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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_456/2023  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Advokat Werner Rufi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. Dezember 2022 (STBER.2022.67). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, er sei am 23. Oktober 2019 um 9:20 Uhr in Hägendorf/SO auf der Autobahn A2 als Lenker des Personenwagens xxx mit 110 km/h unterwegs gewesen und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten. Aufgrund dessen wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2020 zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
B.  
Mit Urteil der ausserordentlichen Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. April 2022 wurde A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 8. Dezember 2022 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. 
 
C.  
A.________ erhebt mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Dezember 2022. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei betreffend die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil betreffend die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln aufzuheben und er diesbezüglich freizusprechen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) eingereicht. Darauf ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Waren - wie hier - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, indessen auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1322/2023 vom 10. Januar 2024 E. 3; 6B_1288/2021 vom 24. November 2021 E. 2; je mit Hinweis).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, nachdem die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt worden sei, sei dem Fahrzeughalter, B.________, das Formular zur Benennung des tatsächlichen Lenkers zugestellt worden. Dieser habe angegeben, beim Fahrzeuglenker habe es sich um C.________, wohnhaft in Bosnien und Herzegowina, gehandelt. In der Folge sei gegen diesen am 2. März 2020 ein Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln erlassen worden. C.________ habe sich in der Folge bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und angegeben, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Im Rahmen weiterer Ermittlungen habe die Polizei des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer und Sohn des Fahrzeughalters, A.________, als mutmasslichen Täter der Geschwindigkeitsübertretung vom 23. Oktober 2019 eruiert. Daraufhin sei das Verfahren gegen C.________ eingestellt und gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl ausgestellt worden.  
 
2.2.2. Weiter hält die Vorinstanz teilweise mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil fest, es liege ein Radarfoto vor, welches anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vergrössert worden sei, um das Gesicht des Fahrzeuglenkers besser ersichtlich zu machen. Beim Vergleich des Radarfotos mit dem Foto auf dem Führerschein des Beschwerdeführers und dem anlässlich der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer habe die ausserordentliche Amtsgerichtsstatthalterin klar erkennen können, dass es sich dabei um die gleiche Person handle. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug dem Vater des Beschwerdeführers gehört und der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit einer gewissen Regelmässigkeit gefahren habe, würden für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen. Dieser könne sich denn auch nicht mehr daran erinnern, ob er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren habe. Es erscheine unter diesen Umständen äusserst unwahrscheinlich, dass es sich beim Fahrzeuglenker um eine andere Person gehandelt habe, die dem Beschwerdeführer derart ähnlich sehe und zudem Zugang zum Fahrzeug gehabt habe. Hinweise darauf, dass es sich so wie vom Beschwerdeführer behauptet verhalten habe, gebe es nicht und würden von diesem auch nicht vorgebracht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelange somit nicht zur Anwendung, denn es bestünden eindeutig keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich bei der Person am Steuer um den Beschwerdeführer gehandelt habe.  
 
2.3. Die hiervor zusammengefasst dargestellten Erwägungen der Vorinstanz sind ausführlich, überzeugend und schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre oder zu Unrecht eine willkürliche Beweiswürdigung durch die erste Instanz verneint hätte.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine vor Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und die Beweiswürdigung hinsichtlich des Radarfotos in Zweifel zu ziehen. Auf diese appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzugehen. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb bereits die erste Instanz bei der Beweiswürdigung nicht in Willkür verfallen ist. Sie geht auf die Kritik des Beschwerdeführers ein und widerlegt diese schlüssig. So erwägt sie in Bezug auf das Radarfoto, die erste Instanz habe sowohl im Protokoll als auch in ihrem Urteil festgehalten, es lasse sich "klar erkennen", dass es sich auf den verschiedenen Fotos um die gleiche Person handle. Die Kritik des Beschwerdeführers, das (erstinstanzliche) Gericht habe sich dem Abgleich zu wenig angenommen, sei nicht nachvollziehbar. Das erstinstanzliche Gericht habe die Übereinstimmung mit seiner persönlichen Wahrnehmung bestätigt. 
Auch das im bundesgerichtlichen Verfahren erneut vorgebrachte Argument, wonach die Staatsanwaltschaft zunächst einen anderen Mann als mutmasslichen Täter erachtet habe, weshalb Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestünden, widerlegt die Vorinstanz schlüssig. So hält sie fest, dass der genannte Umstand nichts an ihren Feststellungen zu ändern vermöge, insbesondere, da die Staatsanwaltschaft bei ihrem ersten Strafbefehl vom 2. März 2020 einzig auf die Angaben des Fahrzeughalters und nicht auf einen Fotovergleich abgestellt habe. Inwiefern die Vorinstanz damit, wie vom Beschwerdeführer behauptet, willkürlich die Beweiswürdigung der ersten Instanz übernommen und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt haben könnte, ist nach dem soeben Ausgeführten nicht ansatzweise ersichtlich. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die erwähnten Indizien und Beweismittel willkürfrei davon ausgehen, dass die Geschwindigkeitsübertretung vom Beschwerdeführer begangen wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu: BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.2; je mit Hinweisen) ist ebenfalls nicht auszumachen. 
 
3.  
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der zunächst mit Strafbefehl vom 2. März 2020 wegen der Geschwindigkeitsübertretung verurteilte C.________ habe sich erst bei den Behörden gemeldet, nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. In diesem Fall hätte die Aufhebung des Strafbefehls in einem Revisionsverfahren erfolgen müssen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren damit nicht ohne weiteres einstellen dürfen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Einwand nicht zu hören. Im gegen C.________ geführten Strafverfahren ist er nicht berechtigt, Einwände zu erheben. Dies gilt umso mehr, als das genannte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem wurde in Bezug auf dieses Vorbringen der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Auf den Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer