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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_220/2022  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. August 2022 sowie die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, Präsidialverfügung, vom 26. April 2022 (OG.2022.00023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am 21. März 2021 mit dem Personenwagen B.________ der Marke C.________ auf der Kantonsstrasse in Netstal/GL eine Geschwindigkeitsübertretung von netto 20 km/h begangen zu haben. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 12. Mai 2021 wegen Überschreitung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 400.--. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
Der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Glarus bestätigte am 9. März 2022 den Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. 
 
B.  
A.________ erhob beim Obergericht des Kantons Glarus Berufung gegen das Urteil vom 9. März 2022. Das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung vom 26. April 2022 abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte am 12. August 2022 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2022 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 12. August 2022 sowie die Präsidialverfügung vom 26. April 2022 seien aufzuheben. Er sei freizusprechen und ihm sei auch für das kantonale Verfahren sowie das Untersuchungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und die vorinstanzlichen Kosten seien in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt A.________, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Zudem sei ihm genügend Zeit für die Vorbereitung zu gewähren. 
 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt frist- und formgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern ist auf seine Beschwerde einzutreten. 
 
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss eine Verlängerung der Beschwerdefrist. Gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II (SR 0.103.2) müsse ihm hinreichend Zeit für die Koordination mit seinem Anwalt zur Verfügung stehen. Er sei mittellos und werde aufgrund seiner finanziellen Lage diskriminiert (Art. 26 i.V.m. Art. 14 UNO-Pakt II), denn eine wohlhabende Person könne sich im Gegensatz zu ihm anwaltlich beraten lassen und müsse auch keine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen. Insofern sei die Beschwerdefrist von 30 Tagen völkerrechtswidrig.  
 
1.2. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Beschwerdefrist ist daher offensichtlich unzulässig. Im Übrigen ist auch nicht hinreichend dargetan, weshalb die bundesrechtliche Regelung völkerrechtswidrig sein soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), zumal in Anbetracht der sich vorliegend stellenden Fragen nicht ersichtlich ist, inwiefern die 30-tätige Frist nicht ausreichend gewesen sein soll.  
 
2.  
 
2.1. Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend das Berufungsurteil der Vorinstanz als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abschliesst (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 90 Abs. 1 BGG), und die Zwischenverfügung vom 26. April 2022 betreffend Verweigerung der amtlichen Verteidigung, zu deren Anfechtung der Beschwerdeführer zusammen mit dem Endentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG befugt ist.  
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Entscheide begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
2.2. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren und für das Untersuchungsverfahren die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bzw. eines amtlichen Verteidigers beantragt. Hierzu kann angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Untersuchungsverfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt hatte, welches von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht am 4. Juni 2021 bestätigt. Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde am 25. Juni 2021 nicht ein (Urteil 1B_327/2021 vom 25. Juni 2021). Ein in der Folge gestelltes Wiedererwägungsgesuch wies die Staatsanwaltschaft am 6. August 2021 ab. Das im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung wurde am 16. November 2021 abgewiesen. Diese Verfügung wurde, soweit ersichtlich, nicht angefochten. Die Thematik der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie das Untersuchungsverfahren ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide und scheint rechtskräftig beurteilt zu sein. Somit kann sie nicht zum Prozessgegenstand vor Bundesgericht gemacht werden.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für die vorinstanzlichen Prozesskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dass er im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, wird weder geltend gemacht noch ist dies aus den angefochtenen Entscheiden ersichtlich. Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten. Abgesehen davon würde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung den im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Beschwerdeführer ohnehin nicht davon befreien, die von ihm selbst verursachten Verfahrenskosten zu tragen (Urteil 1B_655/2021 vom 6. April 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen formeller Natur. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf Art. 158 Abs. 2 StPO zumindest sinngemäss geltend, er sei nicht auf sein Recht hingewiesen worden, einen Anwalt in Anspruch zu nehmen. Er habe nicht eine amtliche Verteidigung nach Art. 130 StPO verlangt, sondern einen Rechtsbeistand nach Art. 127 Abs. 1 StPO bzw. Art. 129 StPO. Somit seien seine Verfahrensrechte verletzt worden und die Einvernahmen folglich unverwertbar.  
Den angeblich unterbliebenen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu bestellen oder die amtliche Verteidigung zu beantragen, rügt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren, soweit ersichtlich, zum ersten Mal, weshalb darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) grundsätzlich nicht einzugehen ist. Dass die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer den Beizug eines Rechtsvertreters untersagt hätten, ist aber auch nicht ersichtlich. Verweigert wurde dem Beschwerdeführer, wie soeben dargelegt, lediglich die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Damit erübrigt es sich auch, auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand der Unverwertbarkeit der Einvernahmen einzugehen. 
 
3.2. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe beantragt, die Akten einsehen zu können. Die Akteneinsicht sei ihm jedoch nicht gewährt worden. Auch dieser Punkt ist nicht Bestandteil der angefochtenen Entscheide, weshalb darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer legt zudem auch nicht dar, wann er den genannten Antrag gestellt haben will. Aktenkundig ist einzig, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren verlangte, die Akten einzusehen und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machte. Dies ergibt sich einerseits aus einer Aktennotiz vom 17. Dezember 2021 und wird vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift bestätigt. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit auch als unbegründet.  
 
3.3. Schliesslich geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe das summarische Verfahren durchgeführt und die Tatschen seien nur glaubhaft gemacht worden. Ein summarisches Verfahren ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und wurde von der Vorinstanz auch nicht zur Anwendung gebracht.  
 
4.  
Der Be schwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung durch die Vorinstanz. 
 
4.1. Die beschuldigte Person ist nach Art. 129 i.V.m. Art. 127 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StPO berechtigt, im Strafverfahren auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder - unter Vorbehalt von Art. 130 StPO - sich selber zu verteidigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verteidigung in schwerwiegenden Straffällen notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. (Art. 130 lit. b StPO). Die beschuldigte Person muss ebenso notwendig verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO). Bestimmt die beschuldigte Person diesfalls keinen Wahlverteidiger, muss ihr zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 131 StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO).  
 
4.2. Die Vorinstanz wies den Antrag auf amtliche Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 26. April 2022 unter Hinweis auf die bereits im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren von verschiedenen Instanzen gefällten Entscheide betreffend die amtliche Verteidigung mit der Begründung ab, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle, bei dem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten ersichtlich seien. Im Nachgang zur Verfügung vom 26. April 2022 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Bern ein und führte aus, gestützt auf das Gutachten halte er sich für nicht prozessfähig. Daraufhin hielt die Obergerichtspräsidentin in einem Schreiben vom 22. Juni 2022 fest, dass sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf eine Prozessunfähigkeit ergeben würden, weshalb keine amtliche Verteidigung angezeigt sei.  
 
 
4.3. Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dar. Er macht lediglich geltend, an einer kognitiven Behinderung zu leiden, weshalb ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. In diesem Zusammenhang rügt er eine Vielzahl von Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts als verletzt.  
Der Beschwerdeführer scheint sich auf das bereits erwähnte MEDAS-Gutachten zu stützen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus dem erwähnten MEDAS-Gutachten, welches hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt wurde, keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit einer Verteidigung ergeben. Erwähnt werden dort einzig eine reduzierte Belastbarkeit und das vermehrte Auftreten von kognitiven Problemen bei Müdigkeit. Inwiefern sich diese Befunde auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken sollten, sich selbst zu verteidigen, ist nicht ersichtlich. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ausserdem ein neuropsychologisches Gutachten des Universitätsspitals Zürich eingereicht, worin eine mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert wurde. Auch daraus lässt sich keine Prozessunfähigkeit oder die Unfähigkeit ableiten, sich in der vorliegenden Angelegenheit selbst zu verteidigen, zumal der Beschwerdeführer, wie sich seinen Eingaben entnehmen lässt, seinen Standpunkt problemlos darlegen und sich selbst wirksam verteidigen kann. Schliesslich geht die Vorinstanz ohnehin zu Recht davon aus, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handelt. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Ermittlung des verantwortlichen Lenkers handelt es sich um überschaubare und vergleichsweise wenig komplexe Fragestellungen, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher besondere Schwierigkeiten aufwerfen. 
 
4.4. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten, angeblichen Präjudiz. Im genannten Urteil 1B_57/2019 vom 6. November 2019 ging es, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, in erster Linie um das Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit, was vorliegend nicht der Fall ist.  
 
4.5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 29 Abs. 3 BV beruft, ist nicht ersichtlich, was er aus seiner Argumentation zu seinen Gunsten ableiten könnte. Er tut nicht dar, inwiefern sich aus der genannten Verfassungsbestimmung vorliegend ein über die StPO hinausgehender Anspruch ableiten liesse. Auch eine Verletzung der übrigen gerügten Bestimmungen, insbesondere des Diskriminierungsverbots und des rechtlichen Gehörs, ist nicht ansatzweise ersichtlich.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
5.1.2. Waren - wie hier - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, indessen auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1288/2021 vom 24. November 2021 E. 2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2).  
 
5.2. In Bezug auf die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau habe ausgesagt, dass das fragliche Fahrzeug nicht mehr geteilt, sondern ausschliesslich vom Beschwerdeführer benützt werde. Die Aussage der Ehefrau sei glaubhaft, zumal die Eheleute seit Herbst 2020 weit voneinander entfernt wohnen würden. Daneben würdigt die Vorinstanz, teilweise unter Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz, verschiedene weitere Indizien.  
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind ausführlich, überzeugend und schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre oder zu Unrecht eine willkürliche Beweiswürdigung durch die erste Instanz verneint hätte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Dabei handelt es sich über weite Strecken um unzulässige appellatorische Kritik. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer wiederholt behauptet, seine Ehefrau habe zum Tatzeitpunkt die Hoheitsgewalt über das Fahrzeug gehabt. Dabei scheint er sich auf den Gerichtsentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 19. Februar 2019 betreffend Massnahmen nach Art. 172 ff. ZGB zu stützen, worin festgelegt wurde, dass das Fahrzeug der Marke C.________ jeweils von demjenigen Elternteil benützt werden dürfe, der die Kinder betreue und das Fahrzeug der Marke D.________ vom anderen Elternteil. Bezüglich der Frage, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt hat, lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Nicht zu hören ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, dass er an Fatigue leide und zur Mittagszeit deshalb unmöglich ein Fahrzeug gelenkt haben könne. Diese Behauptung ist offensichtlich nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun. 
Auch den Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angeblich mit Hass erfüllt sei und ihn zu Unrecht belastet habe, lässt die Vorinstanz nicht unberücksichtigt. Sie hält hierzu fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen nicht unnötig belastet oder sich dezidiert negativ geäussert habe. Daneben sprechen gemäss Vorinstanz noch weitere Indizien für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe, wie etwa der Umstand, dass seine neue Partnerin im Kanton Glarus wohnhaft sei, was vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im bundesgerichtlichen Verfahren bestätigt wird. 
Sodann vertritt der Beschwerdeführer sinngemäss die Auffassung, seine neue Partnerin sei zu Unrecht nicht befragt worden. Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ohne eine Befragung der Partnerin des Beschwerdeführers willkürlich wäre und was diese zur Wahrheitsfindung konkret hätte beitragen können, legt der Beschwerdeführer aber ebenso wenig dar, wie, dass er einen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hätte. Somit verfängt seine Argumentation nicht. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe eine willkürliche Beweislastumkehr vorgenommen. Sie schliesse nicht aus, dass seine Ehegattin gefahren sei, weshalb er nicht verurteilt werden könne. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers schliesst die Vorinstanz indessen aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Fahrzeug gelenkt hat. Bereits die erste Instanz hielt fest, es fänden sich keine stichhaltigen Hinweise, dass eine andere Person das Fahrzeug gelenkt habe. Vielmehr handle es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, dass verschiedene Personen Zugang zur unverschlossenen Garage und somit zum Fahrzeug gehabt hätten, um eine Schutzbehauptung, um den Tatverdacht auf einen möglichst offenen Personenkreis zu lenken. Auch was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, so insbesondere, er sei überrumpelt worden und es sei die Parksituation unter Beizug des Mietvertrags erneut zu prüfen, erschöpft sich in appellatorischer Kritik und ist nicht zu hören. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft es schliesslich nicht zu, dass die Vorinstanz von ihm verlangte, den Namen des tatsächlichen Fahrzeuglenkers zu nennen. Vielmehr war es der Beschwerdeführer, der angebliche Drittpersonen der Tat bezichtigte, diesbezüglich aber keine weiteren Angaben machen wollte, was die Vorinstanz willkürfrei als Schutzbehauptung werten durfte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zu seinen Beweisanträgen lasse sich im angefochtenen Entscheid nichts finden, ist ihm zu entgegnen, dass die Beweisanträge bereits am 16. November 2021 von der ersten Instanz abgewiesen wurden. Im angefochtenen Entscheid wären sie nur dann zu thematisieren gewesen, wenn sie vom Beschwerdeführer angefochten worden wären. 
 
5.3. Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder zu Unrecht Willkür in der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung verneint haben soll.  
 
 
6.  
Betreffend die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die Höchstgeschwindigkeit sei falsch signalisiert gewesen. Nachdem dieses Vorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist und der Beschwerdeführer die Rüge in dieser Form bisher nicht vorgebracht hat, kann die Frage nicht erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren geprüft werden (Art. 99 BGG). 
 
7.  
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten. 
 
7.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Höhe der Verfahrensgebühren sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere könne es nicht sein, dass die Kosten des Untersuchungsverfahrens höher seien, als diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens. Es bestehe ohnehin der Verdacht, dass der Kanton Glarus mit der Strafverfolgung ein Gewinngeschäft betreibe. Die Vorinstanzen seien zu verpflichten offenzulegen, wie viel Aufwand das Verfahren tatsächlich verursacht habe.  
 
7.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung wurden auf Fr. 2'074.-- festgesetzt (Gerichtsgebühr erste Instanz Fr. 800.--; Kosten der Staatsanwaltschaft Fr. 1'274.--). Dazu wurde im erstinstanzlichen Entscheid festgehalten, die Gebühren der Staatsanwaltschaft würden gemäss der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010 (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung/GL; GS III A/5) zwischen Fr. 100.-- und Fr. 40'000.-- liegen. Die von der Staatsanalschaft geltend gemachte Gebühr orientiere sich an diesen Vorgaben und sei den Verhältnissen angemessen. Dass die Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- (zzgl. Fr. 74.-- Entschädigung für die Auskunftsperson) höher ausfalle als sonst für ein Übertretungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von bis zu 20 km/h innerorts üblich, liege grösstenteils an den vom Beschwerdeführer wiederholt gestellten Anträgen und Gesuchen. Insoweit habe er diese Kosten selbst zu verantworten. Die Vorinstanz ergänzt, im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 Zivil- und Strafprozesskostenverordnung/GL sei kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung dieser Kostenregelung nahelegen würde. Die erhobenen Gebühren würden sich an den öffentlich zugänglichen Richtlinien orientieren. Innerhalb dieser Richtlinien verfügten die Behörden über ein gewisses Ermessen. Es sei nicht erforderlich, die Kosten für jede einzelne Verfahrenshandlung zu beziffern. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wurde gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Zivil- und Strafprozesskostenverordnung/GL auf Fr. 600.-- festgesetzt.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren entgelten das Tätigwerden der Behörden und beziehen sich auf den allgemeinen, unabhängig von einem konkreten Fall gegebenen Aufwand des Staates für das Bereitstellen der Strafbehörden (Personal, Infrastruktur, Material). Die Auslagen erfassen nach Art. 422 Abs. 2 StPO die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (insbesondere Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden oder Post-, Telefon- und ähnliche Spesen; vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 mit Hinweisen). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Kantonales Recht prüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG; BGE 147 IV 433 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1; 141 I 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).  
 
7.3.2. Massgebend ist im Kanton Glarus die Zivil- und Strafprozesskostenverordnung/GL. Gemäss Art. 6 Zivil- und Strafprozesskostenverordnung/GL werden die Kosten des Strafprozesses unter Berücksichtigung des Zeit- und des Verwaltsungsaufwands und der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person festgesetzt, wobei für einfache Fälle Pauschalgebühren festgelegt werden, die auch die Auslagen abgelten. Im Strafuntersuchungsverfahren betragen die Gebühren bei Erlass eines Strafbefehls zwischen Fr. 100.-- und Fr. 40'000.-- (Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Zivil- und Strafprozesskostenverordnung/GL). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie im Berufungsverfahren betragen die Gebühren bei Erlass eines Urteils durch das Gerichtspräsidium zwischen Fr. 100.-- und Fr. 50'000.-- (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 Zivil- und Strafprozesskostenverordnung/GL) und bei Erlass eines Urteils in der Besetzung mit mehreren Richtern Fr. 300.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Zivil- und Strafprozesskostenverordnung/GL).  
 
 
7.3.3. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (zum Ganzen: BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 141 I 105 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
 
7.3.4. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über ein grosses Ermessen. Das Bundesgericht greift in dieses nicht bereits ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.5; 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 6; je mit Hinweisen).  
 
7.4. Was die von der Vorinstanz jeweils festgelegte Höhe der Gerichtsgebühren betrifft, vermag der Beschwerdeführer anhand der kantonalen Zivil- und Strafprozesskostenverordnung keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr der beiden Gerichtsverfahren mit Fr. 600.-- und Fr. 800.-- im untersten Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt. Weshalb dagegen die Gebühr für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 1'200.-- vergleichsweise höher ausfällt, wird detailliert begründet (Beizug von Unterlagen, Verfügungen betreffend amtliche Verteidigung, Abklärungen beim Strassenverkehrsamt, Einvernahmen, Befinden über diverse Anträge des Beschwerdeführers, Entschädigung der Auskunftsperson [Fr. 74.--]). Von einer klaren Überschreitung des Ermessensspielraums und damit von Willkür kann somit nicht die Rede sein.  
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Strafverfolgungsbehörden anhand von Arbeitszeitrapporten darzulegen hätten, welcher Aufwand tatsächlich angefallen ist, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten in der Regel nicht zu begründen. Insbesondere bei Vorliegen von Tarifen bzw. einer die Mindest- und Höchstbeträge festlegenden gesetzlichen Regelung hat das Gericht seinen Kosten- und Entschädigungsentscheid nur dann zu begründen, wenn es den Tarifrahmen nicht einhält oder eine Partei ausserordentliche Umstände geltend macht (BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.4.4; 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.3.4; 1B_299/2020 vom 3. Juni 2021 E. 7.3; 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 4; 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wenn die Vorinstanz die Höhe der festgelegten Gebühren jeweils nicht näher begründet, ist das daher nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Kanton Glarus mit der Strafverfolgung ein Gewinngeschäft betreibt, ist in Anbetracht des angefallenen Aufwands und der Höhe der festgelegten Gebühren von vornherein nicht zu hören. Damit hat es mit den von der Vorinstanz auferlegten Gerichtsgebühren sein Bewenden. 
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, das plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Hinzu kommt, dass eine Beschwerdeergänzung während der Beschwerdefrist nicht mehr möglich gewesen wäre, nachdem die Beschwerde kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde (vgl. E. 1 hiervor). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier