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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_500/2022  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. C.________, 
2. BVG Stiftung D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, 
3. Pensionskasse für die Mitarbeitenden der Gruppe E.________, 
4. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, 
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich. 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2022 (BV.2020.00047). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1971 geborene C.________ war zuletzt bei der Gesellschaft E.________ angestellt gewesen, als er sich am 7. April 2009 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 22. September 2009 ab, da ab 1. Juli 2009 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Neben Phasen von Arbeitslosigkeit war C.________ in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, so vom 1. September 2009 bis 30. April 2012 bei der A.________ GmbH, vom 8. Oktober 2012 bis 31. August 2013 bei der D.________ AG und vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2015 bei der Genossenschaft B.________. Am 5. März 2015 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an; nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle Luzern ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Juli 2017 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. August 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Mit Wirkung ab dem 1. September 2015 erbrachte die Pensionskasse B.________ zudem Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. 
 
B.  
Am 10. August 2020 erhob die Pensionskasse B.________ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die BVG Stiftung D.________, eventuell gegen die Pensionskasse für die Mitarbeitenden der Gruppe E.________, subeventuell gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sub-subeventuell gegen die Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH auf Rückerstattung der erbrachten Vorleistungen. Das kantonale Gericht hiess mit Urteil vom 22. August 2022 die gegen die Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH gerichtete Klage gut und verpflichtete diese, die von der Pensionskasse B.________ erbrachten Vorleistungen zuzüglich Zins zu 2 % seit Leistungserbringung zurückzuerstatten. Die gegen die übrigen Vorsorgeeinrichtungen erhobenen Klagen wies das kantonale Gericht ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils die Klage - soweit sich diese gegen sie richtet - abzuweisen, eventuell sei die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat, und ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte (Urteil 9C_143/2021 vom 25. Juni 2021 E. 1.2).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (BGE 142 II 369 E. 4.3; 129 I 8 E. 2.1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1; Urteil 9C_805/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat. Streitig ist, welche Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung dieser Leistungen zuständig ist. 
 
3.  
 
3.1. Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409 E. 6.2; 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2).  
 
3.2. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits (un) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3.2). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (vgl. Urteil 9C_877/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3).  
 
3.3. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit - von über 80 % gemäss BGE 144 V 58 E. 4.5 - gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil 9C_340/2015 vom 21. November 2016 E. 4.1.2).  
 
4.  
 
4.1. Es steht fest, dass der Versicherte - als damals langjähriger Angestellter der Gesellschaft E.________ - ab März 2008 an einer Depression mit Zwangserkrankung litt und dieser Gesundheitsschaden letztlich zu der im Jahre 2015 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit führte. Nach Ende der Anstellung bei der Gesellschaft E.________ auf den 30. Juni 2009 wurde dem Versicherten zunächst keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert und er bezog vom 8. Juli bis 31. August 2009 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. September 2009 war der Versicherte als Kundenberater im Aussendienst der A.________ GmbH angestellt; die A.________ GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis am 13. Januar 2012 per 30. April 2012 und stellte den Versicherten frei.  
 
4.2. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts arbeitete der Versicherte ab dem 1. September 2009 bei der A.________ GmbH während mehreren Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von über 80 %; aus damaliger Sicht habe eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erschienen. Daraus schloss die Vorinstanz auf eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der im Jahre 2008 (und damit während seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft E.________) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit, welche schliesslich zu seiner Berentung führte. Da der Versicherte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen noch während des Arbeitsverhältnisses bei der A.________ GmbH erneut arbeitsunfähig wurde und er in der Folge seine Arbeitsfähigkeit nicht während längerer Zeit zu mindestens 80 % wiedererlangte, verurteilte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als die für die A.________ GmbH zuständige Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung der Invalidenrente.  
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe auch während seiner Zeit bei der A.________ GmbH seine Arbeitsfähigkeit nicht in dem Umfang wiedererlangt, dass der zeitliche Konnex zwischen der 2008 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Erwerbsunfähigkeit unterbrochen sei. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach es nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der A.________ GmbH nicht mehr zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes kam, wird demgegenüber von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. 
 
4.3. Auf Grund der insoweit unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen steht fest, dass der Versicherte in der Lage war, bei der A.________ GmbH ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Damit war diese Stelle grundsätzlich geeignet, den zeitlichen Konnex zwischen der bereits früher sich erstmals manifestierenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu unterbrechen (vgl. Urteil 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2; BGE 134 V 20 E. 5.3). Weiter steht fest, dass der Versicherte mindestens in den neun ersten Monaten seiner Beschäftigung an über 80 % der Arbeitstage an seiner Stelle präsent war; dies würde selbst dann gelten, wenn man gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, dass es sich bei einem Teil der in dieser Zeit bezogenen Ferientage um versteckte Krankheitsabsenzen gehandelt habe. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aus der blossen Präsenz am Arbeitsplatz könne noch nicht auf eine volle Leistungsfähigkeit geschlossen werden, hat das kantonale Gericht nachvollziehbar begründet, weshalb aus dem vom Versicherten erzielten, gegenüber seinem Vorgänger verminderten, Umsatz nicht auf eine verminderte Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, beziehen sich diese doch auf das Jahr 2011, in welchem der Versicherte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erneut erkrankte. Andere Indizien für eine reduzierte Leistungsfähigkeit des Versicherten zwischen September 2009 und Mai 2010 werden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Weiter trifft es zwar zu, dass auch eine längere als dreimonatige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes führt, wenn eine Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (vgl. E. 3.3); die Beschwerdeführerin vermag allerdings keine konkreten Gründe zu benennen, welche die Wahrscheinlichkeit der Wiedereingliederung herabsetzten. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, aufgrund der neueren Arztberichte sei davon auszugehen, dass bereits seit mindestens dem Jahre 2009 die später diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestand und sich in der Form der damals beschriebenen depressiven und zwanghaften Symptomatik äusserte, so beziehen sich diese Ausführungen auf den unstreitig gegebenen sachlichen Konnex, nicht aber auf die vorliegend einzig umstrittene Frage, ob die Stelle bei der A.________ GmbH den zeitlichen Konnex zu unterbrechen vermochte.  
 
4.4. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es den zeitlichen Konnex zwischen der früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität durch die Anstellung bei der A.________ GmbH als unterbrochen erachtete. Da es noch während dieser Anstellung zu einer erneuten längeren Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vorbestehenden Leidens kam und der zeitliche Konnex gemäss den nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen durch die folgenden Anstellungsverhältnisse nicht wieder unterbrochen wurde, ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung qualifizierte und sie entsprechend zur Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge verpflichtete. Entsprechend ist ihre Beschwerde abzuweisen.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG e contrario) und dem Versicherten damit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Urteil 9C_170/2021 vom 14. April 2021 E. 5.1). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, der D.________ BVG Stiftung, der Pensionskasse für die Mitarbeitenden der Gruppe E.________, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold