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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_69/2024  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Direktion des Innern des Kantons Zug, 
Postfach 146, 6301 Zug, 
Gemeinderat U.________. 
 
Gegenstand 
Einwohnerregister, Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 12. Januar 2024 (V 2024 9). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 setzte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug A.________ eine am 12. Februar 2024 ablaufende Frist, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in einem Verfahren betreffend Einwohnerregister (Ummeldung) zu leisten, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wurde A.________ auf die Möglichkeit hingewiesen, innert derselben Frist ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2).  
 
1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 übermittelte das Verwaltungsgericht ein Schreiben von A.________ vom 29. Januar 2024 als mögliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.  
A.________ wandte sich mit Eingabe vom 5. Februar 2024 an das Bundesgericht und erklärte einerseits, er habe keine Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2024 erheben wollen. Andererseits stellte er verschiedene Rechtsbegehren, so namentlich auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowie auf Erstreckung der Beschwerdefrist. 
Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 teilte das Bundesgericht A.________ mit, dass das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund der missverständlichen Angaben in der Eingabe vom 5. Februar 2024 noch nicht vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde. Zudem wurden ihm die Anforderungen an die Begründung von Beschwerden an das Bundesgericht erläutert und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist darstelle (Art. 47 Abs. 1 BGG). Schliesslich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, vor Ablauf der Beschwerdefrist seine Eingabe zu ergänzen bzw. zu verbessern oder dem Bundesgericht unmissverständlich mitzuteilen, dass er keine Beschwerde führen wolle bzw. seine Beschwerde zurückziehe, wobei ein allfälliger Beschwerderückzug vorbehaltlos zu erfolgen habe. 
Am 14. Februar 2024 reichte A.________ eine weitere, als Beschwerde gegen die "mangelhafte Verfügung" des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2024 bezeichnete Eingabe ein. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Leistung eines Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren. Nicht Verfahrensgegenstand bilden allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers, sodass auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 
Im Übrigen ist das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde (vgl. Urteile 2C_493/2023 vom 26. September 2023 E. 2.1; 2C_175/2023 vom 3. Mai 2023 E. 2.2). Es ist namentlich unzuständig, die vom Beschwerdeführer aufgeführten Mitarbeiter der Gemeinde U.________ und Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ihres jeweiligen Amtes zu entheben und, wo vorhanden, ihre Zulassung als Rechtsanwalt zu entziehen. 
 
3.  
 
3.1. Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
Dem angefochtenen Zwischenentscheid lässt sich knapp entnehmen, dass der Rechtsstreit eine Ummeldung im Einwohnerregister und somit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich zur Verfügung. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, die angefochtene Verfügung sei nichtig.  
Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn der Mangel, welcher der Verfahrenshandlung anhaftet, besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Solche Gründe macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise geltend. Zudem sind keine Elemente ersichtlich, die es erlauben würden, die von ihm behauptete Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteile 2C_423/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3; 2C_39/2023 vom 30. Januar 2023 E. 2.3). 
 
3.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteile 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.3; 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).  
 
3.4. In seinen Eingaben beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, auszuführen, weshalb die angefochtene Verfügung seiner Auffassung nach mangelhaft und die Erhebung eines Kostenvorschusses rechtswidrig sei. Ferner wirft er dem Verwaltungsgericht bzw. dem Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Mit seinen Ausführungen legt er nicht ansatzweise dar, dass er nicht finanziell in der Lage sei, den Kostenvorschuss im vorinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Folglich vermag er auch nicht rechtsgenüglich darzutun, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. E. 3.3 hiervor). Ein solcher ist im Übrigen auch nicht offensichtlich. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen.  
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand des am angefochtenen Zwischenentscheid mitwirkenden Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts sowie von zwei Gerichtsschreibern beantragt bzw. diesen Befangenheit vorwirft, entbehrt seine Eingabe einer recht sgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Pauschale Vorwürfe, wonach der Kammervorsitzende parteiisch und ihm gegenüber feindselig eingestellt sei, reichen nicht aus, um rechtsgenüglich darzutun, dass ein Ausstandsgrund gemäss § 9 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 162.1), auf welchen sich der Beschwerdeführer (unter anderem) beruft, vorliegt. Ebensowenig wird substanziiert dargelegt, dass in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien (Art. 106 Abs. 2 BGG; zur qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht bei Grundrechtsverletzungen vgl. u.a. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Im Übrigen stehen die erhobenen Vorwürfe - soweit überhaupt nachvollziehbar - in keinem direkten Zusammenhang mit dem Erlass des hier angefochtenen Zwischenentscheids, sondern beziehen sich auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelt hatte. 
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) abgelaufen ist, ist das in der Eingabe vom 5. Februar 2024 gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegenstandslos.  
 
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov