen, stellte X.________ am 26. Januar 2004 gestützt auf Art. 170 ZGB beim Präsidium des Bezirksgerichts Arlesheim das Gesuch, Y.________ zur Auskunftserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu verpflichten, wobei sie die Herausgabe im einzelnen bezeichneter Schriftstücke verlangte. 
 
Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Y.________ unter Strafandrohung, die Steuererklärung 2003 samt Einlageblättern, eine Liste mit sämtlichen Vermögenswerten per 31. Januar 2004 mit Belegen und ein Schuldenverzeichnis per 31. Januar 2004 mit Belegen einzureichen. 
A.b Ebenfalls am 20. Februar 2004 ersuchte X.________ das Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim darum, Y.________ zur Leistung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses von Fr. 6'000.-- zu verpflichten. Y.________ teilte der genannten Instanz seinerseits mit, dass er bereits vor Erlass der Verfügung vom 20. Februar 2004 eine Kopie der Steuererklärung 2003 samt Unterlagen eingereicht habe. 
 
Der Bezirksgerichtspräsident zu Arlesheim stellte mit Urteil vom 15. Juni 2004 fest, dass Y.________ seiner Auskunftspflicht im Sinne der Verfügung vom 20. Februar 2004 nachgekommen sei (Dispositiv-Ziffer 1), und erkannte ferner, dass auf den Antrag, ihn zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses an den Rechtsvertreter der Ehefrau zu verpflichten, nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 2). Das Urteil wurde schriftlich eröffnet, für beide Parteien mit dreitägiger Appellationsfrist, gerechnet ab Zustellung des Entscheids. In der Rechtsmittelbelehrung wurden die Parteien ferner darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Gültigkeit einer Appellation einerseits eine schriftliche Appellationserklärung und andererseits die Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'600.-- bilde, beides innert der Appellationsfrist. 
B. 
Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 reichte X.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Appellationserklärung ein. Sie liess wissen, an ihrem Begehren um Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses festhalten zu wollen, und bemerkte, dass bezüglich der Auskunftspflicht ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. 
 
In einer Präsidialverfügung des Kantonsgerichts (Abteilung Zivil- und Strafrecht) vom 30. Juni 2004 wurde festgehalten, dass bis zum 28. Juni 2004 beim Bezirksgericht Arlesheim kein Appellationskostenvorschuss eingegangen sei. Im Übrigen wurde verfügt, dass das Verfahren vorerst auf die Frage der Gültigkeit der Appellation beschränkt werde. 
 
Mit Urteil vom 7. September 2004 erkannte das Kantonsgericht (Abteilung Zivil- und Strafrecht), dass auf die Appellation nicht eingetreten und demgemäss festgestellt werde, dass das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten vom 15. Juni 2004 rechtskräftig geworden sei. Zur Begründung führte es aus, dass entgegen der Auffassung von X.________ gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid die Appellation offen gestanden habe, innert der Appellationsfrist jedoch der Kostenvorschuss nicht geleistet und auch kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht worden sei. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV mit den Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. September 2004 aufzuheben und ihr eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung und Begründung einer Beschwerde nach § 233 der basel-landschaftlichen Zivilprozessordnung (ZPO) anzusetzen. 
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 130 I 258 E. 1.2 S. 261; 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer Frist zur Einreichung und Begründung einer Beschwerde nach § 233 ZPO, d.h. mehr als die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids, verlangt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin, die gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Appellation eingereicht hatte, stellte sich im kantonsgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 (Feststellung, der Beschwerdegegner habe die Auskunftspflicht gemäss Verfügung vom 20. Februar 2004 erfüllt) sei der erstinstanzliche Entscheid vom 15. Juni 2004 einerseits deshalb nicht appellabel, weil über die betreffende Frage bereits in der Verfügung vom 20. Februar 2004 rechtskräftig befunden worden sei. Dem hält das Kantonsgericht entgegen, von res iudicata könne nur die Rede sein, wenn über dieselbe Rechtssache zweimal geurteilt werde. Hier sei dies nicht der Fall. Während am 20. Februar 2004 rechtskräftig verfügt worden sei, welche Auskunft der Beschwerdegegner zu edieren habe, stelle Dispositiv-Ziffer 1 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 15. Juni 2004 fest, dass der Beschwerdegegner seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei. Die angefochtene Disposition stelle mithin keine erneute materielle Beurteilung des Auskunftsbegehrens der Beschwerdeführerin dar, sondern beurteile einzig die Erfüllung der bereits rechtskräftig verfügten Auskunftspflicht. 
2.2 Ebenso hat das Kantonsgericht den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin verworfen, gegen Dispositiv-Ziffer 1 des bezirksgerichtlichen Urteils stehe die Appellation nicht zu Gebote, weil Anordnungen über die eheliche Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB von diesem Rechtsmittel ausgenommen seien. Die kantonale Instanz erklärt, dass gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich unter anderem gegen Urteile der Bezirksgerichtspräsidien appelliert werden könne, sofern der Streitwert wie im vorliegenden Fall unbestimmt sei. Nach § 233 Abs. 1 ZPO könnten lediglich nicht appellable Endentscheide mit Beschwerde angefochten werden. 
2.3 Auf Grund seiner Erwägungen ist das Kantonsgericht zum Schluss gelangt, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu Dispositiv-Ziffer 1 des bezirksgerichtlichen Urteils als Appellation entgegen zu nehmen und das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdebegründung deshalb abzuweisen sei. Alsdann stellt es fest, dass innert der entsprechenden Frist kein Appellationskostenvorschuss eingegangen sei, so dass auf die Appellation nicht eingetreten werden könne. 
3. 
3.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid beruht nach dem Gesagten letztlich auf kantonalem Prozessrecht. Allerdings hat sich das Kantonsgericht vorab mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der materiellen Rechtskraft (der Auskunftsverfügung vom 20. Februar 2004) befasst, die sich nach Bundesrecht beurteilt (vgl. BGE 126 III 261 E. 3b S. 264; Georg Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 86, S. 118 f.). Da die kantonale Instanz im Sinne einer Vorfrage abgeklärt hat, ob das Feststellungsbegehren des Beschwerdegegners eine abgeurteilte Sache zum Gegenstand hat, kann ihr Entscheid auch in diesem Punkt einzig im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - aus der Sicht des Willkürverbots - geprüft werden (vgl. BGE 119 II 397 E. 2b S. 399). 
3.2 Die Bejahung eines Feststellungsinteresses des Beschwerdegegners bzw. die Ansicht, die materielle Rechtskraft der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 20. Februar 2004 stehe dem im Urteil vom 15. Juni 2004 (Dispositiv-Ziffer 1) enthaltenen Feststellungsentscheid nicht entgegen, hält die Beschwerdeführerin für willkürlich. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Form (dazu BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen) dar, inwiefern die kantonsgerichtliche Auffassung, in der Feststellung, der Beschwerdegegner sei der ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2004 auferlegten Auskunftspflicht nachgekommen, liege keine erneute materielle Beurteilung ihres Auskunftsbegehrens, im erwähnten Sinne qualifiziert unrichtig sein soll. 
4. 
4.1 Die Annahme des Kantonsgerichts, erstinstanzliche Entscheide über die eheliche Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB könnten mit Appellation angefochten werden, verstösst nach Auffassung der Beschwerdeführerin in krasser Weise gegen kantonales Prozessrecht. In § 9 Ziff. 2 (lit. a) des kantonalen EG zum ZGB würden abschliessend diejenigen Fälle von § 2 EG ZGB aufgezählt, die der Appellation unterlägen. Erwähnt seien nur die Eheschutzmassnahmen im engeren Sinne gemäss den Art. 172-179 ZGB, nicht aber andere Massnahmen des Eheschutzes, so insbesondere nicht Anordnungen bezüglich der ehelichen Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB. Sei aber ein auf Art. 170 Abs. 2 ZGB abgestützter Entscheid mithin nicht appellabel, stehe nur die Beschwerde gemäss § 233 Abs. 1 ZPO offen. 
4.2 Die vom Kantonsgericht angerufene Bestimmung von § 9 Abs. 1 lit. c ZPO sieht vor, dass gegen Urteile der Bezirksgerichtspräsidien appelliert werden kann, sofern der Streitwert unbestimmt ist. Zu verstehen sind damit in erster Linie nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, aber auch vermögensrechtliche Streitigkeiten ohne bestimmten Geldwert (Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 21 Rz. 34, S. 259). Indem das Kantonsgericht unter Hinweis auf den Umstand, dass hier eine Sache mit unbestimmtem Streitwert gegeben sei, das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten vom 15. Juni 2004 hinsichtlich des in Dispositiv-Ziffer 1 enthaltenen Feststellungsentscheids als der Appellation unterworfen betrachtet hat, verstiess es nach dem Gesagten nicht gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die Beschwerdeführerin scheint allerdings geltend machen zu wollen, die kantonale Instanz habe in willkürlicher Weise verkannt, dass § 9 Ziff. 2 (lit. a) EG ZGB als lex specialis dem von der kantonalen Instanz herangezogenen § 9 (Abs. 1 lit. c) ZPO vorgehe. Indessen unterlässt sie es, die Rüge hinreichend zu begründen und zu belegen. 
5. 
Eine formelle Rechtsverweigerung bzw. überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Kantonsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Appellation ohne Weiterungen nicht eingetreten sei. 
5.1 Das Kantonsgericht hat bemerkt, dass nach der unmissverständlichen Vorschrift von § 215 ZPO eine Appellation ungültig sei, wenn die Appellationsvorschriften nicht eingehalten würden. Für die Gültigkeit der Appellation sei erforderlich, dass vor Ablauf der Appellationsfrist, die hier drei Tage betragen habe, sowohl die Appellationserklärung eingereicht als auch der Appellationskostenvorschuss bezahlt oder alternativ dazu ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt werde. Bis zum 28. Juni 2004 sei beim Bezirksgericht kein Appellationskostenvorschuss eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe mithin die Appellationsvorschriften nicht eingehalten, weshalb auf ihre Appellation nicht eingetreten werden könne. In der Rechtsmittelbelehrung sei ausdrücklich auch auf die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses innert dreier Tage hingewiesen worden, so dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen könne, die Appellationsvorschriften nicht gekannt zu haben. 
5.2 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142 mit Hinweisen). Im Interesse ordnungsgemässer Justizverwaltung ist es zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von der Person zu verlangen, die staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Dies entspricht einer allgemeinen Praxis, die auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht widerspricht (BGE 124 I 241 E. 4a S. 244 mit Hinweisen). So sieht für den Kanton Basel-Landschaft § 216 Abs. 1 ZPO denn vor, dass im Falle der Appellation innert der gesetzlichen Frist nicht nur die Appellationserklärung einzureichen, sondern auch der vom erstinstanzlichen Richter festgesetzte Kostenvorschuss zu bezahlen ist, und der für sämtliche Rechtsmittel geltende § 215 ZPO bestimmt, dass das Rechtsmittel ungültig und das Urteil rechtskräftig ist, wenn die für die Erklärung des Rechtsmittels geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden. 
5.3 In grundsätzlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin diese Vorschriften nicht in Frage. Sie macht aber geltend, es sei unverhältnismässig, von ihr die Leistung eines relativ hohen Kostenvorschusses innert ganz kurzer Frist zu verlangen, obwohl sie beim Bezirksgerichtspräsidenten, der diesen Kostenvorschuss festgesetzt habe, ein Gesuch um Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses eingereicht gehabt habe und das Begehren unbeurteilt geblieben sei. Das Vorbringen ist unbehelflich: Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin sich ausserstande gesehen haben sollte, den festgelegten Kostenvorschuss zu bezahlen, hat schon das Kantonsgericht auf die Möglichkeit verwiesen, gestützt auf § 71 ZPO innert der Appellationsfrist ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen (dazu Staehelin/Sutter, a.a.O., § 21 Rz. 51, S. 264). Aus dem gleichen Grund ist nicht zu beanstanden, dass zur Leistung des Kostenvorschusses keine Nachfrist angesetzt worden ist. Die Beschwerdeführerin übersieht im Übrigen, dass das Gesetz die Ansetzung einer Nachfrist nur für einen vom Kantonsgerichtspräsidium zusätzlich verlangten Appellationskostenvorschuss vorsieht (§ 216 Abs. 2 ZPO), nicht aber für den vom erstinstanzlichen Richter festgelegten Vorschuss (§ 216 Abs. 1 ZPO, wo im Gegensatz zu Abs. 2 keine Nachfrist erwähnt wird). Damit ist der Rüge, das Kantonsgericht sei durch Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in überspitzten Formalismus verfallen, die Grundlage entzogen. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Februar 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: