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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_31/2010 
 
Urteil vom 23. Februar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Februar 2010 des Landgerichtspräsidiums Uri. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Februar 2010 des Landgerichtspräsidiums Uri, das der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- erteilt hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Landgerichtspräsidium Uri im Entscheid vom 5. Februar 2010 erwog, die Betreibungsforderung für den Betrag von Fr. 2'000.-- beruhe auf einem Konkursverlustschein über Fr. 264'807.25 mit Schuldanerkennung und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 265 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG), bei Erhebung des Rechtsvorschlags habe sodann der Beschwerdeführer die Einrede des mangelnden neuen Vermögens nicht geltend gemacht (Art. 75 Abs. 2 SchKG), diese erst in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vorgebrachte Einrede sei verspätet, weitere Einreden nach Art. 82 Abs. 2 SchKG zur Entkräftung des Rechtsöffnungstitels habe der Beschwerdeführer nicht erhoben, weshalb die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang von Fr. 2'000.-- zu erteilen sei, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf die entscheidenden Erwägungen des Landgerichtspräsidiums Uri eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Landgerichtspräsidiums vom 5. Februar 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, auf der Beschwerde beigelegte Schriftstücke zu verweisen, weil die Beschwerdeschrift selbst die gesetzliche Begründung zu enthalten hat, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Februar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann