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[AZA 0/2] 
1A.34/2001/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
23. März 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz, Bahnhofstrasse 13, Lyss, 
 
gegen 
B undesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, 
 
betreffend 
Auslieferung an die USA - B 121 777, hat sich ergeben: 
 
A.-Mit Fax vom 28. Juni 2000 ersuchte das U.S. 
Department of Justice das Bundesamt für Polizei (BAP) um Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft gegen "A.________", alias "X.________" (alias "B.________", alias "C.________"). Gleichentags ordnete das BAP förmlich die provisorische Auslieferungshaft gegen X.________ an, der sich in der Schweiz im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 
Gegen den Verfolgten wurde von den bernischen Behörden (in einem separaten Strafverfahren) Anklage wegen qualifizierten Drogendelikten erhoben. 
 
B.-Am 20. Juli 2000 erliess das Bundesamt für Justiz (gestützt auf den Haftbefehl des Supreme Court of the State of New York vom 14. Juni 2000) einen Auslieferungshaftbefehl gegen X.________. Mit Begehren vom 19. Oktober bzw. 6. November 2000 ersuchte die Botschaft der USA in Bern um Auslieferung des Verfolgten. Anlässlich seiner Befragungen vom 5. und 27. Juli bzw. 21. November 2000 widersetzte sich dieser der Auslieferung an die USA. 
 
C.-Dem Verfolgten wird vorgeworfen, er habe am 7. Mai 1989 um ca. 01.30 Uhr ein Apartmentgebäude an der 517 West 159th Street in Manhattan (New York) betreten und dort nach J.________ gefragt. Der Verfolgte habe J.________ vorgeworfen, ihm Kokain und Geld gestohlen zu haben. J.________ habe dies bestritten, worauf der Verfolgte ihn erschossen habe. 
Bei dem Tötungsdelikt und auf der Flucht sei der Verfolgte von mehreren Zeugen beobachtet worden. 
 
D.-Mit Entscheid vom 19. Januar 2001 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Verfolgten an die USA. Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Februar 2001 an das Bundesgericht. Er beantragt, "die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA sei (...) nicht zu bewilligen". 
 
E.-Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2001 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. März 2001. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Auslieferung von Personen aus der Schweiz an die USA beurteilt sich in erster Linie nach dem Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353. 933.6). Dieser ist am 10. September 1997 in Kraft getreten (vgl. Art. 25 Abs. 2 AVUS). Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351. 1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351. 11) - wird nur subsidiär angewendet, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (Art. 23 AVUS; vgl. BGE 122 II 140 E. 2 S. 142, 485 E. 3b S. 487). 
 
b) Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 
 
c) Das Bundesgericht ist auf Grund von Art. 25 Abs. 6 IRSG, der als Spezialbestimmung der allgemeinen Vorschrift von Art. 114 Abs. 1 OG vorgeht, nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es hat daher die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid gegebenenfalls zugunsten oder zuungunsten des Beschwerdeführers zu ändern. Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372, 373 E. 1c S. 375). 
 
d) Die Beschwerde gegen die Auslieferung hat gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. 
 
2.-Der Beschwerdeführer macht geltend, der Haftbefehl und das Auslieferungsersuchen richteten sich gegen eine Person mit dem Namen A.________. Als Geburtsdatum werde der 8. Mai 1964 angegeben. Er heisse jedoch "richtig und nachweislich" X.________. Gemäss seinem holländischen Pass sei er "am 3. Februar 1967" in der Dominikanischen Republik geboren worden. Er sei nicht mit der im Ersuchen genannten Person identisch. Bei A.________ handle es sich vielmehr "um seinen Bruder (Halbbruder)", der in Santo Domingo wohne. Gemäss Signalement im Ersuchen und dessen Beilagen werde die Auslieferung einer Person "hispanischer Abstammung" mit einer Körpergrösse von 1.70 m und einem Gewicht von 68 kg verlangt, welche braune Haare und braune Augen habe. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber "nicht das Erscheinungsbild hispanischer Abstammung". Er sei "schwarzer Hautfarbe", seine Körpergrösse betrage 1.80 m und er habe schwarze Haare. Zwar stütze das Bundesamt für Justiz die Identifikation des Beschwerdeführers auf einen Fingerabdruckvergleich. 
Dafür genüge jedoch "kaum ein blosses Betrachten eines Laien". Vielmehr sei "ein rechtsmedizinisches Gutachten" erforderlich. 
 
Im Übrigen stammten die Vergleichsfingerabdrücke von einem "B.________". Die Aussagen, die er am 22. Mai 2000 gegenüber dem amerikanischen Ermittlungsbeamten Y.________ gemacht habe, seien unter Verletzung seiner Parteirechte erfolgt und nicht verwertbar. 
 
a) Das IRSG regelt die Auslieferung strafrechtlich verfolgter Personen nur soweit, als internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Die materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Auslieferung an die USA sind im AVUS geregelt. Soweit das IRSG eine Auslieferung an einschränkendere Voraussetzungen knüpft, ist somit grundsätzlich der AVUS massgeblich (Art. 23 AVUS). 
 
b) Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a AVUS hat das formelle Ersuchen unter anderem "Angaben über Identität, Staatsangehörigkeit und den mutmasslichen Aufenthaltsort" der verfolgten Person zu enthalten "sowie, falls verfügbar, das Signalement, Fotografien und Fingerabdrücke". Im Ersuchen muss zudem eine "kurze Darstellung des Sachverhalts" erfolgen (Art. 9 Abs. 2 lit. b AVUS). Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, ist sodann eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls beizulegen sowie eine "Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat" (Art. 9 Abs. 3 lit. b AVUS). Bei Ersuchen der USA wird diese Zusammenfassung von der Staatsanwaltschaft verfasst; sie enthält eine Kopie der Anklageschrift. 
 
c) Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 9 AVUS aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. 
in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
 
d) Die Vertragsparteien des AVUS sind verpflichtet, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einander Personen auszuliefern, welche die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 Abs. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Staaten mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Abs. 1 AVUS). 
 
e) Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht der AVUS den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 AVUS verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss AVUS durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 - 83, je mit Hinweisen.). 
 
3.-Das Ersuchen erfüllt zusammen mit den eingereichten Beilagen die Formerfordernisse von Art. 9 AVUS. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es lasse sich gestützt auf die Rechtshilfeakten nicht ausreichend klären, ob er mit der von den USA verfolgten Person identisch sei. 
 
a) Laut Ersuchen und dessen Beilagen sei die auszuliefernde verdächtige Person den amerikanischen Behörden unter den Aliasnamen "A.________", "B.________" und "X.________" bekannt. Gemäss Amtsauskunft des Bundesamtes für Polizei ist eine Person, die sich "X.________" (angeblich geboren am 3. Februar 1967) nenne, unter den Alias-Identitäten "B.________" (angeblich geboren am 8. Mai 1964) und "D.________" (angeblich geboren am 12. März 1968) auch bei den Bundesbehörden registriert. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass er sich "vor rund 10 Jahren im Staate New York" aufgehalten und dabei "den Aliasnamen" B.________ "gebraucht" habe. 
 
Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, anhand der Fingerabdrücke zu prüfen, ob es sich bei der von den USA verfolgten Person um den Beschwerdeführer handelt. Der holländische Pass (lautend auf X.________), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, schliesst jedenfalls nicht zum Vornherein aus, dass es sich beim Gesuchten um den Beschwerdeführer handeln könnte. 
 
b) Im Rahmen des in der Schweiz hängigen Strafverfahrens wegen mutmasslichen Drogendelikten wurden dem Beschwerdeführer (registriert als "X.________") am 26. Januar 2000 die Fingerabdrücke genommen. Diese wurden an die ersuchende Behörde übermittelt. Das U.S. Department of Justice übermittelte seinerseits dem Bundesamt für Justiz am 17. Juli 2000 die Fingerabdrücke der (u.a. als "B.________" registrierten) auszuliefernden Person. Gemäss der Bestätigung des District Attorney of the County of New York sowie der eidesstattlichen Erklärung ("Affidavit") des Fingerabdruckexperten des New York Police Department (H.________) vom 13. Juli 2000 gehören die fraglichen Fingerabdrücke ein und derselben Person. Ausserdem habe der ermittelnde Polizeibeamte (Detective Y.________) den Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme vom 22. Mai 2000 in der Schweiz als den (ihm unter den oben genannten Aliasnamen bekannten) Verdächtigen zweifelsfrei identifiziert. Auch der Beschwerdeführer habe den Polizeibeamten wiedererkannt und eingeräumt, dass er der gesuchte "A.________" sei. Zudem hat auch der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei den Beschwerdeführer aufgrund einer daktyloskopischen Vergleichsanalyse als die auszuliefernde Person identifiziert. 
 
 
c) Eine zusätzliche ("rechtsmedizinische") Expertise erscheint im vorliegenden Fall nicht geboten. Dies um so weniger, als der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, er habe sich "vor rund 10 Jahren im Staate New York" aufgehalten und dabei insbesondere "den Aliasnamen" B.________ "gebraucht" (Beschwerdeschrift, S. 5). Ausserdem hat er am 27. Juli 2000 bei der Anhörung (gemäss Art. 54 IRSG) durch die Berner Kantonspolizei zu Protokoll gegeben, zwar sei er "nicht die Person, die geschossen hat", er sei "aber dabeigewesen". 
Bei dem amerikanischen Polizeidetektiv, der ihn "hier auf dem Thorberg besucht" habe, handle es sich um einen Beamten, mit dem er "bereits in einem anderen Mordfall kooperiert" habe. 
 
 
Die Identifikation des Verfolgten für eine Auslieferung wegen mutmasslicher Beteiligung am untersuchten Tötungsdelikt erscheint nach dem Gesagten ausreichend klar. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob die Aussagen, die der Beschwerdeführer am 22. Mai 2000 gegenüber Detective Y.________ gemacht habe, nach schweizerischem Strafprozessrecht als belastendes Beweismittel verwertet werden könnten. 
Über die formellen und materiellen Auslieferungsvoraussetzungen des hier massgeblichen AVUS hinaus hat der Rechtshilferichter weder ein Beweisverfahren durchzuführen, noch - dem Sachrichter vorgreifend - bereits eine strafrechtliche Beweiswürdigung vorzunehmen. Ob sich gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel an seiner Täterschaft aufdrängen, ob er oder eine andere Person (etwa sein Halbbruder) den tödlichen Schuss abgegeben habe bzw. ob der Beschwerdeführer sich als Täter oder Teilnehmer des untersuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht habe, ist nicht vom Rechtshilferichter zu beurteilen, sondern vom erkennenden Strafgericht des ersuchenden Staates. 
 
d) Gestützt auf die vorliegenden Akten erscheint der Beschwerdeführer auch nicht als offensichtlich unschuldige Person im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. 
E. 2e). Ebenso wenig liegt hier ein klarer, liquider Fall eines Alibibeweises im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG vor. 
 
4.-Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch geltend, im angefochtenen Entscheid werde "zwar erwähnt, dass die Voraussetzungen für die Todesstrafe nicht gegeben sind". 
Es fehle jedoch "eine schriftliche Erklärung des Bundesstaates New York". 
 
a) Das Ersuchen muss den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen enthalten, welche u.a. die wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die Bezeichnung der Straftat und die Strafdrohung erkennen lassen (Art. 9 Abs. 2 lit. c AVUS). Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird (Art. 6 AVUS). 
 
b) Gemäss Ersuchen (vom 19. Oktober 2000) sei der Beschwerdeführer am 14. Juni 2000 (von der Grand Jury of the County of New York mit "indictment number 3292/2000") beim Supreme Court of the State of New York wegen eines Tötungsdeliktes ("second degree murder") und wegen illegalen Waffenbesitzes ("possession of a weapon in the second" bzw. 
"third degree") angeklagt worden. Das gesetzliche Höchststrafmass für das inkriminierte Tötungsdelikt sei lebenslängliche Freiheitsstrafe ("maximum penalty is life imprisonment, in violation of New York penal law 125. 25[1]"). 
Für illegalen Waffenbesitz betrage die gesetzliche Höchststrafe 15 Jahre bzw. 7 Jahre Freiheitsstrafe ("in violation of New York penal law 265. 03 and 02[4]"). Dass dem Verfolgten im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung keine Todesstrafe, sondern höchstens eine lebenslängliche Freiheitsstrafe drohe, wird nicht nur von der Botschaft der USA bestätigt, sondern auch noch durch die zuständige Staatsanwältin in einer eidesstattlichen Erklärung ("Affidavit") vom 26. September 2000. Diese Erklärungen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates stimmen mit den im Ersuchen dokumentierten Gesetzesbestimmungen überein. 
 
 
c) Es kann offen bleiben, ob die genannten Erklärungen als ausreichende Zusicherung des ersuchenden Staates im Sinne von Art. 6 AVUS anzusehen wären, wonach "die Todesstrafe" (sofern die verfolgte Straftat damit "bedroht" wäre) "nicht vollstreckt" werde. Laut den Rechtshilfeakten ist die zu verfolgende Straftat nach dem massgeblichen New Yorker Recht nicht mit der Todesstrafe bedroht. Auf diesen (gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c AVUS erfolgten und ausreichend dokumentierten) Angaben ist der ersuchende Staat zu behaften. 
Art. 6 AVUS verlangt im vorliegenden Fall somit keine zusätzliche förmliche Erklärung, dass "die Todesstrafe" - die für das hier verfolgte Delikt gar nicht vorgesehen ist - "nicht vollstreckt" werde. Dass dem Verfolgten im Falle einer Verurteilung (maximal) eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4 - 5 S. 299 ff.). 
 
5.-Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und namentlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargetan erscheint, kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
b) Fürsprecher Rolf G. Rätz, Lyss, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 23. März 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: