Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_776/2010 
 
Urteil vom 23. Februar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das wegen der Folgen eines Auffahrunfalles gestellte Leistungsbegehren von S.________ (Jg. 1966) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels rentenrelevanten Invaliditätsgrades ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. August 2010 ab. 
S.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventuell sei diese zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei stellt auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung eine vom Bundesgericht zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97). 
 
2. 
In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das kantonale Gericht trotz entsprechenden Antrages von einem zweiten Schriftenwechsel abgesehen hat. Dies soll unter anderem dazu geführt haben, dass es von einer unrichtigen Anamnese und falschen erwerblichen Annahmen ausging. Dieser Einwand ist unbegründet, enthielt die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 16. Dezember 2008 doch lediglich den Hinweis auf zwei bei den Verwaltungsakten liegende Arztberichte. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich nach der Zustellung der Eingabe der Beschwerdegegnerin nochmals zu äussern, wovon sie aber absah. 
 
3. 
3.1 Die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen und die hiezu ergangene Rechtsprechung hat das kantonale Gericht, soweit hier von Belang, sowohl in materiell- als auch in beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
3.2 Im bundesgerichtlichen Verfahren wird erst aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, dass die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zwecks genauerer Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erfolgen soll. Dass und gegebenenfalls inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt vom kantonalen Gericht rechtsfehlerhaft (offensichtlich unrichtig oder gar unvollständig) festgestellt worden sein soll, wird indessen nicht deutlich aufgezeigt. Die Vorinstanz hat in eingehender und sorgfältiger Würdigung der vorhandenen ärztlichen Berichte in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten zumutbarerweise in der Lage wäre, einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit - worunter wohl auch die frühere Tätigkeit als Kassiererin fallen dürfte - nachzugehen. Bei einer solchen, höchstens minimen Einschränkung des Leistungsvermögens konnte die Vorinstanz auch ohne Vornahme eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG ohne weiteres zuverlässig erkennen, dass kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad vorliegt. Der ihr gegenüber diesbezüglich erhobene Vorwurf entbehrt daher jeglicher Rechtfertigung, zumal das kantonale Gericht davon ausgehen konnte, dass die Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle - mit einem Invaliditätsgrad von 3 % als Ergebnis - in der ihr eingereichten Beschwerde gar nicht gerügt worden und schon deshalb nicht weiter zu überprüfen war. Was die Kritik der Beschwerdeführerin an der Expertise des Begutachtungszentrums BL (MEDAS BEGAZ GmbH) in Binningen vom 21. Mai 2008 - deren Beweiswert in Frage zu stellen kein ernsthafter Grund besteht - und an der primär gestützt darauf erfolgten Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens anbelangt, ist zu bemerken, dass allein mit dem Hinweis auf ärztliche Stellungnahmen und der Auflistung dortiger Befunde noch keine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert mangelhafte Sachverhaltsfeststellung dargetan wird (E. 1 hievor), auch wenn diese auf den ersten Blick mit den Ergebnissen der vorinstanzlichen Überlegungen nicht ohne weiteres in allen Teilen in Einklang stehen. 
 
4. 
Weil offensichtlich unbegründet wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Februar 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl