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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_917/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ arbeitete seit Juli 2010 als Doktorandin bei Prof. Dr. X.________, Professor of Finance, am Institut für Banking und Finance der Universität Zürich. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse wurde sie im April 2013 per sofort frei gestellt. Ihr Arbeitsvertrag, der Ende Juni 2013 ausgelaufen wäre, wurde nicht verlängert. In der Folge reichte A.________ zwischen September und November 2013 bei vier verschiedenen Konferenzen den von ihr verfassten Aufsatz "B.________" ein, wobei sie wahrheitswidrig X.________ als Co-Autor aufführte. In Wirklichkeit hatte dieser bei der Erstellung des wissenschaftlichen Beitrages nicht mitgewirkt. X.________ erstattete am 8. Oktober 2014 gegen seine ehemalige Doktorandin Strafanzeige wegen Betruges, Urkundenfälschung und anderen Delikten. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm mit Verfügung vom 26. November 2014 das Verfahren in Bezug auf die Vorwürfe des Betruges und der Urkundenfälschung nicht an die Hand. Eine allfällige Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Mit Strafbefehl vom 26. November 2014 sprach sie A.________ der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. Ferner erklärte sie die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 21. Oktober 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- als vollziehbar. 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 3. August 2015 auf eine von X.________ gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung geführte Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anzuweisen, gegen A.________ ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Stellungnahme verzichtet. A.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft gelangt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. November 2014 in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer am Vermögen oder anderen Rechten geschädigt worden sei, weil er in den Aufsätzen der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise als Co-Autor genannt werde. Auch sei nicht erkennbar, welchen unrechtmässigen Vorteil die Beschwerdegegnerin daraus erlangt haben könnte. Schliesslich sei fraglich, ob es sich bei den Aufsätzen um Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB handle. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien daher nicht gegeben (Nichtanhandnahmeverfügung, Untersuchungsakten, act. 12).  
 
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer werde zwar durch die von der Beschwerdegegnerin mutmasslich wahrheitswidrig proklamierte Co-Autorenschaft auf einem weder von ihm (mit-) verfassten noch autorisierten wissenschaftlichen Aufsatz, welcher offensichtlich nicht seinen qualifizierten Standards entspreche und von dem und dessen Verfasserin er sich wiederholt distanziert habe, in seiner (beruflichen) Reputation beeinträchtigt. Er werde aber nicht in den durch den Tatbestand der Urkundenfälschung geschützten Rechten verletzt, mithin nicht in solchen, welche aufgrund seines Vertrauens in die unechte Urkunde unmittelbar betroffen würden. Unmittelbar verletzt bzw. gefährdet werde bei der Herstellung einer unechten Urkunde nicht der Namensträger, sondern allenfalls der mit der betreffenden Urkunde zu täuschende Erklärungsadressat. Die Reputation des Beschwerdeführers werde jedenfalls nur mittelbar gefährdet, wenn Dritte der falschen Autorenangabe Vertrauen entgegenbrächten. Individualrechtsgüter des Beschwerdeführers, welche durch eigene Dispositionen gestützt auf das Vertrauen in die Echtheit der Urkunde verletzt oder gefährdet worden sein könnten, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei demnach in Bezug auf die zu beurteilende Urkundenfälschung nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und daher zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung nicht legitimiert. Dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt habe, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger beteiligen zu wollen, ändere daran nichts, da sich nicht gültig als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren könne, wer nicht nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sei (Beschwerde S. 5 f.).  
Eventualiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde wäre auch materiell abzuweisen. Der wahrheitswidrigen Proklamation einer Co-Autorenschaft komme nur der Charakter einer schriftlichen Lüge zu und die entsprechende Beweiseignung sei nicht ersichtlich. Damit liege gar kein Urkundendelikt vor (angefochtener Beschluss S. 6). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 382 Abs. 1 und 310 StPO. Er macht geltend, er sei durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin in seinen individuellen Rechten beeinträchtigt worden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass nur der Erklärungsadressat und nicht der Namensträger Geschädigter eines Urkundendelikts sein könne. Der Tatbestand der Urkundenfälschung schütze auch die Beeinträchtigung von Individualinteressen. Damit werde der Begriff des Geschädigten über den strafrechtlich geschützten Rechtsgutsträger hinaus erweitert, was namentlich bei denjenigen Straftatbeständen Bedeutung erlange, denen der Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit zugrunde liege. Als Geschädigte müssten daher auch Personen gelten, welche  tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Für die Stellung als Geschädigter genüge es, dass der Betroffene durch das Urkundendelikt zumindest in seinem Rechtskreis tangiert werde. Erforderlich sei ein Kausalzusammenhang zwischen der Urkundenfälschung als tatbestandsmässiger Handlung und der tatsächlichen Beeinträchtigung der Individualinteressen des Betroffenen. Darüber hinaus übersehe die Vorinstanz, dass er als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung neben dem Reputationsschaden auch eine Vermögensbeeinträchtigung erlitten habe (Beschwerde S. 5 ff.).  
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, die Beschwerde wäre auch materiell abzuweisen. Wissenschaftliche Publikationen stellten eine Gedankenerklärung dar und seien daher als Urkunden zu qualifizieren. Sie bildeten entscheidende Kriterien bei Berufungen und Bewerbungen für universitäre Stellen oder Forschungskredite. Darüber hinaus berührten sie die Vermögensinteressen des Autors, weil sich ihre Qualität auf die Erteilung von Gutachteraufträgen oder die Einladung für Vorträge auswirke. Schliesslich seien sie auch für die Bildungsinstitution, für welche ihr Verfasser tätig sei, von herausragender Bedeutung, zumal Auftritte an Konferenzen und Publikationen in renommierten Zeitschriften direkt in die verschiedenen Hochschulrankings einflössen. Im zu beurteilenden Fall stehe ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin den fraglichen Artikel zum Beweis dafür habe verwenden wollen, dass sie in der akademischen Gemeinschaft als seine (sc. des Beschwerdeführers) Kollegin und wissenschaftliche Partnerin wahrgenommen werde. Indem die Beschwerdegegnerin ihn (sc. den Beschwerdeführer) als Co-Autor aufgeführt habe, habe sie den Anschein erweckt, der Aufsatz sei unter seiner Zusammenarbeit verfasst worden, was nicht der Wahrheit entspreche. Damit habe sie eine unechte Urkunde hergestellt. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, es handle sich bei der unrichtigen Angabe der Co-Autorschaft um eine schriftliche Lüge. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Angabe seiner Person als Co-Autor darauf abgezielt, die Chancen für eine Annahme des Aufsatzes bei den Konferenzen zu erhöhen. Darin liege die Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils. Insgesamt verletze der Schluss, der Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. sei eindeutig nicht erfüllt, Bundesrecht (Beschwerde S. 7 ff.). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).  
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). 
 
2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft kann den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).  
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt hat (Art. 118 Abs. 1, 119 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Straftatbeständen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gilt nur diejenige Person als Geschädigte, welche durch die darin umschriebenen Tathandlungen in ihren Rechten beeinträchtigt wird, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; 129 IV 95 E. 3.1) bzw. sofern der Schutzzweck der verletzten Norm gerade darin liegt, vor Beeinträchtigungen solcher Art zu schützen (FELIX BOMMER, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt - ein Überblick, recht 2015, S. 185 f.). 
Nach der Rechtsprechung kann die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO unter anderem Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde sowie Freisprüche und rechtliche Qualifikationen mittels Berufung anfechten. Dies gilt im kantonalen Verfahren - anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen in der Sache an das Bundesgericht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen) - unabhängig davon, ob sie tatsächlich Zivilansprüche geltend gemacht hat oder nicht, zumal sie sich auch bloss als Strafklägerin konstituieren kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (BGE 141 IV 231 E. 2.5; Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, wenn dieser sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.  
Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1, je mit Hinweisen).  
Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteile 6B_890/2014 29. Januar 2015 E. 5.1; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2; 6B_1207/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.2.2; TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 251 N 1; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73; CAMILLE PERRIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 115 N 11). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 251 N 6 mit Hinweisen). 
 
3.2. Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S. regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder werden soll, und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (vgl. für das deutsche Recht INGEBORG PUPPE, in: Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Baden-Baden, 2013, Bd. 3, § 267 N 1, 8). Dazu gehört entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 24) die Person, in deren Namen eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist, offensichtlich nicht (vgl. auch BOOG, a.a.O., Art. 251 N 2). Denn die Erklärung richtet sich nicht an diese, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht an dieser orientieren kann und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt wird. Es mag zutreffen, dass im zu beurteilenden Fall die Beschwerdegegnerin durch die Angabe des Beschwerdeführers als Mitverfasser des von ihr an verschiedenen Konferenzen eingereichten Aufsatzes dessen private Interessen, namentlich seine berufliche Reputation tangiert hat. Es lässt sich indes nicht sagen, dass die Handlung der Beschwerdegegnerin direkt auf eine Benachteiligung des Beschwerdeführers abgezielt hätte und dessen Interessen dadurch unmittelbar betroffen worden wären. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, der Beschwerdeführer sei nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und sei als blosser Anzeigeerstatter zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht legitimiert. Ob darüber hinaus die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde auch materiell abzuweisen wäre, weil der Proklamation der Co-Autorschaft lediglich der Charakter einer schriftlichen Lüge zukomme, vor Bundesrecht standhält, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
 
4.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog