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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_164/2010 
 
Urteil vom 23. Februar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Revision Urteil des BVGer. vom 11. Februar 2010, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 17. Februar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2010, womit dieses eine Beschwerde des aus Deutschland stammenden X.________, geboren 22. Oktober 1974, gegen die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 1. Februar 2010 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) abwies, soweit es darauf eintrat, 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2010, womit es auf das Revisionsgesuch gegen das vorgenannte Urteil vom 11. Februar 2010 nicht eintrat, 
in die als "Klage" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2010 bezeichnete Eingabe von X.________ vom 20. Februar (Postaufgabe 22. Februar) 2010, 
 
in Erwägung, 
dass Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht - höchstens - mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden können und dagegen namentlich weder Klage (vgl. dazu Art. 120 BGG) noch subsidiäre Verfassungsbeschwerde (die gemäss Art. 113 BGG bloss zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung steht) erhoben werden kann, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG), 
dass dieser Ausschlussgrund in Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Materie auch zur Anwendung kommt, wenn ein Entscheid verfahrensrechtlicher Natur, wie ein Revisionsentscheid, angefochten wird (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.), 
dass mithin das vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsmittel, das sich gegen ein vom Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls getroffenes (Revisions-)Urteil richtet, offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Februar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller