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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_541/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Tschopp, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. B.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Tierquälerei, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, 
vom 8. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird im Strafbefehl vom 23. Juni 2014 vorgeworfen, am 13. Juni 2013 seinen Personenwagen mutwillig auf den Hund seines Nachbarn B.A.________ gelenkt, diesen mit der rechten Fahrzeugfront erfasst und ohne anzuhalten über eine Strecke von ca. 20 Meter über die Strasse geschleift zu haben. Der Hund habe dabei einen Bruch am rechten Hinterbein erlitten. 
Die Staatsanwaltschaft verurteilte X.________ wegen Sachbeschädigung und vorsätzlicher Tierquälerei und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 1'400.--. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
B.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland behielt sich mit Verfügung vom 7. Juli 2014 eine abweichende rechtliche Würdigung vor. Es sprach X.________ am 15. Dezember 2014 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Unachtsamkeit im Strassenverkehr und der fahrlässigen Tierquälerei schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Weiter verpflichtete es X.________, B.A.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'075.-- sowie eine Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
C.  
X.________ sowie die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung, B.A.________ erhob Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 8. April 2016 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und der fahrlässigen Tierquälerei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Weiter verpflichtete es X.________, B.A.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'075.-- und eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche kantonale Verfahren zu bezahlen. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 8. April 2016 sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der Tierquälerei und der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen. Des Weiteren verlangt er die Neuregelung der Kosten und Prozessentschädigungen im kantonalen Verfahren. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zu neuerlichem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG. Er macht im Wesentlichen geltend, man dürfe generell so schnell fahren, dass innerhalb der als frei erkannten Strecke angehalten werden könne, d.h. innerhalb jener Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar war noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden musste. Dazu verweist er auf Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der Hund der Familie A.________ sei erst in einem Moment auf die Fahrbahn gelaufen, in welchem es nicht mehr möglich gewesen sei, rechtzeitig abzubremsen. Ihm werde lediglich deshalb ein Verkehrsregelverstoss angelastet, da er in der konkreten Situation nicht rechtzeitig habe anhalten können. Dies sei jedoch nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob seine gefahrene Geschwindigkeit angemessen gewesen sei.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Haus der Familie A.________ am U.________-Weg grenze unmittelbar an die schmale, geteerte Strasse. Zwischen der Eingangstür zur Studiowohnung im Erdgeschoss und der Strasse liege bloss eine kleine betonierte Fläche. Steige ein Hausbewohner die Treppe vom ersten Obergeschoss hinunter, betrete er sogar unmittelbar die Strasse. Ein Autofahrer, welcher neben dem Haus vorbeifahre, müsse mit anderen Worten damit rechnen, dass sich Personen oder Tiere auf der Strasse vor dem Haus befinden oder dass solche im Begriff sein könnten, das Haus zu verlassen bzw. die Strasse zu betreten. Indem der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h neben dem Haus der Familie A.________ vorbeigefahren sei, sei er für die dortigen Verhältnisse zu schnell gefahren. Als er dann dadurch überrascht worden sei, dass der Hund von rechts vor sein Auto gerannt sei, habe er nicht mehr rechtzeitig bremsen können und das Tier angefahren. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst habe, habe er den Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG verwirklicht, was gleichzeitig ein eigentliches Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG darstelle bzw. davon mit umschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe somit eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 VRV begangen.  
 
1.3. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.  
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeuglenker muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst (Art. 32 Abs. 1 SVG), namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a mit Hinweisen). 
Welche Geschwindigkeit jeweils als angemessen zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann. Indes hängt deren Beantwortung weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab, die das kantonale Gericht im Allgemeinen aus eigener Wahrnehmung kennt. Diesem muss ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, weil die Angemessenheit einer Fahrweise sich naturgemäss nicht genau feststellen, sondern bloss abschätzen lässt. Das Bundesgericht weicht von der Ansicht der kantonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt (BGE 99 IV 227 E. 2 mit Hinweisen). 
 
1.4. Die Vorinstanz erachtet sowohl Art. 31 Abs. 1 als auch Art. 32 Abs. 1 SVG als erfüllt. Sie verurteilt den Beschwerdeführer in der Folge allerdings lediglich gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG.  
Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass Art. 32 Abs. 1 SVG lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG ist, wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Art. 31 Abs. 1 SVG kommt als lex generalis nur zur Anwendung, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen (BGE 91 IV 74 E. 2; 90 IV 143 E. 3). Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG besteht, wenn ein Fahrzeuglenker zu schnell fährt und zu spät Massnahmen zur Abwendung eines drohenden Unfall s ergreift (BGE 92 IV 16 E. 3). Solches wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. 
Insofern hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einzig gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SVG verurteilen müssen und dürfen. Indessen hat dies vorliegend keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens sowie die Strafzumessung, weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden kann (vgl. BGE 91 IV 74 E. 2; 90 IV 143 E. 3). 
 
1.5. Bezüglich des Tathergangs ist auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen. Demnach sassen der Beschwerdegegner sowie sein Sohn C.A.________ am 13. Juni 2013 um ca. 19.00 Uhr auf dem Balkon des ersten Obergeschosses ihres Hauses am U.________-Weg. C.A.________ begab sich von dort aus in das Studio im Erdgeschoss, von welchem aus er anschliessend auf die Strasse trat. Dabei folgte ihm der Hund. Als sich dieser und C.A.________ bereits auf der Strasse befanden, näherte sich der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h in seinem Fahrzeug. Der Hund erkannte das Fahrzeug des Beschwerdeführers. Er überquerte bellend die Strasse und rannte in der Folge von rechts auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu. Es kam zur Kollision zwischen der vorderen rechten Fahrzeugfront und dem Hund. In der Folge wurde dieser ca. 20 Meter weit vor dem Auto hergeschoben. Schliesslich wurde er vom Personenwagen überrollt, wobei sich das Fahrzeug kurz anhob bzw. einen Hüpfer machte. Der Hund erhob sich zunächst und bewegte sich in Richtung des Hauses, blieb aber schliesslich auf der Höhe des Zaunendes auf der Strasse liegen. Der Beschwerdeführer fuhr ohne anzuhalten weiter.  
Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt und sich mittels der Akten ohne weiteres nachvollziehen lässt, liegt das Haus der Familie A.________ ungewöhnlich nahe an der Strasse. Benützt jemand die Treppe zum Obergeschoss, muss nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Strasse betreten werden. Einer der Hauseingänge befindet sich ebenfalls sehr nahe an der Strasse. Diese ist an der Kollisionsstelle lediglich 3.1 Meter breit. Das Kreuzen zweier Fahrzeuge ist nicht möglich. Indem die Vorinstanz unter den genannten Umständen (Haus unmittelbar an der schmalen Strasse, Treppe und Hauseingang direkt neben der Strasse, Unübersichtlichkeit) eine Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h als zu schnell bezeichnet, verletzt sie kein Bundesrecht. 
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz mache ihm einzig einen Vorwurf, da er vor dem plötzlich von rechts auftauchenden Hund in concreto nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können, erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass die Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen nicht angepasst war und dass sich das dadurch geschaffene Risiko eines Unfalls mit der Kollision verwirklicht hat (vgl. E. 1.2). Die Vorinstanz impliziert mit ihrer Formulierung auch nicht, dass der Hund erst auf die Fahrbahn lief, als es dem Beschwerdeführer unter keinen Umständen mehr möglich war, rechtzeitig zu reagieren. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil BGE 103 IV 41. In jenem Entscheid beanstandete das Bundesgericht, dass der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG einzig mit der Tatsache der Kollision begründet wurde. Vorliegend begründet die Vorinstanz den Schuldspruch allerdings, wie ausgeführt, nicht einzig mit der Tatsache der Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Hund der Familie A.________. Die diesbezüglichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 
Der Beschwerdeführer vergleicht die vorliegende Situation mit dem Ein- und Aussteigen von Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und führt mit Verweis auf BGE 97 IV 242 aus, es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er sich auf jede erdenkliche Gefahr einstellen müsse. Ihm kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verlangt vom Beschwerdeführer nicht, dass er auf jedwelche abstrakte Gefahren hätte gefasst sein müssen. Vielmehr lastet sie ihm an, dass er aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der ihm bekannten Umstände konkret mit Personen und allenfalls Tieren im Bereich des Hauseingangs rechnen musste. Im von ihm genannten Entscheid ging das Bundesgericht im Übrigen davon aus, dass sich der Automobilist auf Fussgänger habe einstellen müssen, welche vor oder nach dem Omnibus eilig die Fahrbahn betreten. Dieser in Art. 33 Abs. 3 SVG normierte Fall entspreche der Erfahrungstatsache, wonach das Hinaustreten oft nicht mit der gebotenen Vorsicht erfolge, indem Fussgänger einige Schritte weiter nach vorne treten würden, als es zur Erreichung eines freien Überblicks auf die Fahrbahn erforderlich wäre. Der Fahrzeugführer, der an einem haltenden Omnibus vorbeifahre, müsse sich darauf einstellen und seine Geschwindigkeit so herabsetzen, dass er notfalls noch rechtzeitig anhalten könne. Selbst der Beschwerdeführer gesteht ein, dass im Bereich der Liegenschaft "eine gewisse Wahrscheinlichkeit" bestehe, dass Personen oder Tiere auf die Fahrbahn treten würden. Sein Hinweis, wonach dies im besiedelten Gebiet überall der Fall sein könnte, ist indessen nicht stichhaltig. 
Auch aus seinen weiteren Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So verweist er beispielsweise auf das Urteil BGE 99 IV 170. In jenem Entscheid wurden die Verhältnisse als derart ungewöhnlich bezeichnet, dass der Fahrzeuglenker darauf nicht gefasst sein konnte und musste. Dies ist hier nicht der Fall. Insofern ist die Situation nicht mit derjenigen im zitierten Entscheid vergleichbar. Dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug, wie er mit Verweis auf Art. 4 Abs. 1 VRV unterstreicht, auf Sichtweite oder gar halbe Sichtweite hätte anhalten können, ist nicht relevant. Die von ihm gewählte Geschwindigkeit war entgegen seinem Vorbringen nicht den Umständen angepasst. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Argumentation nichts für sich ableiten, ihm sei kein Verstoss gegen Art. 34 SVG (Rechtsfahrgebot) angelastet worden. Nicht näher einzugehen ist schliesslich auf seine Behauptung, das Risiko eines auf die Fahrbahn rennenden Hundes könne ihm nicht zugerechnet werden. Damit ist nicht dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer zu schnell fuhr, Bundesrecht verletzen soll. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen des Verstosses gegen Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455). Er begründet dies allerdings einzig damit, nicht zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Diesbezüglich bleibt es jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf seine Ausführungen nicht einzugehen ist. Weitere Einwände bringt er in diesem Zusammenhang nicht vor. 
 
3.  
Die beantragte Neuregelung der Kosten im kantonalen Verfahren begründet der Beschwerdeführer lediglich mit dem angestrebten Freispruch. Den Antrag betreffend Abweisung der Zivilforderung begründet er nicht. Auf diese Anträge kann ebenfalls nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werde n dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär