Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_157/2023
Urteil vom 23. Februar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
vom 9. Februar 2023 (VB.2022.00468).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 22. August 2017 sprach das Regionalgericht Albula A.________ wegen einer am 17. Juli 2013 ausserorts begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte den Schuldspruch mit Urteil vom 23. März 2021, reduzierte aber wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots die Anzahl Tagessätze von 15 auf zehn und die Verbindungsbusse von Fr. 350.-- auf Fr. 300.--. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 ab.
B.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 7. April 2022 wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten, mit Wirkung ab 18. August 2022 bis und mit 17. November 2022.
Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Juli 2022 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit Urteil des Einzelrichters vom 9. Februar 2023 abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. März 2023 beantragt A.________, es sei in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2023 auf eine Massnahme zu verzichten. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren sei bis zum Urteil im Verfahren 6F_5/2023 zu sistieren. Sodann seien die Akten aus dem Strafverfahren beizuziehen.
Das Strassenverkehrsamt ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Mai 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Sistierungsgesuch schrieb es als gegenstandslos ab, da es das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers im Verfahren 6F_5/2023 mit Urteil vom 12. April 2023 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug (Warnungsentzug). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (Verfahrensnummern SK1 17 40 und 6B_884/2021) bilden Teil der vorinstanzlichen Verfahrensakten. Diese Akten sind vom Bundesgericht beigezogen worden. Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist somit Genüge getan.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Strafurteils 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 ausgegangen, da dieses an offensichtlichen Mängeln leide.
3.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sei sorgfältig durchgeführt worden. Namentlich sei im Rahmen des Strafverfahrens ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsmessung eingeholt und eingehend gewürdigt, die korrekte Eichung des Messgeräts bestätigt, die Qualität der Videoaufzeichnung der Lasermessung überprüft sowie eine Sachverhaltsergänzung durch den Beizug der Original-Bedienungsanleitung erwogen und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen worden. Weiter sei auf die umfassenden strafgerichtlichen Ausführungen betreffend die vorgenommene Rundung beim Sicherheitsabzug gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.15) hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.6). Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, es seien keine Tatsachen ersichtlich, die dem Strafgericht unbekannt gewesen wären und dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden müssten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Beweise zu erheben wären oder das Strafgericht nicht alle massgeblichen Rechtsfragen abgeklärt hätte.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; je mit Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. die vorgenannten Urteile; Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 3.1; 1C_194/2022 vom 7. Juli 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.3. Im Strafverfahren wurde der Sachverhalt eingehend abgeklärt. Der Beschwerdeführer hat die hier vorgebrachten Sachverhaltsrügen bereits im Strafverfahren bis vor Bundesgericht erfolglos geltend gemacht. Das Bundesgericht hat im Strafurteil 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2 ausführlich begründet, weshalb es die von ihm erhobenen Rügen als nicht geeignet erachtet hat, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Sowohl im Zusammenhang mit dem beantragten Beizug der Original-Bedienungsanleitung als auch der gerügten Rundung beim Sicherheitsabzug bringt der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vor, die dem Bundesgericht nicht bereits bekannt waren und nicht in die Beurteilung miteingeflossen sind. Insbesondere ist das Bundesgericht - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen, dass sich die Original-Bedienungsanleitung des Lasergeräts in den Akten befinde (vgl. Urteil 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.6.5.2, wonach es "zumindest nicht geradezu unhaltbar [ist], wenn die Vorinstanz [...] auf die bei den Akten liegende Bedienungsanleitung abstellt"). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, durfte in antizipierter Beweiswürdigung und ohne Gehörsverletzung auf den Beizug der Original-Bedienungsanleitung verzichtet werden. Es liegen keine klaren Anhaltspunkte vor, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist und deshalb zusätzliche Beweiserhebungen hätten vorgenommen werden müssen. Zudem ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsrügen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas ändern könnten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern es entscheidwesentlich sein soll, dass angeblich fälschlicherweise auf die bei den Akten liegende Bedienungsanleitung der B.________ AG als schweizerischer Vertreterin des Herstellers und Zulassungsnehmerin beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) und auf die Auskunft eines Mitarbeiters dieser Firma im Zusammenhang mit der Abrundung bei Sicherheitsabzug abgestellt worden ist. Es ist daher jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich, wenn die Vorinstanz keinen Grund erkannt hat, von der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts abzuweichen. Sie durfte von der Bindungswirkung des Strafurteils ausgehen.
4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots, der nur durch einen gänzlichen Verzicht auf den Führerausweisentzug Rechnung getragen werden könne.
4.1. Seit der Revision des Administrativmassnahmenrechts per 1. Januar 2005 kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht mehr in Frage (BGE 135 II 334 E. 2.2). Das Bundesgericht trägt damit dem Umstand Rechnung, dass mit der damaligen Revision Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ins SVG aufgenommen wurde, wonach die Mindestentzugsdauer - von einer später eingefügten, hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen - nicht unterschritten werden darf. Diese Gesetzesänderung richtete sich ausdrücklich gegen die mit BGE 120 Ib 504 begründete frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der unter gewissen Umständen eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer und gegebenenfalls sogar ein Verzicht auf den Entzug zulässig bzw. geboten war (BBl 1999 4485). Das Bundesgericht hat allerdings offen gelassen, ob - nach Massgabe des früheren Rechts - bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden darf (BGE 135 II 334 E. 2.3; ebenfalls offengelassen in Urteil 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.2). In den bislang ergangenen Urteilen wurde eine derartige Verletzung jeweils verneint. Obwohl die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes mehrfach festgestellt wurde, wurde dennoch festgehalten, dass selbst bei einer Dauer, die diesem Grundsatz widerspricht - im damals zu beurteilenden Fall neun Jahre und drei Monate -, diese nicht so schwer wiegt, dass es gerechtfertigt wäre, ausnahmsweise auf den Führerausweisentzug zu verzichten (Urteil 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.2). Ausserdem wurde davon ausgegangen, dass der jeweils zur Diskussion stehende Ausweisentzug durch den Zeitablauf nicht seiner erzieherischen Wirkung beraubt wurde (nebst zahlreichen weiteren Urteilen 1C_630/2022 vom 25. Juli 2023 E. 6.2 [Zeitspanne zwischen Widerhandlung und Urteil: rund sieben Jahre], 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2 [über sechs Jahre und fünf Monate]; 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.2 [neun Jahre und drei Monate]). Dies galt auch dann, wenn es im massgeblichen Zeitraum zu keinem weiteren Strassenverkehrsdelikt gekommen ist (Urteil 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 4.2).
4.2. Im vorliegenden Fall liegt zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2013 und ihrer rechtskräftigen administrativen Sanktionierung durch das Bundesgericht, welche mit vorliegendem Urteil vom 23. Februar 2024 erfolgt, ein Zeitraum von rund zehn Jahren und sieben Monaten. Diese absolute Dauer des Verfahrens erweckt Bedenken (vgl. Urteil 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 mit Hinweis) und ist klar zu lang (vgl. Urteil 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.1).
4.3. Das Straf- und Administrativverfahren ist vorliegend jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers nacheinander geführt worden. Dies bringt unvermeidlicherweise eine Verlängerung der Verfahrensdauer mit sich (vgl. Urteil 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat ausserdem in beiden Verfahren den gesamten Instanzenzug vollständig ausgeschöpft, womit sich nebst dem Strassenverkehrsamt und dem Regionalgericht Albula als erste Instanzen fünf Rechtsmittelinstanzen mit seinem Fall zu beschäftigen hatten (vgl. Urteil 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.3). Zwar war er zu deren Ergreifung berechtigt; die durch eine verfahrensmässig korrekte Behandlung seiner Rechtsmittel verursachte Zeitdauer kann aber nicht eine massgebliche Verfahrensverzögerung bewirken (Urteil 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.1).
4.4. Bis zum erstinstanzlichen Urteil im Strafverfahren verstrichen rund vier Jahre, bis zum zweitinstanzlichen Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 23. März 2021 vergingen weitere drei Jahre und sieben Monate. Wie die Vorinstanz festhielt, sind im erst- und zweitinstanzlichen Strafverfahren längere Phasen behördlicher Inaktivität festzustellen. Auch angesichts der Komplexität des Verfahrens und der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs durch den Beschwerdeführer erachtete die Vorinstanz das strafrechtliche Verfahren zu Recht als zu lang. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde im Strafverfahren denn auch anerkannt und dieser dadurch Rechnung getragen, dass das Kantonsgericht Graubünden die Strafe reduzierte. Zudem hat die Sicherheitsdirektion als Erstinstanz im Administrativverfahren im Dispositiv festgestellt, dass im Strafverfahren der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden ist, und dies bei der Kostenverteilung berücksichtigt. Sodann wurde das Administrativverfahren nach dem Strafurteil des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 ohne Verzögerungen durchgeführt (vgl. Urteil 1C_630/2022 vom 25. Juli 2023 E. 6.2).
4.5. Gesamthaft betrachtet wiegt die Verfahrensverzögerung vorliegend nicht derart schwer, dass sie einen ausnahmsweisen Verzicht auf den Führerausweisentzug rechtfertigen würde, zumal der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren bereits Rechnung getragen wurde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer ein vermindertes Interesse an einem raschen Entscheid hatte, da er sein Fahrzeug weiterhin lenken durfte (vgl. Urteile 1C_52/2022 vom 8. Juni 2022 E. 2.5; 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.1; 1C_507/2016 vom 6. Juni 2017 E.3.3). Eine erzieherische Wirkung des Führerausweisentzugs erscheint weiterhin nicht ausgeschlossen, auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit offenbar wohl verhalten hat. Dass die Vorinstanz eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer für ausgeschlossen erachtet und damit (implizit) auch eine Ausnahme davon verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dillier