Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
C 260/04 
 
Urteil vom 23. Februar 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
Z.________, 1941, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes, Ferrachstrasse 35, 8630 Rüti ZH, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 10. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1941 geborene Z.________ war vom 1. Dezember 2001 bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 30. November 2003 wegen vorzeitiger Pensionierung teilweise arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder. Am 1. Dezember 2003 begann er ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung eine selbstständige Erwerbstätigkeit, welche er jedoch mangels Geschäftserfolg im März 2004 abbrach, um erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ab 1. April 2004) zu stellen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes (AVIZO) die Anspruchsberechtigung ab 1. April 2004 mangels Erfüllung der Beitragszeit, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. November 2004 ab. 
C. 
Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 307,8 Taggeldern ab 1. April 2004 zu gewähren. 
 
Die AVIZO und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Erfüllung der Beitragszeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG), die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 AVIG) sowie die Dauer der erforderlichen Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 9a AVIG die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, um zwei Jahre verlängert wird, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (Abs. 1 lit. a) und der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (Abs. 1 lit. b). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Abs. 2). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die für den erneuten Leistungsbezug erforderliche Beitragsdauer aufweist. Nach Lage der Akten steht fest, dass der Versicherte nach Ablauf der Rahmenfrist (per 30. November 2003) am 1. Dezember 2003 eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschaffung und Versand von Werbegeschenken) aufnahm. Ein am 14. November 2003 gestelltes Gesuch um Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit wurde abgelehnt, da das Projekt bereits zu weit fortgeschritten war (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 26. November 2003). 
2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gilt eine Rahmenfrist von vier Jahren gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG für den Bezug allfälliger Taggelder nur, wenn die Arbeitslosenversicherung das Projekt zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit der Ausrichtung von besonderen Taggeldern unterstützt hat (Art. 71a und 71b AVIG). Ausser Betracht fällt ebenso eine Anwendung von Art. 9a Abs. 1 AVIG, welcher zwar eine Rahmenfristverlängerung nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auch ohne eine Förderung durch die Arbeitslosenversicherung vorsieht, um dem erhöhten Risiko, welches Personen auf sich nehmen, die sich selbstständig machen, Rechnung zu tragen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung scheitert aber hier an der Voraussetzung, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug während der selbstständigen Erwerbstätigkeit abläuft (Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2254 und 2277). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit umfasst - angesichts des allfälligen Anspruchsbeginns am 1. April 2004 - den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. März 2004 (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9a Abs. 2 AVIG), was einer viermonatigen Verlängerung der ordentlicherweise zwölf Monate dauernden Rahmenfrist entspricht, wie die Arbeitslosenkasse in ihrer Verfügung richtig erkannte. Am Ergebnis der mangelnden Erfüllung der Beitragszeit ändert dies dennoch nichts, denn anrechenbar sind nach Art. 13 Abs. 1 AVIG lediglich Zeiten, in denen die versicherte Person eine AHV-beitragspflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Der Versicherte weist in der fraglichen Zeitspanne zwar in den Monaten März, April, Juli, September 2002 sowie Juni 2003 Zwischenverdienste aus, welche er aber freiberuflich erzielte, sodass sie nicht angerechnet werden können, womit der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragsdauer nicht erreicht. Damit sind die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den erneuten Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2004 nicht erfüllt. 
2.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebrachten Einwände sind unbehelflich. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, können zum einen nicht bezogene (stehen gelassene) Taggelder innerhalb einer abgelaufenen Leistungsrahmenfrist nicht auf eine allfällig neu eröffnete übertragen werden (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 98 in fine), wobei hierbei ohne Belang ist, warum ein maximal zustehender Taggeldanspruch innerhalb einer Leistungsrahmenfrist nicht ausgeschöpft wurde. Sodann hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 348 (C 139/00) nicht mit der vorliegenden Problematik der genügenden Beitragszeit, sondern ausschliesslich mit der Berechnung des versicherten Verdienstes und des hiezu massgeblichen Bemessungszeitraumes befasst, worauf die Arbeitslosenkasse im kantonalen Verfahren bereits zutreffend hinwies. Dem zitierten Entscheid lag zudem ein anderer Sachverhalt zu Grunde, weshalb dieses Urteil für die hier zu beurteilende Rechtsfrage nicht einschlägig ist. Aus dem Umstand, dass der Versicherte über Jahre hinweg die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, vermag er ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal arbeitslosenversicherungsrechtlich keine individuellen Konti angelegt werden, auf welche Beträge bei allfälliger Arbeitslosigkeit Anspruch bestünde. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Zürcher Fachstelle für Selbstständigerwerbende habe ihn zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit mit dem Hinweis, er könne bei einem Scheitern des Projekts die restlichen Taggelder beziehen, ermuntert. Die nicht näher substanziierte Behauptung, welche erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebracht wird, findet in den gesamten Akten keinerlei Stütze, sodass der Versicherte damit, insofern er sich auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen will, nicht durchdringt. Selbst wenn eine falsche oder sonst wie irreführende Auskunft der Fachstelle vorgelegen hätte, was nicht bewiesen ist, machte sich der Beschwerdeführer weder auf Anraten der Verwaltung selbstständig, noch beendete er diese Tätigkeit auf deren Empfehlung, sodass gestützt auf die behauptete behördliche Auskunft keine kausal verursachte Disposition seinerseits vorlag (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2000 KV Nr. 126 S. 223). Damit fehlt es zumindest an einer der erforderlichen Voraussetzungen, um gestützt auf Treu und Glauben abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: