Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_352/2023
Urteil vom 23. Februar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführerin,
gegen
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. April 2023 (5V 22 321).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1969 geborene A.________ arbeitete seit 12. Oktober 2015 als technische Redakteurin in einem 100%-Pensum bei der B.________ GmbH. Im Juli 2018 hatte sie sich aufgrund einer hereditären motorisch-sensorischen Neuropathie, Charcot-Marie-Tooth Typ1, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und entsprechend ihrer Arbeitsfähigkeit weitergearbeitet. Von März 2018 bis Februar 2020 bezog sie Krankentaggeldleistungen für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
A.b. Am 3. November 2021 meldete sich A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Emmen zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 18. November 2021 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. November 2021 im Sinne einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern richtete ab November 2021 Taggeldleistungen aus. Da A.________ mit den Abrechnungen für die Monate November 2021 bis Februar 2022 hinsichtlich der Höhe des versicherten Verdienstes nicht einverstanden war, ersuchte sie mit Eingabe vom 28. März 2022 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Arbeitslosenkasse verneinte mit Verfügung vom 12. April 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. November 2021, dies mit der Begründung, A.________ sei aufgrund ihres ungekündigten Vollzeitarbeitsverhältnisses weder ganz noch teilweise arbeitslos. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 fest.
A.c. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022, die erst nach Versand des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2022 bei der Arbeitslosenkasse einging, teilte A.________ mit, entsprechend der längerdauernden Teilarbeitsfähigkeit sei ihr Pensum mit Arbeitsvertragsänderungen vom 15. und 30. Juni 2022 per 1. März 2022 auf 60 % reduziert und per 1. Juli 2022 auf 70 % erhöht worden. Nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts aufgrund der eingereichten Unterlagen hielt die Arbeitslosenkasse am 8. August 2022 am Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 fest, da sie A.________ nach wie vor nicht als arbeitslos betrachte.
B.
Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 19. April 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien ihr in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils die gesetzlich geschuldeten Leistungen der Arbeitslosenversicherung, insbesondere Arbeitslosentaggelder ab 1. März 2022, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 145 V 57 E. 4). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2022 verneinte.
2.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, zunächst erforderlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Teilweise arbeitslos ist gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört im Weiteren die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt ein Arbeitsloser, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 142 V 210 E. 3.1).
2.2. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399 E. 2.4; 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 12. Oktober 2015 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis tätig war, ab März 2018 bis Februar 2020 Krankentaggelder für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezog, sich im Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug und am 3. November 2021 beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete sowie am 18. November 2021 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. November 2021 stellte. Bis 28. Februar 2022 stand sie unbestrittenermassen in einer Vollzeitanstellung, bezog jedoch lediglich den Lohn für ein 50%-Pensum entsprechend ihrer Restarbeitsfähigkeit. Nachdem das Arbeitspensum ab 1. März 2022 auf 60 % erhöht werden konnte, bestätigte die Arbeitgeberin am 5. April 2022, es bestehe nach wie vor eine 100%-Anstellung und vereinbarungsgemäss erfolge eine Lohnzahlung in der Höhe der Arbeitsfähigkeit.
Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2022 zwei Arbeitsvertragsanpassungen einreichte. Gemäss "Stundenänderung" vom 15. bzw. 30. Juni 2022 wurde das Pensum rückwirkend ab 1. März bis 30. Juni 2022 auf 60 % reduziert und ab 1. Juli 2022 unbefristet auf 70 % erhöht.
3.2. Die Vorinstanz prüfte, ob aufgrund der beiden Stundenänderungen per 1. März sowie 1. Juli 2022 von einer Teilzeitanstellung bzw. Teilarbeitslosigkeit auszugehen sei und dadurch diese Voraussetzung für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt wäre. Sie stellte zunächst fest, dass es sich dabei nicht um einseitige Änderungskündigungen, sondern um einvernehmliche, formgültige Vertragsanpassungen gehandelt habe. Diese seien aufgrund der Probleme der Beschwerdeführerin mit der Arbeitslosenversicherung sowie des Umstands, dass sie die Arbeitsfähigkeit nach mehreren Jahren im Umfang von 50 % per 1. März 2022 auf 60 % habe steigern können, vereinbart worden. Soweit mit der ersten, am 15. Juni 2022 rückwirkend per 1. März 2022 erfolgten Stundenänderung das Dahinfallen des Vollzeitarbeitsverhältnisses geltend gemacht werde, widerspreche dies sowohl den ersten Aussagen der Beschwerdeführerin als auch den vorherigen Angaben der Arbeitgeberin. Gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" sei daher davon auszugehen - so das kantonale Gericht -, dass auch noch im Zeitraum vom 1. März bis 14. Juni 2022 ein ungekündigtes Vollzeitarbeitsverhältnis vorgelegen habe und die Steigerung des Pensums auf 60 % Ausdruck der bisher gelebten Praxis gewesen sei. Ob das Vollzeitarbeitsverhältnis mit der ersten Stundenänderung in Bezug auf den Zeitraum vom 15. bis 30. Juni 2022 und mit der zweiten, am 30. Juni 2022 vereinbarten Stundenänderung ab 1. Juli 2022 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden war, liess die Vorinstanz offen. Sie erwog, ein tatsächlich erfolgter Wechsel in eine Teilzeitanstellung wäre im Interesse keiner Vertragspartei gestanden und erscheine deshalb wenig wahrscheinlich. Selbst wenn jedoch ab 15. Juni 2022 von einem Teilzeitarbeitsverhältnis und damit einer Teilarbeitslosigkeit auszugehen wäre, so das kantonale Gericht im Weiteren, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da ihre Vorgehensweise eine rechtsmissbräuchliche Interessenausübung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung darstelle.
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht und macht im Wesentlichen geltend, die Änderungen des Arbeitsvertrags hätten auf guten Gründen beruht und seien nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.
4.
4.1. Das kantonale Gericht stellte zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin bis 28. Februar 2022 unbestrittenermassen in einer Vollzeitanstellung bei der B.________ GmbH stand und nach ihrer Erkrankung den Lohn für ein 50%-Pensum gemäss ihrer Restarbeitsfähigkeit bezog. Dies entspricht auch den Angaben im Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom 18. November 2021 sowie in der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Dezember 2021. Bezüglich der zu prüfenden Zeit ab 1. März 2022 zeigte die Vorinstanz sodann korrekt auf, dass die Arbeitgeberin am 5. April 2022 und damit rund ein Monat nach Beginn der fraglichen Zeitspanne explizit bestätigte, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % bei ihr angestellt. So wird in der Aktennotiz vom 5. April 2022 bezugnehmend auf ein Telefonat mit der Arbeitgeberin festgehalten, da die Beschwerdeführerin eine so gute Mitarbeiterin sei und die B.________ GmbH nicht auf deren Arbeitsleistung verzichten wolle, sei vereinbart worden, dass sie, sobald sie arbeitsfähig sei, die Lohnzahlung in der Höhe der Arbeitsfähigkeit erhalte. Dementsprechend sei nach Erschöpfung der Krankentaggelder per Ende Februar 2020 ab 1. März 2020 eine Lohnzahlung im Umfang von 50 %, ab 1. März 2022 im Umfang von 60 % erfolgt. Zudem erwähnte auch die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung vom 28. März 2022 - ebenfalls deutlich nach dem 1. März 2022 -, seit dem 12. Oktober 2015 in einem Pensum von 100 % angestellt zu sein.
4.2. Wenn die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage auch für den Zeitraum vom 1. März bis 14. Juni 2022 von einem ungekündigten Vollzeitarbeitsverhältnis ausging, liegt darin keine Bundesrechtsverletzung. Vielmehr stellte das kantonale Gericht gemäss der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" zu Recht auf die vor der Stundenänderung vom 15. Juni 2022 gemachten Angaben der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin ab, da diese Aussagen unbefangener und zuverlässiger erscheinen als die späteren Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Sowohl in den Verlautbarungen der Beschwerdeführerin vom 28. März 2022 wie auch in der Aktennotiz über ein Telefongespräch mit der Arbeitgeberin vom 5. April 2022 wird unmissverständlich eine nach wie vor bestehende Vollzeitanstellung erwähnt. Ist mithin bis am 14. Juni 2022 von einer solchen auszugehen, war die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt weder ganz noch teilweise arbeitslos und erfüllte bereits die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG nicht.
4.3. Soweit das kantonale Gericht auch für die Zeit ab 15. Juni 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneinte, ist der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben, als dies nicht unter Berufung auf Rechtsmissbrauch erfolgen kann. Die vertragliche Anpassung des Pensums an das faktisch Geleistete ist grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, auch wenn sie zumindest teilweise durch die leistungsablehnende Verfügung vom 12. April 2022 motiviert war. Dies vermag jedoch am Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils nichts zu ändern. Ob ab 15. Juni 2022 effektiv ein Teilzeitarbeitsverhältnis vorlag und ob eine solche Anpassung im Interesse einer oder beider Vertragsparteien gestanden hätte, braucht nicht näher geprüft zu werden. Gemäss der in E. 4.2 hiervor dargelegten Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" ist nämlich bei gegebener Aktenlage mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bisherige Praxis weitergelebt wurde, wonach die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer Erhöhung des Pensums in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis umsetzte. Einerseits geht dies aus den bereits erwähnten Verlautbarungen der Beschwerdeführerin vom 28. März 2022 wie auch aus der Aktennotiz über ein Telefongespräch mit der Arbeitgeberin vom 5. April 2022 hervor. Andererseits entspricht es namentlich auch den Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 3. November 2021, wo sie auf die Frage, in welchen Bereichen sie eine Stelle suche, antwortete, ihr Ziel sei es, in ihrem Beruf in der bestehenden Stelle das Pensum zu erhöhen. War aber die Beschwerdeführerin jeweils im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin angestellt, stand sie der Arbeitsvermittlung gar nie zur Verfügung. Weder suchte sie als ganz oder teilweise Arbeitslose eine Beschäftigung im Ausmass ihrer Restarbeitsfähigkeit noch war sie bereit, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten und allenfalls ihre bisherige Teilzeitbeschäftigung aufzugeben. Bei dieser Ausgangslage kann die in E. 2.2 hiervor dargelegte Vermutung der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG in Bezug auf eine gesuchte Teilzeitanstellung nicht aufrecht erhalten werden (vgl. SVR 2020 ALV Nr. 2 S. 5, 8C_166/2018 E. 6.3). Auch für die Zeit nach dem 15. Juni 2022 sind mithin die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt.
4.4. Steht zusammenfassend fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt sind, besteht auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die beantragte Vorleistung der Arbeitslosenversicherung. Die Vorleistung gemäss Art. 70 ATSG kommt nur zum Tragen, wenn Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung Leistungen zu erbringen hat (vgl. SVR 2020 ALV Nr. 2 S. 5, 8C_166/2018 E. 6.4). Da bei der vorliegenden Konstellation die Arbeitslosenversicherung keine Leistungspflicht trifft, wurde das entsprechende Begehren zu Recht abgewiesen und hat es beim angefochtenen Urteil im Ergebnis sein Bewenden.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch