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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1372/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, 
vom 25. Oktober 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte X.________ am 21. Oktober 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 40.-. Es verzichtete unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auf den Widerruf der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-. 
Die hiergegen von X.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Oktober 2016 ab. 
 
2.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo einseitig auf die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen A.________ abgestellt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Er habe den Vorwurf stets bestritten und es sei realitätsfremd, dass der Zeuge A.________ ihn in der vorweihnachtlichen Zeit trotz Dunkelheit als Fahrer erkannt haben wolle. Zudem seien die Aussagen des Zeugen B.________, wonach der Beschwerdeführer nicht nach 19.30 Uhr bei ihm in Basel eingetroffen sei und somit nicht der vom Zeugen A.________ vermeintlich erkannte Fahrer gewesen sein könne, nicht weniger glaubhaft als die des Zeugen A.________. 
 
3.  
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Aussagen der Zeugen A.________ und B.________ wiesen eine zeitliche Inkonsistenz auf, aus der sich ergäbe, dass nur eine der Wahrheit entsprechen könne. Ungeachtet der zeitlichen Differenzen in der Schilderung des Zeugen B.________, sei festzuhalten, dass der Zeuge A.________ hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers, den er aus früheren Begegnungen kannte, sicher gewesen sei. Er habe dessen Auto auf dem Parkplatz erkannt und sei im Supermarkt an der Kasse lediglich zwei bis drei Meter entfernt gestanden. Gründe, dass er den Beschwerdeführer falsch belaste, um diesem zu schaden, bestünden nicht. Zudem bestätigten die Videoaufnahmen der Supermarktfiliale die Schilderungen des Zeugen A.________. Zwar liessen die Aufnahmen eine eindeutige Identifikation des Beschwerdeführers nicht zu, jedoch sei eine Ähnlichkeit mit der gefilmten Person nicht von der Hand zu weisen, weshalb in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen A.________ keine Zweifel bestünden, dass der Beschwerdeführer am Abend des 18. Dezember 2013 sein Fahrzeug benutzt habe. 
 
4.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Rügen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht aufzuzeigen, dass oder inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen und sich aufgrund der vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Im Rahmen seiner beschränkten Kognition nimmt das Bundesgericht keine eigene Beweiswürdigung vor, sondern hat lediglich zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen unhaltbar erscheinen, was vorliegend nicht der Fall ist. Dass der Beschwerdeführer - dem Beschwerdezweck entsprechend - die Aussagen seines Bekannten B.________ für ebenso glaubhaft erachtet wie diejenigen des Zeugen A.________, liegt in der Natur der Sache. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Beweiswürdigung andere Schlussfolgerungen zieht als die Vorinstanz, lässt deren Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht als unhaltbar und willkürlich erscheinen. Zudem stellt die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einseitig und isoliert auf die Aussagen des Zeugen A.________ ab, sondern würdigt diese gesamthaft mit den übrigen Indizien, namentlich der - wenn auch nicht gestochen scharfen - Aufzeichnung des Überwachunsgvideos. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Urteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 1.1). 
 
6.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held