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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1008/2020  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Oktober 2020 (VB.2019.00836). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1978 geborene serbische Staatsangehörige A.________ heiratete am 2. Dezember 2016 in seiner Heimat B.________, eine 1959 geborene Schweizerin. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 10. April 2017 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin, die zuletzt bis am 9. April 2019 verlängert wurde. 
Infolge eines aufgrund eines schriftlichen, anonymen Hinweises bestehenden Verdachtes, bei der Ehe zwischen A.________ und B.________ handle es sich um eine Scheinehe, liess das Migrationsamt des Kantons Zürich verschiedene polizeiliche Abklärungen vornehmen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2020 [versandt am 4. November 2020]). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Dezember 2020 beantragt A.________ beim Bundesgericht, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein, verzichtete aber auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2020 erteilte es der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung. 
 
 
 Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Da die frühere Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 9. April 2019 befristet war, ist sie durch Zeitablauf erloschen, womit der Rechtsstreit eine Bewilligungserteilung beschlägt und vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Beschwerdeführer einen potenziellen Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend machen kann (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehemann einer Schweizerin in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Weil die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.  
 
1.3. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig erstellt, was von der beschwerdeführenden Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes behauptet, es könne "naturgemäss" kein Beweis für die Tatsache erbracht werden, "dass gewisse Verhaltensweisen in einem Kulturkreis untypisch sind" (Beschwerde, S. 6). Auch sei der Sachverhalt dadurch "wesentlich falsch erstellt" worden, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Befragung kein Dolmetscher beigegeben worden sei, obwohl sie nur gebrochen Deutsch spreche (Beschwerde, S. 6).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer das angefochtene kantonale Urteil bloss appellatorisch beanstandet - d.h. lediglich seine Sicht der Dinge, derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte - ist seine Eingabe ungenügend substanziiert (vgl. Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.2).  
 
2.3. Mit den genannten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar sein soll:  
Die Vorinstanz hielt zwar fest, dass ein empirisch-soziologischer Beweis für zulässigerweise gestützt auf Wahrscheinlichkeitsfolgerungen sowie aufgrund der Lebenserfahrung gezogene Schlüsse naturgemäss nicht erbringbar sei und nach der Lebenserfahrung gewisse Verhaltensweisen (wie beispielsweise die Heirat von jüngeren Männern mit deutlich älteren Frauen mit bereits mehreren Kindern) bei bestimmten Kulturkreisen untypisch seien. Sie machte diese Ausführungen aber - wie sich aus dem Kontext der einschlägigen Erwägungen ergibt - lediglich, um zu verdeutlichen, dass der Schluss auf eine Scheinehe stets auf einem Indizienbeweis beruht und die Verwaltungsbehörde dabei Wahrscheinlichkeitsfolgerungen ziehen kann, welche auf der Lebenserfahrung beruhen (E. 4.6 des angefochtenen Urteils). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bei der von ihr selbst vorgenommenen Prüfung des Vorliegens einer Scheinehe nicht in entscheidwesentlicher Weise darauf abgestellt, dass eine ihrer Meinung nach in einem konkreten Kulturkreis nicht der Lebenserfahrung entsprechende Verhaltensweise gegeben ist (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Soweit die Vorinstanz den beträchtlichen Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als Indiz für eine Scheinehe gewertet hat, entspricht dies der gefestigten Rechtsprechung, welche durch die Vorbringen in der Beschwerde nicht ernstlich in Frage gestellt wird (vgl. dazu BGE 128 II 145 E. 3.1; Urteile 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3; 2C_704/2020 vom 11. November 2020 E. 4.2; 2C_55/2020 vom 7. April 2020 E. 4.2.2; 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 und 2.3; 2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 4.3.2). 
Es erscheint auch nicht als willkürlich, dass die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen, ohne Dolmetscher durchgeführten Befragung von der Vorinstanz als verwertbar gewürdigt wurden. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Schweizer Bürgerin, die bereits vor 40 Jahren in die Schweiz eingereist ist, als gesprochene Sprachen Deutsch sowie Albanisch angegeben hat und nach eigenen Angaben seit weit mehr als 20 Jahren Deutsch spricht. Zudem hat die Ehefrau nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil anlässlich der Befragung gewünscht, keinen Dolmetscher zur Seite zu haben, resp. das polizeiliche Befragungsprotokoll ohne Bemerkungen oder Einwände unterschrieben (E. 4.7 des angefochtenen Urteils). Es ist bei dieser Sachlage vertretbar, davon auszugehen, dass keine wesentlichen sprachlichen Hindernisse bei der Verständigung bestanden und damit auf die Aussagen der Ehefrau anlässlich der polizeilichen Befragung abgestellt werden darf. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer vorliegend lediglich in appellatorischer Weise behauptet, seine Ehefrau spreche nur gebrochen Deutsch und habe sich bei der Einschätzung ihrer eigenen Sprachkenntnisse geirrt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Vorbringen nicht berücksichtigt. 
 
3.1. Der Einwand ist unberechtigt. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende behördliche Begründungspflicht erfordert es nicht, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (statt vieler BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 124 V 180 E. 1a). Die Begründung des vorliegend angefochtenen Urteils enthält die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess und aufgrund welcher sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als nicht stichhaltig würdigte. Damit konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des angefochtenen Urteils ein Bild machen und dieses sachgerecht anfechten. Vor diesem Hintergrund ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und ist der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.  
 
3.2. Namentlich liegt keine Gehörsverletzung im Umstand, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf das Argument des Beschwerdeführers eingegangen ist, ohne Übernachtung bei seinem Vater hätten seine Arbeitstage jeweils zwölf Stunden gedauert. Denn im angefochtenen Urteil erklärte die Vorinstanz sinngemäss, dass ihrer Auffassung nach für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist, ob berufsbedingte Gründe für die Aufenthalte des Beschwerdeführers bei seinem Vater in U.________/BL bestanden (E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Auch hat die Vorinstanz hinreichend ausgeführt, weshalb ihrer Ansicht nach auf die vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der Tochter der Ehegattin zugeschriebene Aussage zum Hausbesuch der Polizei nicht abgestellt werden und der Sicherheitsdirektion keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann (E. 4.5 und 4.6 des angefochtenen Urteils). Ferner durfte die Vorinstanz, ohne damit in Willkür zu verfallen, die Frage der Richtigkeit der Angaben im schriftlichen anonymen Hinweis auf das mögliche Bestehen einer Scheinehe als unwesentlich erachten und damit unberücksichtigt lassen.  
 
4.  
Umstritten ist, ob die von der Vorinstanz herangezogenen Indizien ausreichen, um von einer Scheinehe auszugehen. 
 
4.1. Eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn  auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung  nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteile 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).  
 
4.2. Indizien für eine Scheinehe bzw. eine Ausländerrechtsehe lassen sich unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschiedes oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe zu betrachten sind geringe Kenntnisse über den jeweiligen Ehepartner, die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben (Urteile 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3; 2C_186/2019 vom 16. September 2019 E. 4.3; 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 4.3).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Vorliegend wertete die Vorinstanz verschiedene Umstände in bundesrechtskonformer Weise als gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe: Nebst dem bereits erwähnten beträchtlichen Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau betrachtete die Vorinstanz richtigerweise namentlich die von den beiden gemachten lückenhaften oder widersprüchlichen Aussagen zu den Umständen des Kennenlernens sowie der Trauung und die nicht sonderlich ausgeprägten Kenntnisse über den jeweiligen Ehegatten als Indizien für eine Scheinehe (ausführlich dazu E. 5.2 und 5.4 des angefochtenen Urteils). Soweit der Beschwerdeführer dem entgegensetzt, dass die lückenhaften oder widersprüchlichen Aussagen auf die angeblich ungenügenden Deutschkenntnisse seiner Ehefrau zurückzuführen sind, kann ihm schon mit Blick auf das hiervor (in E. 2.3) Ausgeführte nicht gefolgt werden. Anders als nach Darstellung in der Beschwerde kann sodann nicht die Rede davon sein, dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche und Lücken in den Aussagen der Ehegatten weitestgehend unbedeutende Details betreffen: Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beschlugen die widersprüchlichen oder lückenhaften Aussagen namentlich die Fragen, wo und wann die beiden Eheleute den Heiratsentschluss gefasst haben, wer die Trauzeugen waren und ob Eheringe ausgetauscht wurden. Dabei handelt es sich bezeichnenderweise um Sachverhalte, die nach allgemeiner Lebenserfahrung prägend in Erinnerung bleiben und damit nicht leicht in Vergessenheit geraten.  
Zwar mag es sein, dass in Bezug auf einzelne der von der Vorinstanz genannte Punkte (wie etwa hinsichtlich der Fragen, was der Beschwerdeführer in seiner Heimat studiert hat oder wo die Ehefrau vor ihrer Einreise in die Schweiz gelebt hat), tatsächlich Erinnerungs- oder Wissenslücken beim jeweils anderen Ehepartner bestanden, die für sich allein betrachtet nicht auf einen fehlenden Ehewillen hindeuten. Indessen sticht vorliegend die Häufung der widersprüchlichen oder lückenhaften Aussagen der Ehegatten ins Auge. 
 
4.3.2. Hinzu kommen weitere Umstände, welche die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise als Indizien für eine Scheinehe betrachtete: Namentlich fällt ins Gewicht, dass die Ehegatten innert weniger als fünf Monaten seit dem ersten Kennenlernen und damit innert einer kurzen Frist geheiratet haben und bei einer polizeilichen Kontrolle in der ehelichen Wohnung keine gemeinsamen Fotos des Ehepaares gefunden wurden. Schon aufgrund der genannten Indizien durfte die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise auf das Vorliegen einer Scheinehe schliessen.  
Unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden braucht, ob auch für eine Scheinehe spricht, dass in der ehelichen Wohnung kaum Utensilien des Beschwerdeführers (wie etwa eine Zahnbürste im Badezimmer) gesichtet wurden, keine Fotos von der Hochzeit verfügbar sind, die Anschrift des Namens des Beschwerdeführers am Briefkasten sowie an der Klingel fehlte und sich der Beschwerdeführer (wie von ihm behauptet) aus beruflichen Gründen überwiegend bei seinem Vater in U.________/BL aufgehalten hat, so dass wichtige Gründe für ein Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG bestanden (vgl. E. 5.2 und 5.3 des angefochtenen Urteils). 
 
4.3.3. Zwar ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, eine Scheinehe nachzuweisen; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt insbesondere, wenn - wie vorliegend - bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteile 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2; 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Solches hat der Beschwerdeführer nicht getan (vgl. auch E. 5.5 des angefochtenen Urteils). Zwar hat er erklärt, er habe beim Kennenlernen seiner heutigen Ehefrau gemerkt, dass sie eine sehr gute Frau sei, sie ihm gefalle und man sich gut verstehe (E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Dies reicht aber entgegen der Beschwerde (S. 10) angesichts der zahlreichen, von der Vorinstanz genannten Indizien für eine Scheinehe nicht, um einen echten Ehewillen glaubhaft zu machen.  
Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass die aufenthaltsbegründende Ehe des Beschwerdeführers als Scheinehe zu qualifizieren ist. Damit hat der Beschwerdeführer einen Grund für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gesetzt. 
 
5.  
Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3). 
Die Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit vorliegend, und zwar insbesondere mit dem Hinweis, der rund dreieinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhe auf einer Täuschung der Behörden und der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln, der Beschwerdeführer sei mit den Verhältnissen in seinem Heimatland noch genügend vertraut und in der Heimat würde ausser seinem in der Schweiz lebenden Vater die gesamte Familie leben. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht straffällig geworden sei, keine Sozialhilfe bezogen habe und seit seiner Einreise stets gearbeitet habe, könne ihm keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Urteils). 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den genannten, als bundesrechtskonform erscheinenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Von einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse kann entgegen seiner Auffassung schon angesichts der beschränkten Aufenthaltsdauer keine Rede sein. Es erübrigt sich, weiter auf die Frage der Verhältnismässigkeit einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König