Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_78/2023
Urteil vom 23. Februar 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wildi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2022 (C-6419/2019, C-6425/2019, C-6429/2019).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Januar 2023 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil eine Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit bestätigte, wonach die Beschwerdeführerin der gemeinsamen Einrichtung KVG den Betrag von Fr. 285'540.10 (B.________), Fr. 282'857.16 (C.________) und Fr. 190'111.07 (D.________) zurückzuerstatten habe für Mehreinnahmen, welche die Beschwerdeführerin als Zulassungsinhaberin in der Zeit zwischen dem 1. November 2014 (Referenzzeitpunkt gemäss den Preissenkungsverfügungen vom 24. September 2014) und dem Inkrafttreten der neuen Preise erzielt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei insbesondere erwogen hat, über die Rechtmässigkeit der Preissenkungsverfügungen vom 24. September 2014 sei mit den Urteilen des Bundesgerichts 9C_792/2016 vom 27. November 2017 (B.________), 9C_154/2017 vom 16. Januar 2018 (C.________) und 9C_695/2016 vom 30. Oktober 2017 (D.________) rechtskräftig entschieden worden, weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht erneut in Frage gestellt werden könne,
dass die Beschwerdeführerin lediglich ausführt, die Preissenkungsverfügung vom 24. September 2014 sei hinsichtlich D.________ ihrer Ansicht nach unrechtmässig gewesen, sich jedoch mit keinem Wort mit entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägung zur Rechtskraft dieser Verfügung auseinandersetzt,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise Bundesrecht verletzen sollte,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber
Der Gerichtsschreiber: Nabold