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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_755/2011 
 
Urteil vom 23. Februar 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anfechtung der Kündigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Uster vom 3. Oktober 2011. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Uster sinngemäss das Gesuch stellte, es sei ihm die Frist vom 18. Juli 2011 wiederherzustellen und die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen; 
 
dass die Schlichtungsbehörde das Wiederherstellungsgesuch mit Beschluss vom 3. Oktober 2011 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. November 2011 datierte Eingabe einreichte, die er als "Einsprache" gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 3. Oktober 2011 bezeichnete; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 29. November 2011 unter Hinweis auf die prozessualen Anforderungen an eine Beschwerde aufgefordert wurde, bis am 16. Dezember 2011 mitzuteilen, ob er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht wünsche; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 mitteilte, dass er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht wünsche, wobei er sich auch zum angefochtenen Entscheid äusserte; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass beide Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass damit offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde auch darum nicht eingetreten werden könnte, weil der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft worden oder die Beschwerde aus einem anderen Grunde nicht zulässig ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Uster schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Februar 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin