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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_880/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Februar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 3. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Für die verbleibenden Folgen mehrerer Unfälle sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1958 geborenen A.________ mit Verfügung vom 26. Januar 2010 und Einspracheentscheid vom 11. März 2010 ab 1. Januar 2010 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Diese Leistungszusprache wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 8C_688/2011 vom 15. Juni 2012 bestätigt. 
 
Am 29. Juni 2012 reichte A.________ weitere medizinische Berichte ein und verlangte eine Überprüfung der Leistungen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2013 verneinte die SUVA das Vorliegen eines Revisionsgrundes. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 3. November 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von mindestens 25 % zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit zwischen dem 11. März 2010 und dem 23. Juni 2013 unfallbedingt erheblich verschlimmert hat, so dass die mit Einspracheentscheid vom 11. März 2010 zugesprochenen Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) angepasst werden müssten. 
 
3.  
 
3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des rentenzusprechenden Einspracheentscheides bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheides.  
 
3.2. Eine revisionsrechtliche Rentenerhöhung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesunkener Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.2.2).  
 
4.  
 
4.1. Es ist letztinstanzlich nicht länger streitig, dass lediglich die Problematik in der rechten Schulter des Beschwerdeführers durch ein versichertes Ereignis verursacht wurde, das Leiden in der linken Schulter demgegenüber unfallfremd ist. Weiter macht der Versicherte vor Bundesgericht zu Recht nicht länger geltend, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum sei durch den Bericht der PD Dr. med. B.________ vom 15. Juni 2012 nachgewiesen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht in medizinischer Hinsicht auf das im IV-Verfahren eingeholte Gutachten der MEDAS vom 8. August 2013. Entgegen den Ausführungen des Versicherten finden sich in jenem Gutachten jedoch keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen dem 11. März 2010 und dem 23. Juni 2013. Die Gutachter attestieren ihm vielmehr eine seit 14. April 2009 bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Soweit sich die Diskrepanz zwischen dieser Einschätzung und der dem ursprünglichen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden medizinischen Berichten nicht bereits aus dem Umstand erklärt, dass die Experten der MEDAS die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der unfallfremden Leiden zu schätzen hatten, handelt es sich hierbei lediglich um eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes.  
 
4.3. Ist somit nicht von einer wesentlichen unfallbedingten Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen, fehlt es an einem Revisionsgrund. Die Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen, ohne dass auf seine Ausführungen zum Einkommensvergleich eingegangen werden müsste.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Februar 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold