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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_19/2023  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 12. Dezember 2022 (ZSU.2022.244). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdegegner betreibt B.________ (Schuldner) für den Betrag von Fr. 2'000.-- zuzüglich Zahlungsbefehlskosten (Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden). Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Daraufhin ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Aarau um definitive Rechtsöffnung. Der Schuldner beantragte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht dem Beschwerdegegner in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.--. 
Mit Beschwerde vom 7. November 2022 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau im Wesentlichen die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids, die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, Schadenersatz und Genugtuung, die Einleitung von Strafuntersuchungen und die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. 
Am 30. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Akteneinsichtsgesuchs hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass sich die kantonalen Akten beim Obergericht befinden und dort eingesehen werden können. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersucht im Zusammenhang mit dem sinngemässen Gesuch um Erlass (vgl. unten E. 3) um Sistierung. Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht nicht. Das Gesuch ist abzuweisen. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein, die zum Nichteintretensentscheid geführt haben (neue Begehren ausserhalb des Streitgegenstandes, mangelnde Beschwer des Beschwerdeführers, ungenügende Begründung der Beschwerde), und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Die wahllose Aufzählung angeblich verletzter verfassungsmässiger Rechte genügt den Rügeanforderungen nicht. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einem Rundumschlag gegen verschiedene Personen und Behörden. Soweit der Beschwerdeführer auf frühere Rechtsschriften verweist und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt, ist darauf nicht einzugehen, denn die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss um Erlass der ihm und B.________ auferlegten Gerichtskosten ersucht, haben sie sich an das jeweilige Gericht zu wenden. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg