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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.600/2004 /ggs 
 
Urteil vom 23. März 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch 
Fürsprecher Franz Müller, 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 
25. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ erlitt am 15. Februar 1999 einen Skiunfall in D.________. Bei der Durchfahrt eines auf einer Forststrasse geführten Skiweges öffnete sich der Fersenautomat seines rechten Skis, worauf er über die talseitige Böschung hinunterstürzte und auf einen rund zwei Meter neben dem Pistenrand stehenden Baum prallte. Dabei zog sich X.________ innere Verletzungen und verschiedene Brüche zu. 
 
Am 3. November 2000 erstattete X.________ gegen die verantwortlichen Organe und die Geschäftsführung der Sportbahnen D.________ AG Strafanzeige wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Er warf ihnen vor, am Unfallort, der als gefährliche Stelle bekannt gewesen sei, aus Kostengründen das Anbringen selbst einfachster Pistensicherungen oder Markierungen unterlassen zu haben. 
 
Die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises IX Interlaken Oberhasli sprach am 24. Januar 2003 den Verwaltungsratspräsidenten der Sportbahnen, A.________, den als Pisten- und Rettungschef sowie als Betriebsleiter fungierenden B.________ und den für das Ressort "Pisten" verantwortlichen Verwaltungsrat der Sportbahnen, C.________, von der strafrechtlichen Verantwortung für den Unfall frei und wies die Zivilklage von X.________ zurück. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 25. November 2003. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Oktober 2004 beantragt X.________, dieses ihm am 17. September 2004 zugestellte Urteil des Obergerichts aufzuheben. 
 
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. A.________, B.________ und C.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer hat beim Unfall vom 15. Januar 1999 schwere Verletzungen erlitten und ist seither teilweise invalid. Im Strafverfahren gegen die angeblich für den Unfall verantwortlichen Beschwerdegegner wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist er daher ohne weiteres Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Als solches ist er befugt, das die Beschwerdegegner freisprechende, kantonal letztinstanzliche Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungs- und konventionsmässiger Rechte anzufechten (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 und Art. 88 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE 120 Ia 101 E. 1a und 2a, 157 E. 2a und c). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. 
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Ergehen des angefochtenen Urteils habe sich herausgestellt, dass ihm nicht bloss die zunächst zugesprochene Viertels-, sondern effektiv eine Dreiviertelsrente zustehe, da sein Invaliditätsgrad 65 % betrage. Dies sei eine neue Tatsache, die er in der staatsrechtlichen Beschwerde erstmals als Novum vorbringen dürfe. Dies trifft zwar zu, doch ist nicht zu sehen, inwiefern der Umstand, dass die Unfallfolgen noch schwerwiegender sind als zunächst angenommen, einen Einfluss auf das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner haben könnte. Es war nie umstritten, dass der Beschwerdeführer schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erlitt. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Gutachter E.________ sei befangen und hätte in den Ausstand treten müssen. Dieser habe, obwohl von ihm ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er als Experte nicht zu Rechtsfragen Stellung nehmen dürfe, in seinen Gutachten vom 14. Februar 2002 und vom 20. Juni 2002 ausführliche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Zudem sei er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem er auf die Ergebnisse des 2002 erfolgten Augenscheins und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt habe, wie sie beim Unfall im Februar 1999 wirklich bestanden hätten. Abgesehen davon sei sein Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft F.________ zu klären. Diese sei als Haftpflichtversicherer der Beschwerdegegner im Verfahren aufgetreten und habe beispielsweise am Augenschein teilgenommen. Falls der Gutachter im gleichen Zeitraum für die Versicherungsgesellschaft F.________ als Anwalt tätig gewesen wäre, würde ihn dies befangen erscheinen lassen. 
2.2 Der gerichtliche Experte ist nicht Mitglied des urteilenden Gerichts, weshalb sich seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK richten, welche ein faires Verfahren garantieren. Die Anforderungen dieser Verfahrensgarantien an die Unbefangenheit des gerichtlichen Sachverständigen entsprechen indessen weitgehend denjenigen, die Art. 30 Abs. 1 BV an den Richter stellt. Befangenheit ist danach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gutachters zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 127 I 196 E. 2b, 125 II 541 E. 4a; 124 I 121 E. 3a). 
2.3 Der Beschwerdeführer hat sich zunächst ausdrücklich mit dem Vorschlag der Beschwerdegegner einverstanden erklärt, E.________ mit der Erstellung eines "Verkehrssicherungsgutachtens" zu beauftragen. Dieser wurde von ihm als "einer der massgeblichen Spezialisten auf dem Gebiet des Skirechts" bezeichnet, auf dessen Publikationen er sich bei seiner Strafanzeige auch selber stützte. Es war somit allen Beteiligten und insbesondere auch dem Beschwerdeführer bekannt, dass es sich beim Gutachter nicht um einen Fachmann für Bau und Betrieb von Skipisten, sondern um einen Juristen handelt. Der dem Gutachter erteilte Auftrag, abzuklären, ob die Beschwerdegegner ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen seien, liess sich denn auch ohne rechtliche Erwägungen letztlich nicht erfüllen. Dazu musste der Gutachter zwangsläufig die Rechtsfrage klären, was genau der Inhalt dieser Pflicht war, ob und wenn ja zu welchen (weiteren) Massnahmen die Beschwerdegegner nach den einschlägigen Normen und der Gerichtspraxis verpflichtet gewesen wären, um den Skiweg, auf welchem der Unfall passierte, besser zu sichern. Angesichts des zwiespältigen oder jedenfalls unpräzisen Auftrags ist es nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass sich der Gutachter (auch) zu Rechtsfragen äussert. Auch wenn er, wie das Obergericht festhält, den Gutachterauftrag "etwas unglücklich" interpretierte, so dass der Eindruck habe entstehen können, es sei an ihm gewesen aufzuzeigen, ob die Angeschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hätten oder nicht, lässt ihn dies unter diesen Umständen noch nicht als befangen erscheinen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Gutachter ein Versehen unterlief, indem er davon ausging, die Einfahrt des Skiweges sei am Unfalltag mit einer Banderole "Langsam" markiert gewesen. Ein derartiger Fehler - zu dem der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten Stellung genommen und dargelegt hat, dass er auf das Ergebnis seines Gutachtens keinen Einfluss hatte - lässt einen Sachverständigen nicht befangen erscheinen. Die Rüge ist unbegründet. 
2.4 Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob E.________ in der Zeit, als er sein Gutachten verfasste, - insbesondere etwa im Verfahren 5C.184/2003 - als Anwalt für die Versicherungsgesellschaft F.________ gearbeitet habe, da ihn dies befangen erscheinen lassen würde. Er beantragt dem Bundesgericht, "die entsprechenden Abklärungen beim Experten und in den ihm zugänglichen Akten zu unternehmen". 
 
Fragen und Einwände zur Unabhängigkeit des Gutachters sind so früh wie möglich zu stellen bzw. zu erheben. Der Beschwerdeführer hatte dazu bei dessen Bestellung Gelegenheit. Er hat von dieser Möglichkeit nicht nur nicht Gebrauch gemacht, sondern den Vorschlag der Gegenseite, E.________ als Gutachter einzusetzen, ausdrücklich begrüsst. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, was ihn zur Vermutung brachte, dass E.________ im Zeitraum 2001/2002 für die Versicherungsgesellschaft F.________ anwaltlich tätig gewesen sein könnte und weshalb er diese Frage nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder in der Appellation aufwarf bzw. aufwerfen konnte. Der in der staatsrechtlichen Beschwerde erstmals erhobene Antrag, es sei abzuklären, in welcher Beziehung E.________ im Zeitraum 2001/2002 zur Versicherungsgesellschaft F.________ stand, scheitert damit bereits am für dieses Verfahren geltenden Novenverbot. Im Verfahren 5C.184/2003 vertrat dieser im Übrigen nicht die Versicherungsgesellschaft F.________, sondern eine andere Versicherungs-Gesellschaft. 
2.5 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Vorwurf, das Urteil der Einzelrichterin und das angefochtene Urteil des Obergerichts seien durch das unzulässige "Rechtsgutachten" von E.________ "vorweggenommen/präjudiziert" worden. Beide Instanzen hatten das Recht von Amtes wegen anzuwenden, und es gibt keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass sie ihrer Richterpflicht nicht nachgekommen wären und die rechtlichen Folgerungen von E.________ unbesehen zum Urteil erhoben hätten. Beide Instanzen erkannten, dass der Gutachter über das Ziel hinausschoss, und erklärten ausdrücklich, an dessen rechtliche Schlüsse nicht gebunden zu sein. Unzutreffend ist der Einwand, die erstinstanzliche Richterin habe keine Beweiswürdigung vorgenommen, sodass er eine Instanz verloren habe. Das Obergericht (angefochtenes Urteil S. 7 E. II C. 2. zweiter Absatz) hat dazu mit Recht festgehalten, die Beweiswürdigung der Vorderrichterin sei in die rechtlichen Erwägungen eingeflossen. Auch wenn diese, soweit ist die Kritik des Beschwerdeführers berechtigt, die Lesbarkeit ihres Urteils stark verbessert hätte, wenn sie zunächst das Beweisergebnis festgestellt und dieses anschliessend rechtlich gewürdigt hätte, so ergibt sich aus ihrem Urteil mit ausreichender Klarheit, von welchem Sachverhalt sie schliesslich ausging. Die Rüge ist unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Beweise willkürlich zu seinen Lasten beurteilt und sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem es Beweisanträge - insbesondere die Zeugeneinvernahme von G.________ - abgewiesen habe. 
3.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 117 Ia 262 E. 4b). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 219 E. 3c; 119 Ib 492 E. 5b/bb). 
3.2 Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a, 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen). 
3.3 Das Obergericht kommt im angefochtenen Entscheid (S. 17) zum Schluss, dass es sich beim Skiweg, auf welchem der Unfall passierte, nicht um eine grundsätzlich gefährliche Durchfahrt handelt, die von den Pistenverantwortlichen mit besonderen Massnahmen weiter hätte gesichert werden müssen. 
Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt (Beschwerde S. 21 ff.), erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die nicht geeignet ist, die obergerichtliche Beurteilung, wonach der fragliche Skiweg keine besondere Gefahrenquelle darstellt, als willkürlich erscheinen zu lassen. Es war nie umstritten, dass der Baum, in welchen der Beschwerdeführer prallte, nicht gepolstert war, ebensowenig wie die anderen Bäume entlang des Skiwegs (angefochtenes Urteil S. 17 E. 2.5 zweiter Absatz). Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer über die stark (45 Grad) abfallende Böschung hinab stürzte und dabei mit einem Baum zusammenprallte; es ist schlechterdings nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht diesen Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte. Absturzgefahr, wie sie die Sachverständigen verstehen (etwa die Aussage des sachverständigen Zeugen H.________ an der Hauptversammlung, angefochtenes Urteil S. 12 zweiter Absatz), nämlich die Gefahr, in freiem Fall über ein grosses Hindernis wie etwa einen Felsen hinabzustürzen, konnte das Obergericht für die Unfallstelle willkürfrei verneinen. Aus den Fotos des Augenscheins ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs, dass es sich beim Baum, in den er prallte, um einen frei stehenden (und damit allenfalls zu sichernden) Einzelbaum handelt. Im Bereich der Unfallstelle grenzt der Skiweg talseits an einen lockeren Waldsaum. Es ist ohne weiteres haltbar, den fraglichen Baum als dessen Bestandteil zu betrachten. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der Baum stünde entgegen der Auffassung des Obergerichts näher als zwei Meter am Pistenrand, legt aber weder dar, inwiefern die gegenteilige Annahme des Obergerichts (angefochtenes Urteils S. 10 E. d) willkürlich sein soll, noch inwiefern dieser Umstand rechtserheblich sein könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Obergericht hat sich auch mit der Unfallstatistik auseinandergesetzt und festgestellt, dass sich auf dem fraglichen Skiweg zwar hin und wieder Unfälle ereignet hätten, aber keine in der Art, wie ihn der Beschwerdeführer erlitten habe; nie sei ein Skifahrer in einen Baum katapultiert worden (angefochtener Entscheid S. 18 E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Schluss willkürlich sein soll. 
 
Es ist somit nicht ersichtlich, dass das Obergericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben könnte. Es war damit verfassungsrechtlich nicht gehalten, weitere Beweise - etwa die Einvernahme eines weiteren sachverständigen Zeugen - abzunehmen, sondern konnte in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Erhebung weiterer Beweise das Beweisergebnis nicht mehr beeinflussen würde. Es hat daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem es die von ihm angebotenen weiteren Beweismittel ablehnte. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Ausserdem hat er die obsiegenden Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: