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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 118/04 
 
Urteil vom 23. Februar 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
G.________, 1958, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse Comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 18. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene G.________ arbeitete ab 1. März 1999 als Informatikberater in der Firma X.________ AG. Ende März 2001 kündigte er bei seinem Vorgesetzten. Mit Schreiben vom 26. April 2001 bestätigte er die mündlich ausgesprochene Kündigung. Am 11. Juni 2001 löste die Firma ihrerseits das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf. 
Am 14. Juni 2001 meldete sich G.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (RAV); er beantragte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung. Im November 2001 zahlte die Arbeitslosenkasse Comedia für die Monate Juni und Juli 2001 Taggelder in der Höhe von Fr. 7213.55 (Fr. 1719.50 + Fr. 5494.05) aus. Im Januar 2002 erfolgte eine Nachzahlung von Fr. 169.95 (Fr. 41.- + Fr. 128.95). 
Am 17. Dezember 2001 reichte G.________ beim Bezirksgericht St. Gallen Klage gegen die Firma X.________ AG ein mit dem Rechtsbegehren, die Firma sei zu verpflichten, Fr. 29'420.80 samt 5 % Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen. Am 14. Januar 2002 trat die Arbeitslosenkasse Comedia als Intervenientin an der Seite des Klägers mit einer Forderung in der Höhe von Fr. 7293.50 (ausmachend die für die Monate Juni und Juli 2001 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung) in den Prozess. Die Firma beantragte in ihrer Antwort vom 24. Januar 2002 die Abweisung der Klage. Am 18. Februar 2002 schlossen die Parteien vor Bezirksgericht folgenden Vergleich: 
«1. Die Beklagte bezahlt (...) dem Kläger 1 Fr. 1680.- netto und der Klä- gerin 2 Fr. 3920.- netto bis Ende März 2002. 
2. Das Arbeitszeugnis vom 11. Juni 2001 wird von der Beklagten bis Ende Februar 2002 wie folgt abgeändert: 
Erster Abschnitt: , vom März 1999 bis Juni 2001 ... 
(...) 
3. Damit sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeits- verhältnis auseinandergesetzt.» (Entscheid vom 18. Februar 2002). 
Die Arbeitslosenkasse rechnete die Fr. 3920.- an die für die Monate Juni 2001 (Fr. 1760.50) und Juli 2001 (Fr. 2159.50) erbrachten Leistungen an. Am 11. März 2002 erstellte sie entsprechende mit «Gutschrift» bezeichnete neue Abrechnungen. 
Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 ersuchte G.________ die Arbeitslosenkasse, ihm den Betrag von Fr. 3920.- zu überweisen oder allenfalls die Rahmenfrist vom 14. Juni 2001 bis 13. Juni 2003 zu verlängern. Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 lehnte die Kasse das Gesuch ab. In der Begründung stellte sie u.a. fest, die Abrechnungen für Juni und Juli 2001 seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. An deren Richtigkeit bestünden im Übrigen keine Zweifel. 
B. 
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Mai 2004 ab. 
C. 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Arbeitslosenkasse Comedia sei zu verpflichten, allenfalls nach entsprechender Änderung der Rahmenfrist den Betrag von Fr. 3920.- rückzuerstatten. 
Die Arbeitslosenkasse Comedia äussert sich nicht materiell und stellt keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 
1.2 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). 
Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 lit. a (Arbeitslosenentschädigung) oder b aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz AVIG). 
1.3 Für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 lit. a (Arbeitslosenentschädigung) oder b, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). 
1.4 Art. 9 AVIG und Art. 29 AVIG, soweit hier von Bedeutung, haben durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) inhaltlich keine Änderung erfahren. Die hiezu ergangene Rechtsprechung hat somit nach wie vor Gültigkeit. 
1.4.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 477 Erw. 2a mit Hinweisen auf die Lehre). 
Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 126 V 374 oben). In diesem Sinne zu Unrecht bezogene Leistungen sind nach Art. 95 Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenkasse zurückzufordern (BGE 126 V 399 Erw. 1). In solchen Fällen kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist frühestens an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kontrolltag als eröffnet gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 127 V 477 Erw. 2b/aa). 
1.4.2 Diese Grundsätze gelten auch bei Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG. Hier wird bei gegebenen tatbeständlichen Voraussetzungen (begründete Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag) das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen (BGE 126 V 373 Erw. 3b mit Hinweis). Folgerichtig stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre. Ebenfalls entfällt - systemkonform - eine Rückerstattungspflicht (BGE 127 V 477 f. Erw. 2b/bb mit Hinweisen). 
1.4.3 Die Anspruchsberechtigung im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AVIG setzt nicht voraus, dass die arbeitslose Person im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug oder bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens ihre Forderung gegen den früheren Arbeitgeber auf gerichtlichem Weg (schon) geltend gemacht hat (BGE 126 V 374 Erw. 3c/aa; ARV 1999 Nr. 8 S. 34 Erw. 3b). Anderseits gehen mit der Zahlung von Arbeitslosenentschädigung alle ihre Ansprüche samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Leistungen auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 erster Satz AVIG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Subrogation (BGE 120 II 366 unten; Urteil R. vom 15. Januar 2001 [C 91/00] Erw. 5b/cc), eine formlose und von einer entsprechenden Willenskundgebung der versicherten Person unabhängige Legalzession im Sinne von Art. 166 OR (Urteil des Bundesgerichts in Sachen CAC gegen A. SA und P. vom 2. April 2004 [4C.259/2003] Erw. 4.1). Der Übergang der Lohn- und Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG im Umfang der bezogenen Taggelder auf die Kasse hat zur Folge, dass der arbeitslosen Person insoweit die Aktivlegitimation fehlt, auf gerichtlichem Wege Lohnforderungen gegen den früheren Arbeitgeber geltend zu machen (BGE 125 III 11 ff. Erw. 3a/cc-3b). Bis zur Mitteilung der Kasse, an ihrer Stelle in das Verfahren einzutreten, ist sie indessen als Prozessstandschafter hiezu berechtigt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 141 Rz 369 in fine sowie Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Zürcher Diss. 2004, S. 145 I.1). 
2. 
Mit dem kantonalen Gericht kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den von der Arbeitslosenkasse auf den 14. Juni 2001 festgesetzten Beginn der Leistungsrahmenfrist rechtzeitig angefochten hat und ob der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 materiell als Nichteintretensentscheid zu betrachten ist. Nach den überzeugenden und schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz hat die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 14. Juni 2001 als eröffnet zu gelten. Es kann insoweit ohne weiteres auf die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen in Erw. 3a des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu diesem Punkt vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Unbestritten waren am 14. Juni 2001 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Insbesondere befolgte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Kontrollvorschriften. Die im November 2001 ausgerichteten Taggeldzahlungen für die Monate Juni und Juli 2001 nahm er sodann vorbehaltlos an. Ebenfalls focht er die Abrechnungen vom 14. Januar 2002 nicht an. Mit diesen formlosen Verfügungen wurde die Höhe der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni und Juli 2001 leicht nach oben korrigiert. Als Leistungsrahmenfrist wurde die Zeit vom 14. Juni 2001 bis 13. Juni 2003 angegeben. Soweit der Beschwerdeführer davon ausging, die am 18. Februar 2002 der Arbeitslosenkasse als Intervenientin im Prozess gegen seine ehemalige Arbeitgeberin vergleichsweise zugesprochenen Fr. 3920.- führten von Gesetzes wegen zu einer entsprechenden Verschiebung des Beginns der Bezugsrahmenfrist, kann er aus dieser unrichtigen Rechtsauffassung (vgl. Erw. 1.4.1) nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 126 V 313 Erw. 2b, 98 V 258 Erw. 2 in fine). Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist ohne Belang, ob dem Versicherten die mit «Gutschrift» bezeichneten Abrechnungen vom 11. März 2002 über die Anrechnung dieser Summe an die für die Monate Juni 2001 (Fr. 1760.50) und Juli 2001 (Fr. 2159.50) erbrachten Leistungen tatsächlich eröffnet wurden. 
3. 
3.1 Zur Frage der Rückerstattung der der Arbeitslosenkasse als Intervenientin im arbeitsgerichtlichen Prozess zugesprochenen Fr. 3920.- hat das kantonale Gericht erwogen, der Betrag orientiere sich wohl am restlichen Juni-Lohn. Die Parteien wollten offenbar jedoch lediglich einen Betrag fixieren, ohne das Ende des Arbeitsverhältnisses festzulegen. Folgerichtig seien sie davon ausgegangen, dass die Arbeitslosenkasse bereits 70 % dieses Betrages vorgeleistet habe und demzufolge auch wieder zurückerstattet bekommen sollte. Die Verwaltung habe somit nicht mehr erhalten, als sie auf Grund von Art. 29 Abs. 1 AVIG bereits geleistet habe. Diesem Vergleich habe auch der Beschwerdeführer als Kläger zugestimmt. Hätte man sich indessen auf eine förmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Juni 2001 geeinigt, wovon er nun ausgehe, hätte die Arbeitslosenkasse richtigerweise nur die für diesen Monat erbrachten Leistungen (Fr. 1760.50) zurückfordern können. Wie es sich damit verhalte, könne jedoch offen bleiben, da der zivilrechtliche Vergleich vom 18. Februar 2002 längst rechtskräftig sei. Eine Abänderung desselben könnte ausserdem, wenn überhaupt, nur vor Arbeitsgericht erfolgen. Im Übrigen seien die Fr. 3920.- nicht unberücksichtigt geblieben. Vielmehr sei diese Summe in dem Sinne als Gutschrift verbucht worden, dass im betreffenden Umfang auf eine Rückforderung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung habe verzichtet werden können. Eine Rückerstattung der Fr. 3920.- falle somit ausser Betracht. 
3.2 
3.2.1 Mit ihrer Argumentation verneint die Vorinstanz letztlich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zum Entscheid über die Frage, ob und welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben, dass die Kasse im zivilrechtlichen Regressprozess einen Anspruch zuerkannt erhielt, welcher - bezogen auf eine bestimmte Kontrollperiode - die von ihr hiefür erbrachten Leistungen übersteigt. Die gesetzliche Subrogation ist im Grundsatz und im Masslichen darauf beschränkt, die vom Versicherten kraft erhaltener Taggeldzahlungen legalzedierten Forderungen auf dem Regressweg einzutreiben. Daraus ergibt sich zwingend ein Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Kasse in der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung einen die Taggeldleistungen übersteigenden Betrag zugesprochen erhält. Diese Rückerstattung folgt somit unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 erster Satz AVIG. Zu deren Beurteilung ist das Sozialversicherungsgericht zuständig. Sie betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten als Arbeitslosen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 AVIG und der Arbeitslosenversicherung. Es kommt dazu, dass die Subrogation der Arbeitslosenkasse in die Ansprüche des Beschwerdeführers gegen seine frühere Arbeitgeberin grundsätzlich anerkannt und die Höhe der nachträglichen Zahlung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im hiefür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgesetzt worden ist (vgl. auch SVR 2002 KV Nr. 44 S. 161 f. Erw. 2b). 
3.2.2 Ist die streitige (Rück-)Forderung somit bundessozialversicherungsrechtlicher Natur, ist fraglich, ob dem Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 18. Februar 2002 materielle Rechtskraft (vgl. dazu BGE 125 III 13 Erw. 3b, 121 III 477 f. Erw. 4a mit Hinweisen) für das arbeitslosenversicherungsrechtliche Leistungsverhältnis zukommen kann. Im arbeitsrechtlichen Prozess ist nicht über den hier streitigen Anspruch befunden worden. Dies erhellt schon daraus, dass für die Aufteilung der vergleichsweise von der Beklagten anerkannten Forderung von Fr. 5600.- im Verhältnis 3:7 auf den Kläger (Fr. 1680.-) und die Intervenientin (Fr. 3920.-) offensichtlich der Entschädigungssatz von 70 % für die Berechnung des Taggeldes (vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG) massgebend war, wie auch die Vorinstanz richtig festhält. Sodann äussert sich der bezirksgerichtliche Entscheid vom 18. Februar 2002 weder zum Lohn- und Entschädigungscharakter der vereinbarten Zahlung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, noch sagt er, welchen Zeitraum sie betrifft. Die Frage kann indessen im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 
3.3 
3.3.1 Der Beschwerdeführer machte eine «Forderung aus Arbeitsrecht» in der Höhe von Fr. 29'420.80 geltend. Darin enthalten waren u.a. der Anspruch auf den Restlohn Juni 2001 und den Lohn Juli 2001 samt Anteil 13. Monatslohn sowie auf eine Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung. Die Arbeitslosenkasse machte als Intervenientin die für die Monate Juni und Juli 2001 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 7293.50 (recte: Fr. 7383.50 gemäss Abrechnungen vom 14. Januar 2002) geltend. In dieser Höhe fehlte dem Arbeitnehmer somit die Aktivlegitimation (Erw. 1.4.3) und hätte sein Begehren vorweg abgewiesen werden müssen. 
3.3.2 Vor Bezirksgericht anerkannte die frühere Arbeitgeberin eine Forderung in der Höhe von Fr. 5600.-. Diese Summe entspricht praktisch dem Lohn für die Zeit von der fristlosen Kündigung vom 11. Juni 2001 bis Ende Monat einschliesslich 13. Monatsgehalt (20/30 [Tage] x Fr. 8541.- [versicherter Verdienst]). Im Weitern verpflichtete sich die Beklagte, das Arbeitszeugnis vom 11. Juni 2001 in dem Sinne abzuändern, dass das Arbeitsverhältnis von März 1999 bis Juni 2001 dauerte. Diese Tatsachen sprechen an sich dafür, dass mit den Fr. 5600.- Lohnansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG für den Monat Juni 2001 abgegolten wurden. So betrachtet, hätte die Arbeitslosenkasse daher grundsätzlich lediglich Anspruch auf die für Juni 2001 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1760.50. Der verhältnismässig geringe Betrag resultiert u.a. daraus, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat fünf allgemeine Wartetage zu bestehen hatte. Die restlichen Fr. 2159.50 (Fr. 3920.- - Fr. 1760.50) stünden dem Beschwerdeführer zu und wären ihm von der Kasse zurückzuerstatten. Wie es sich damit verhält, kann indessen ebenfalls offen bleiben. 
3.4 Denn es stellt sich die Frage, ob der Rückerstattungsanspruch (Erw. 3.2.1) infolge Zeitlauf untergegangen ist. Als Beurteilungsgrundlage in Betracht fallen entweder Art. 16 Abs. 3 erster Satz AHVG (in Verbindung mit Art. 6 AVIG) oder Art. 67 OR, je analog (vgl. BGE 119 V 299 Erw. 2). In beiden Fällen beträgt die relative einjährige Frist ein Jahr seit zumutbarer Kenntnis des Anspruchs. 
 
Diese Frist hat hier am Tage nach dem Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom 18. Februar 2002 zu laufen begonnen. Zwar handelt es sich um ein arbeitslosenversicherungsrechtlich fremdes Ereignis, was trotz des Grundsatzes, wonach niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen), eher gegen den fristauslösenden Charakter des bezirksgerichtlichen Entscheids spricht. Indessen hatte der Beschwerdeführer auf Grund des von ihm mit abgeschlossenen Vergleiches klarerweise Kenntnis, welche Zahlungen der Arbeitgeberin an die Kasse und an ihn flossen. Sein Gesuch vom 30. Mai 2003 ist daher verspätet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: